19.07.2011 A: Sozialrecht Bunge: Diskussionsbeitrag A17-2011

Kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Alterszeit-Blockmodells – BSG, Urt. v. 22.06.2010, Az. B 1 KR 32/09 R

(Zitiervorschlag: Bunge: Kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Alterszeit-Blockmodells – BSG, Urt. v. 22.06.2010, Az. B 1 KR 32/09 R; Forum A, Beitrag A17-2011 unter www.reha-recht.de; 20.07.2011)

Der Autor bespricht ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 2010. In diesem Verfahren verlangte die Rentenversicherungsträgerin von der Krankenkasse die Erstattung der Kosten einer Anschlussheilbehandlung, die sie für einen Versicherten in der Passivphase einer Altersteilzeit im Blockmodell erbracht hatte. Sie berief sich darauf, dass sie an solche Versicherte selbst keine Leistungen zur Teilhabe erbringen könne. Grund hierfür sei, dass diese im Sinne des Ausschlussgrundes § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI eine Leistung bezögen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werde. Sie habe daher lediglich als zweitangegangene Trägerin nach § 14 SGB IX für die Krankenkasse Leistungen erbracht und habe daher Anspruch auf Kostenerstattung. Das Bundessozialgericht verneinte dies. Es entschied, dass § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI die Fälle der Altersteilzeit im Blockmodell auch dann nicht erfasst, wenn der Versicherte sich bereits in der Passivphase befindet.

Der Autor stimmt der Entscheidung des Bundessozialgerichts zu. Er ordnet die Entscheidung in den Kontext weiterer Entscheidungen des Bundessozialgerichts ein, in denen die Versicherten sich in der Übergangsphase zum Rentenbezug wegen Alters befanden, und begrüßt die eingeschlagene Linie. Zu Recht gehe das Gericht davon aus, dass sich der rechtliche Status eines Arbeitnehmers zwischen der aktiven und der passiven Phase der Altersteilzeit nicht ändere und der Zeitpunkt des Austritts aus dem Arbeitsleben von der Entscheidung des Betroffenen abhänge. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die eingeschlagene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts außerdem zur Folge hat, dass ein Arbeitnehmer auch Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III hat, selbst wenn er in der Passivphase vorübergehend kein Entgelt erhält.


Stichwörter:

Erstattungsstreit, § 8 AltTZG, § 10 AltTZG, Passivphase, Blockmodell, Altersteilzeit, Rentenversicherungsträger, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Arbeitslosengeld, § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI, Anschlussheilbehandlung, Leistungsausschluss, Alter, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.