16.07.2011 B: Arbeitsrecht Kalina: Diskussionsbeitrag B11-2011

Arbeitszeitverkürzung für gleichgestellte behinderte Beamte – BVerwG, Urt. v. 29.07.2010 – Az 2 C 17/09

(Zitiervorschlag: Kalina: Arbeitszeitverkürzung für gleichgestellte behinderte Beamte – BVerwG, Urt. v. 29.07.2010 – Az 2 C 17/09; Forum B, Beitrag B11-2011 unter www.reha-recht.de; 18.07.2011)

Die Autorin bespricht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2010. Streitgegenstand war der Anspruch eines einem behinderten Beamten gleichgestellten Beamten auf Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen solchen Anspruch abgelehnt. Dieser ergebe sich weder aus § 3 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes noch aus § 124 SGB IX und § 78 BBG.

Die Autorin kritisiert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses habe einen Anspruch des Klägers auf Arbeitszeitreduzierung aus § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX verkannt. Dieser Anspruch müsse unionsrechtskonform ausgelegt werden, diene er doch der Umsetzung von Art. 5 RL 2000/78/EG. Darüber hinaus stellt die Autorin klar, dass sich für den Kläger ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung direkt aus Art. 5 RL 2000/78/EG ergeben kann.


Stichwörter:

Arbeitszeitverkürzung, gleichgestellte behinderte Menschen, Schwerbehinderteneigenschaft, Schwerbehinderte Beamte, § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitszeitverordnung, RL 2000/78/EG (Richtlinie), § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX, Arbeitszeitreduzierung, Teilzeitanspruch, Angemessene Vorkehrungen, Arbeitszeit, Richtlinien


Kommentare (1)

  1. Albin Göbel
    Albin Göbel 17.11.2016
    Zu kritisieren ist in jedem Fall auch die Wortwahl des BVerwG und der Vorinstanz: Die zwei Gerichte schreiben entgegen langjähriger gesetzlicher Rechtssprache gedankenlos immer noch von "Vergünstigung" statt von Nachteilausgleichen und suggerieren damit, als würde es sich um "Privilegien" sbM handeln und als wüssten es diese Verwaltungsrichter nicht besser: Da steht für die Schwerbehindertenvertretungen in Leipzig und München bei solchen Richterinnen und Richtern wohl noch einiges an interner Aufklärung an.
    www.dejure.org/2010,2977

    Viele Grüße
    Albin Göbel

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