23.07.2011 A: Sozialrecht Ramm, Welti: Diskussionsbeitrag A18-2011

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – psychische Erkrankung – LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.09.2010, L 1R 163/10 B ER

(Zitiervorschlag: Ramm, Welti: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – psychische Erkrankung – LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.09.2010, L 1R 163/10 B ER; Forum A, Beitrag A18-2011 unter www.reha-recht.de; 03.08.2011)

Die Autoren besprechen einen Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. September 2010. In dem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz stritten eine Rehabilitandin und ihr Rentenversicherungsträger um die Frage, ob die Rehabilitandin die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllt, also erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, und ob ein Anspruch auf eine stationäre Psychotherapie als Leistung der medizinischen Rehabilitation gegen den Rentenversicherungsträger besteht.

Das Landessozialgericht entschied, dass die Rehabilitandin die Voraussetzungen erfüllt. Die Entscheidung, ob eine ambulante oder stationäre Therapie zu gewähren sei, liege jedoch im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Daher bestehe lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung. Der Rentenversicherungsträger habe bei seiner Entscheidung jedoch die RPK-Empfehlungsvereinbarung (RPK = Rehabilitation psychisch Kranker) vom 29. September 2005 zu berücksichtigen.

Die Autoren stimmen der Entscheidung zu. Zu Recht sehe das Landessozialgericht bereits in der Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Sie beschäftigen sich sodann näher mit der RPK-Empfehlungsvereinbarung vom 29. September 2005 und weisen darauf hin, dass hier stationäre Leistungen auch deshalb naheliegen, weil die Rehabilitandin zur Zeit beruflich nicht integriert ist. Des Weiteren weisen sie auf die begrenzten Kapazitäten für eine medizinisch-ambulante Therapie am Standort Halle hin. Nach ihrer Ansicht kann auch dies bei der Auswahlentscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht unberücksichtigt bleiben.


Stichwörter:

Einstweiliger Rechtsschutz, Akute Behandlungsbedürftigkeit, § 13 SGB VI, Stationäre Leistungen, Ambulante Leistungen, Auswahl, Ermessensentscheidung, § 10 SGB VI, Chronifizierung als erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, Chronifizierung, RPK-Empfehlungsvereinbarung vom 29. September 2005, Psychotherapie, Zuständigkeitsfrage


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