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Die Autoren befassen sich im vorliegenden Beitrag mit der Barrierefreiheit im Bereich Wohnen. Hierzu besprechen sie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 15.12.2009.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob sich bereits aus dem Werbeprospekt eines Bauträgers bestimmte werkvertragliche Pflichten zur Anwendung grundsätzlich rechtlich nicht verbindlicher technischer Regelwerke ergeben können.
Die Autoren befürworten die Entscheidung des OLG teilweise. So sei zu begrüßen, dass das Gericht Barrierefreiheit grundsätzlich als wesentliches und verbindliches Kriterium versteht und in der Abweichung von einschlägigen Qualitätsrichtlinien ein pflichtwidriges Verhalten gesehen hat. Das Verständnis des Gerichts, dass Barrierefreiheit auf eine rollstuhlgerechte Gestaltung beschränkt sei, greife jedoch viel zu kurz.
Barrierefreiheit sei wesentlich umfangreicher zu verstehen und schließe sämtliche Behinderungen (zum Beispiel Seh- oder Hörbehinderungen) und Lebensbereiche mit ein.
(Zitiervorschlag: Schimank/Hlava: Alltagsverständnis von Barrierefreiheit – Anmerkung OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2009 – I-23 U 11/08; Forum A, Beitrag A6-2014 unter www.reha-recht.de; 18.02.2014)
Alter, altersgerecht, Barrierefreies Wohnen, Barrierefreiheit, Barrierefreiheit (Begriff), behindertengerecht, rollstuhlgerecht, Schadensersatz, Seniorenresidenz, Zugänglichkeit, § 4 BGG, Art. 9 UN-BRK
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