Rückwirkende Zuerkennung von Mehrbedarf bei Merkzeichen G; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.02.2010 – L 8 SO 219/07
(Zitiervorschlag: Kiesow: Rückwirkende Zuerkennung von Mehrbedarf bei Merkzeichen G; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.02.2010 – L 8 SO 219/07; Forum A, Beitrag A6-2011 unter www.reha-recht.de; 12.04.2011)
Der Autor bespricht eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen. Streitgegenstand war die Frage, ob bei einer, erst nach mehrjährigem Klageverfahren erreichten, rückwirkenden Zuerkennung eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G auch der hieran anknüpfende Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für den Rückwirkungszeitraum zu gewähren ist.
Der Sozialhilfeträger lehnte den vom Kläger beantragten Mehrbedarf für die Zeit ab dem (rückwirkenden) Gültigkeitsdatum des Schwerbehindertenausweises ab und leistete den Mehrbedarf lediglich ab dem Zeitpunkt der Datierung des Schwerbehindertenausweises. In einem erneuten Klageverfahren beanspruchte der Kläger nun für die Zeit zwischen Gültigkeitsdatum des Schwerbehindertenausweises und dem Ausstellungszeitpunkt des Schwerbehindertenausweises den Mehrbedarf.
Der Autor zeigt auf, warum nach seiner Meinung der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen nicht zuzustimmen ist. Er begründet dies insbesondere mit der – für den Kläger – bei einer nicht durchgeführten rückwirkenden Leistungswährung entstehenden ungerechtfertigten Benachteiligung und der dann bestehenden mangelnden Effektivität des Rechtsschutzes.
Stichwörter:
Schwerbehindertenausweis, Rückwirkung, Merkzeichen G, rückwirkende Zuerkennung, rückwirkende Leistungsgewährung, anknüpfender Mehrbedarf, Rechtsverlust, Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften, soziale Rechte, Herstellungsanspruch, § 30 Abs. 1 SGB XII, § 2 Abs. 2 SGB I
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