28.05.2014 B: Arbeitsrecht Kohte/Bernhardt: Diskussionsbeitrag B9-2014

Die „nicht ganz“ öffentliche Wahl: Wie ist bei Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung das Gebot der Öffentlichkeit der Wahl sicherzustellen? – Anmerkung zu BAG, Beschluss v. 10.07.2013 – 7 ABR 83/11

Im vorliegenden Beitrag setzen sich die Autoren anlässlich der diesjährigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen mit dem Gebot der Öffentlichkeit der Wahl auseinander.
Als Grundlage dient ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2013.

Das Gericht hatte sich mit den möglichen Konsequenzen zu befassen, wenn die Stimmenauszählung der Briefwahl früher als öffentlich bekannt gegeben stattfindet. Es hat hier eine Verletzung des Gebots der Wahlöffentlichkeit und daraus folgend die Unwirksamkeit der Wahl festgestellt.

Die Autoren stimmen der Entscheidung zu und heben bei Ihren Ausführungen insbesondere die Bedeutung des Grundsatzes der Wahlöffentlichkeit sowie die praktischen Auswirkungen auf die Arbeit der Wahlvorstände hervor.

Dieser Beitrag knüpft an die bereits im Diskussionsforum erschienenen Beiträge (Beitrag B7-2014, Beitrag B9-2012 und Beitrag B10-2012) zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung an.

(Zitiervorschlag: Kohte/Bernhardt: Die „nicht ganz“ öffentliche Wahl: Wie ist bei Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung das Gebot der Öffentlichkeit der Wahl sicherzustellen? – Anmerkung zu BAG, Beschluss v. 10.07.2013 – 7 ABR 83/11; Forum B, Beitrag B9-2014 unter www.reha-recht.de; 28.05.2014)


Stichwörter:

Öffentlichkeit der Wahl, Schwerbehindertenvertretung (SBV), Schwerbehindertenwahlen, Wahl einer Schwerbehindertenvertretung, Wahlgrundsätze, Wahlverfahren


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