04.07.2011 B: Arbeitsrecht Beyer: Diskussionsbeitrag B10-2011

Anspruch eines schwerbehinderten querschnittsgelähmten Arbeitnehmers auf Telearbeit – Landesarbeitsgericht Hannover, 12. Kammer, Urt. v. 06.12.2010, 12 Sa 860/10

(Zitiervorschlag: Beyer: Anspruch eines schwerbehinderten querschnittsgelähmten Arbeitnehmers auf Telearbeit – Landesarbeitsgericht Hannover, 12. Kammer, Urt. v. 06.12.2010, 12 Sa 860/10; Forum B, Beitrag B10-2011 unter www.reha-recht.de; 05.07.2011)

Der Autor bespricht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 6. Dezember 2010. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Anmerkung, die bereits als jurisPR-ArbR 19/2011 Anm. 4 veröffentlicht wurde.

Das Landesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch darauf hat, an zwei Arbeitstagen pro Woche von seiner eigenen Wohnung aus (Telearbeitsplatz) seine Arbeitsleistung zu erbringen. Es entschied, dass sich ein solcher Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX ableiten lässt. Des Weiteren entschied es, dass die Änderung des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung dem Arbeitgeber in der Regel auch zumutbar im Sinne von § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX sei.

Der Autor stimmt dieser Entscheidung zu. Er weist darauf hin, dass Telearbeit in der Praxis nicht nur häufig gewünscht, sondern behinderungsbedingt auch erforderlich sei und es in der Mehrzahl der Fälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer einverständlichen Regelung komme. Zu Problemen sei es im vorliegenden Fall wohl deshalb gekommen, weil der Arbeitgeber mit der erbrachten Telearbeit nicht zufrieden gewesen sei. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber jedoch dem Arbeitnehmer zunächst eine erweiterte Berichts- und Dokumentationspflicht auferlegen müssen.
 


Stichwörter:

schwerbehinderter Arbeitnehmer, Anspruch auf Tele-/Heimarbeitsplatz, § 81 Abs. 4 SGB IX, Unzumutbarkeit i. S. v. § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX, Ort der Erbringung der Arbeitsleistung, Beschäftigungsbegriff, Telearbeitsplatz, Verfahren nach § 99 BetrVG, § 81 SGB IX, Betriebsvereinbarung


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