19.06.2011 C: Sozialmedizin und Begutachtung Francke: Diskussionsbeitrag C6-2011

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei neuen Erkenntnissen – BGH, 6. Zivilsenat, Beschl. v. 30.11.2010, VI ZR 25/09

(Zitiervorschlag: Francke: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei neuen Erkenntnissen – BGH, 6. Zivilsenat, Beschl. v. 30.11.2010, VI ZR 25/09; Forum C, Beitrag C6-2011 unter www.reha-recht.de; 20.06.2011)

Der Autor bespricht einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2010. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Anmerkung, die bereits als jurisPR-MedizinR 1/2011 Anm. 3 = jurisPR extra 2011, 73-74 veröffentlicht wurde.

Die Entscheidung erging im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Tatsachengerichte eine mündliche Verhandlung wiederzueröffnen haben, wenn ein medizinischer Sachverständiger in seinen mündlichen Ausführungen neue Beurteilungen äußert, die der Prozessbevollmächtigte infolge mangelnder medizinischer Kenntnisse nicht sofort bewerten und er daher erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag stellen kann.

Der Autor begrüßt diese Entscheidung. Er weist darauf hin, dass es für Rechtsanwälte oft nicht möglich ist, Abweichungen und Divergenzen zwischen verschiedenen ärztlichen Gutachten während der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen im Termin zu erkennen und dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben sein muss, das Ergebnis der Sachverständigenanhörung mit einem Arzt zu besprechen. Wenn sich daraus neue Erkenntnisse ergeben, muss die Möglichkeit bestehen, diese in das Verfahren einzuführen. Mit dieser Entscheidung sind klare Grenzen für die Voraussetzungen, unter denen die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen sei, aufgestellt worden.

 


Stichwörter:

Medizinische Sachkunde des Richters, Sachverständigengutachten, Vollständige Sachverhaltsermittlung, neue Gesichtspunkte, § 139 ZPO, Prozessleitung, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Sachverständiger, Gutachter, Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör, ärztlicher Sachverständiger


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