Zur Ablehnung von Sachverständigen im Sozialgerichtsprozess – LSG Chemnitz, 6. Senat, Beschl. v. 01.09.2010, L 6 U 222/09/B
(Zitiervorschlag: Francke: Zur Ablehnung von Sachverständigen im Sozialgerichtsprozess – LSG Chemnitz, 6. Senat, Beschl. v. 01.09.2010, L 6 U 222/09/B; Forum C, Beitrag C4-2011 unter www.reha-recht.de; 27.05.2011)
Der Autor bespricht einen Beschluss des Landessozialgerichts Chemnitz. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Anmerkung, die bereits im Juris-Praxisreport Medizinrecht als „jurisPR-MedizinR 11/2010 Anm. 5“ veröffentlicht wurde.
Im vorliegenden Verfahren hatte das LSG darüber zu befinden, ob sich bereits daraus, dass ein Sachverständiger ausschließlich für die Versicherer tätig wird und hierfür auch wirbt, die Besorgnis der Befangenheit ergibt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass lediglich bei wirtschaftlicher Abhängigkeit eines Gutachters von einer Prozesspartei aus der objektivierten Sicht der Beteiligten schon zu Beginn des Verfahrens Zweifel daran aufkommen können, ob eine wirklich unabhängige Begutachtung erfolgen werde, was hier aber nicht der Fall sei.
Der Autor begrüßt die Entscheidung, weist aber auch darauf hin, dass die Sozialgerichtsbarkeit insgesamt sehr zurückhaltend bei der Ablehnung von Sachverständigen sei. Er merkt an, dass die Gerichte häufig besser damit beraten seien, einen Gutachter auszuwählen, dessen Unabhängigkeit nicht von vornherein von einer Partei in Zweifel gezogen werden müsse.
Stichwörter:
Sachverständiger, Befangenheit, Besorgnis der Befangenheit, Ablehnung Sachverständiger, Unabhängigkeit, Wirtschaftliche Abhängigkeit, Parteigutachten, Gutachter
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