04.10.2011 A: Sozialrecht Hackstein: Diskussionsbeitrag A25-2011

Anspruch eines gehunfähigen Versicherten auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen Treppensteighilfe für einen Rollstuhl – BSG, Urt. v. 07.10.2010, B 3 KR 13/09 R

(Zitiervorschlag: Hackstein: Anspruch eines gehunfähigen Versicherten auf Versorgung mit
einer elektrisch betriebenen Treppensteighilfe für einen Rollstuhl – BSG, Urt. v. 07.10.2010, B 3 KR 13/09 R; Forum A, Beitrag A25-2011 unter www.reha-recht.de; 04.10.2011)

Der Autor bespricht ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2010. Umstritten war, ob eine gehunfähige Versicherte gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Ausstattung mit einer mobilen Treppensteighilfe hat, wenn sie diese benötigt, um die Kellerräume und den Garten ihres Hauses, ihre Ärzte und Freunde sowie zu Gottesdiensten die Kirche zu besuchen.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts verneinte dieses. Er wies die Treppensteighilfe dem mittelbaren Behinderungsausgleich zu und bejahte das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums. Er wies jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in die Leistungspflicht der Pflegekassen gestellt habe (§ 40 SGB XI). Daher komme es im Bereich der Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse an. Im Hinblick auf die Besuche bei Ärzten, der Kirche und bei Freunden scheitere der Anspruch daran, dass die Herstellung von Barrierefreiheit öffentlicher und ziviler Bauten nicht in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen falle.

Der Autor kritisiert die Argumentation des Bundessozialgerichts. Er weist darauf hin, dass eine Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich dem Gesetz nicht entnommen werden könne und diese letztlich willkürlich und mit dem Leitbild des § 10 SGB I nicht zu vereinbaren sei. Des Weiteren komme es beim Anspruch auf ein Hilfsmittel auf den Einzelfall an. Daher sei auf die konkreten Wohnverhältnisse des Betroffenen abzustellen. Alles andere widerspreche auch den Grundsätzen des § 33 SGB I und des § 9 SGB IX.


Stichwörter:

Hilfsmittel, § 33 SGB I, § 40 SGB XI, Willkür, Hilfsmittelrichtlinie, Wohnverhältnisse, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Behinderungsausgleich, Barrierefreiheit, Grundbedürfnis, Grundbedürfnis „selbstständiges Wohnen“, § 33 SGB V, § 31 SGB IX, § 10 SGB I, § 9 SGB IX, Behinderungsausgleich (mittelbarer)


Kommentare (1)

  1. Irina
    Irina 07.11.2011
    sehr guter Beitrag, insbesondere der Kritik an der Differenzierung des BSG zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich kann nur zugestimmt werden. Eine Entscheidung mit so weitreichenden Konsequenzen für die Betroffenen sollte der Gesetzgeber treffen

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.