25.08.2011 A: Sozialrecht Bunge: Diskussionsbeitrag A20-2011

Kein Wechsel des Sozialhilfeträgers bei Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern aufgrund der Ausführungsgesetze der Länder zum SGB XII – Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 03.11.2010, Az. L 5 KR 87/10 B

(Zitiervorschlag: Bunge: Kein Wechsel des Sozialhilfeträgers bei Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern aufgrund der Ausführungsgesetze der Länder zum SGB XII – Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 03.11.2010, Az. L 5 KR 87/10 B; Forum A, Beitrag A20-2011 unter www.reha-recht.de; 26.08.2011)

Der Autor bespricht eine Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 3. November 2010. Umstritten war, wer in einem Verfahren, in dem es um den Anspruch einer Versicherten auf Ausstattung mit zwei Harmony Sprachprozessoren geht, beizuladen ist: die Gemeinde als diejenige, an die die Krankenkasse den Antrag der Versicherten tatsächlich weitergeleitet hat oder der Landkreis, der die Gemeinde zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen herangezogen hat (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 AG-SGB XII Schleswig-Holstein).

Das Landessozialgericht wies die Beschwerde der Versicherten, mit der diese die Beiladung der Gemeinde begehrt hatte, zurück. Es verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine notwendigen Beiladung, da der Beauftragte kein in § 75 Abs. 5 SGG genannter Sozialleistungsträger sei und wies daraufhin, dass die Aufhebung einer einfachen Beiladung (§ 75 Abs. 1 SGG) die Versicherte nicht beschwere.

Der Autor stimmt der Entscheidung zu. Er beschäftigt sich mit den Ausführungsgesetzen der Länder zum SGB XII und kommt zu dem Ergebnis, dass die Mehrzahl dieser Gesetze die Möglichkeit vorsehe, dass die Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe auch kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter damit beauftragen, ihre Aufgaben nach dem SGB XII wahrzunehmen. Ein Wechsel der Trägerschaft sei jedoch in keinem Bundesland vorgesehen. Die Gemeinden seien daher auch nicht Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IX, wenn an sie ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe weitergeleitet wird. Nach Ansicht des Autors hat dies den Vorteil, dass ein leistungsfähiger und dennoch ortsnaher Leistungsträger für die Rehabilitation verantwortlich bleibe. Er mahnt jedoch an, dass in den Verwaltungen auch entsprechender Sachverstand vorhanden sein oder gebildet werden müsse.


Stichwörter:

Ausführungsgesetze SGB XII, örtlicher Sozialhilfeträger, Beiladung, Heranziehung, § 75 SGG, Beauftragung, Wechsel der Trägerschaft, Beschwerde, öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, Rehabilitationsträger, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX


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