14.09.2011 A: Sozialrecht Ebert: Diskussionsbeitrag A23-2011

Kostenübernahme einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer laufender besonderer Bedarf – SG Detmold, Urt. v. 11.01.2011 – S 21 AS 926/10

(Zitiervorschlag: Ebert: Kostenübernahme einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer laufender besonderer Bedarf – SG Detmold, Urt. v. 11.01.2011 – S 21 AS 926/10; Forum A, Beitrag A23-2011 unter www.reha-recht.de; 14.09.2011)

Der Autor bespricht ein Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 11. Januar 2011. Streitgegenstand war die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille für einen an Diabetes leidenden SGB II-Leistungsbezieher. Das Sozialgericht verneinte einen solchen Anspruch als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es bejahte eine Zuordnung zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation, wies jedoch darauf hin, dass ein Anspruch gegen die Krankenkasse nicht bestehe, da die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 2 SGB V nicht vorlägen. Vielmehr habe der SGB II-Leistungsbezieher in Fällen wie dem vorliegenden in der Zeit vor Inkrafttreten des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. einen entsprechenden Anspruch gegen den SGB II-Träger direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG.

Der Autor begrüßt die Entscheidung. Er misst ihr auch unter Geltung des neuen § 21 Abs. 6 SGB II große Bedeutung bei und fordert, diese neue Vorschrift so auszulegen, dass sich ein besonderer Bedarf auch aus der Summe einmaliger, besonderer Bedarfslagen ergeben könne. Nur so werde man den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht. Außerdem regt er an, über die Möglichkeit der Anwendung des § 73 SGB XII auf Fälle wie den vorliegenden noch einmal grundsätzlich nachzudenken. Er weist jedoch auch darauf hin, dass es das Gericht im vorliegenden Fall versäumt habe zu prüfen, ob ein Anspruch auf die Gleitsichtbrille als Leistung der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) vorlag, der die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII ausschließen würde.


Stichwörter:

§ 21 Abs. 6 SGB II n. F., Art. 1 GG, Existenzminimum, atypische Bedarfslage, § 73 SGB XII, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Mehrbedarf (einmaliger), anderes Hilfsmittel im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, Menschenwürde, Blutzucker, Diabetes/Diabetiker, Chronische Erkrankung, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Leben in der Gemeinschaft, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


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