Häusliche Krankenpflege bei Heimunterbringung – LSG Hamburg, 1. Senat, Beschl. v. 12.11.2009, L 1 B 202/09 ER KR
(Zitiervorschlag: Francke: Häusliche Krankenpflege bei Heimunterbringung – LSG Hamburg, 1. Senat, Beschl. v. 12.11.2009, L 1 B 202/09 ER KR; Forum A, Beitrag A10-2011 unter www.reha-recht.de; 01.06.2011)
Der Autor bespricht eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. November 2009. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Anmerkung, die bereits im Juris-Praxisreport Medizinrecht als „jurisPR-MedizinR 3/2010 Anm. 5“ veröffentlicht wurde.
Streitgegenstand war die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine Bewohnerin einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege aus § 37 Abs. 2 SGB V gegen ihre Krankenkasse hat. Das LSG sah in der Einrichtung einen geeigneten Ort im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V n. F. und bejahte einen entsprechenden Anspruch, da vom Personal der Einrichtung keine Behandlungspflege erbracht werde und die Wohneinrichtung daher nicht vergleichbar mit einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim sei.
Der Autor begrüßt die Entscheidung des Landessozialgerichts. Er zeigt den derzeitigen Meinungsstand auf und rät dazu, alle Rechtsbehelfe auszuschöpfen, wenn Krankenkassen einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege für BewohnerInnen von Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ablehnen, obwohl diese keinen Anspruch auf Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger haben.
Stichwörter:
Zuständigkeitsfrage, Grundpflege, Betreutes Wohnen, Wohneinrichtung der Behindertenhilfe, Leistungspflicht Heimträger, Heimträger, § 37 Abs. 2 SGB V, Behandlungspflege, Häusliche Krankenpflege, Heimrecht
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