07.07.2011 A: Sozialrecht Bunge: Diskussionsbeitrag A14-2011

Zur Abgrenzung zwischen Heilmitteln der Krankenbehandlung und der medizinischen Rehabilitation – BSG, Urt. v. 17.02.2010, Az. B 1 KR 23/09 R

(Zitiervorschlag: Bunge: Zur Abgrenzung zwischen Heilmitteln der Krankenbehandlung und der medizinischen Rehabilitation – BSG, Urt. v. 17.02.2010, Az. B 1 KR 23/09 R; Forum A, Beitrag A14-2011 unter www.reha-recht.de; 08.07.2011)

Der Autor bespricht ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2010. Streitgegenstand war die Erstattung der Kosten einer „Erweiterten Ambulanten Physiotherapie“ (EAP). Der klagende Unfallversicherungsträger hatte diese Kosten in der irrigen Annahme, die Verletzungen des Rehabilitanden seien auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, zunächst übernommen und machte nunmehr einen Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X gegen die Krankenkasse geltend.

Das Bundessozialgericht bejahte das Vorliegen eines solchen Anspruchs, allerdings nicht gegen die beklagte Krankenkasse, sondern gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger. Zur Begründung führte es an, dass es sich bei der EAP nicht um eine Leistung zur Krankenbehandlung handele, sondern um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, für deren Erbringung gemäß § 40 Abs. 4 SGB V der Krankenversicherungsträger nur dann zuständig sei, wenn kein anderer Rehabilitationsträger leisten müsse.

Der Autor stimmt der Entscheidung zu. Er begrüßt, dass das Bundessozialgericht den Erstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X auch auf die Fälle anwendet, in denen der Rehabilitationsträger von Amts wegen Leistungen erbringt. Für besonders bedeutend hält er das ergangene Urteil allerdings im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen der Heilmittelversorgung im Rahmen der Krankenbehandlung und im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Zu Recht gehe das Gericht davon aus, dass es entscheidend darauf ankomme, welche Zielrichtung der leistende Rehabilitationsträger mit der Leistungserbringung verfolge.


Stichwörter:

Heilmittel, § 104 SGB IX, § 103 SGB IX, Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), § 14 Abs. 3 SGB IX, Medizinische Rehabilitationsleistungen, § 40 Abs. 1 SGB V, Kostenerstattung, Krankenbehandlung, Erstattungsanspruch, Abgrenzungsfragen


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