11.02.2011 D: Konzepte und Politik Fuchs: Diskussionsbeitrag D1-2011

Thesen zur Weiterentwicklung des Behindertenrechts im Lichte der Beschlüsse der ASMK vom 23./24.11.2010

Der Autor Dr. Harry Fuchs beschäftigt sich mit dem Beschluss der 87. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2010 (ASMK) vom 23./24.11.2010 zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe im SGB XII.

Der Beschluss bekräftigt die Notwendigkeit einer Reform der Eingliederungshilfe. Grundlage sollen lt. ASMK Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe sein, die in den Jahren 2007 bis 2010 entwickelt wurden.
Der Autor beurteilt im vorliegenden Beitrag die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Hinblick auf die weitere angestrebte – mit dem SGB IX begonnene – Zusammenfassung und Vereinheitlichung des Behindertenrechts im SGB IX. Er setzt sich damit auseinander, welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf besteht.

Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Sachverhalte und Problemlagen abzielen, die bereits seit dem 1. Juli 2001 als übergreifendes Recht für alle Rehabilitationsträger weitgehend einheitlich im SGB IX geregelt sind.

Nach seiner Meinung bedeuten die nun vorgesehenen Abweichungen vom SGB IX für die Betroffenen Rückschritte und machen die durch das SGB IX vollzogene Vereinheitlichung des Rehabilitations- und Teilhaberechts in gravierenden Bereichen rückgängig; darüber hinaus seien sie nicht mit den Anforderungen aus der UN-BRK zu vereinbaren. Alle angestrebten Ziele könnten bereits mit dem SGB IX erreicht werden und danach bestehe kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe im SGB XII.

Der Autor fordert stattdessen die Zusammenfassung und Vereinheitlichung des gesamten Teilhaberechts im SGB IX, die Beseitigung der Vollzugsdefizite bei der Durchführung des SGB IX und die Weiterentwicklung des SGB IX gemäß den Anforderungen der UN-BRK.

(Zitiervorschlag: Fuchs: Thesen zur Weiterentwicklung des Behindertenrechts im Lichte der Beschlüsse der ASMK vom 23./24.11.2010; Forum D, Beitrag D1-2011 unter www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Bund-Länder-Arbeitsgruppe, SGB XII, Vollzugsdefizit, gesetzgeberischer Handlungsbedarf, übergreifendes Recht, Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK), Leistungserbringungsrecht, Eingliederungshilfe, personenzentrierte Teilhabeleistung, SGB IX, Bedarfsfeststellung, Leistungserbringer, individueller Bedarf


Kommentare (1)

  1. Jürgen Apperger
    Jürgen Apperger 27.10.2011
    Es wäre wirklich hilfreich, wenn in diesem Zusammenhang endlich anstatt an Gesetzen zu arbeiten, die Effizienz des ganzen Systems betrachtet werden würde. Inklusion bedeutet, dass die Ausbildung und Förderung so ausgerichtet ist, dass auch die dabei entehende Arbeitskraft nachgefragt ist. Dazu gehört die Verpflichtung eines jeden Unternehmens, entsprechende Arbeitsplätze bereitzustellen. Dies sollte im Rahmen des sozialen Beitrtags eines jeden Unternehmns geleistet werden müssen. Eine Kann-Vorschrift im Sinne einer Ausgleichsabgabe führt am Ziel vorbei und öffnet lediglich das Tor zur Kostendebatte, die in diesem Bereich absolut nicht hingehört. Der Ausgleich zur Wettbewerbsfähigkeit sollte durch eine gemeinsame Verpflichtung hergestellt werden. Im Rahmen einer europäischen Lösung also durchaus möglich.
    Die Praxis ist derzeit so, dass es um Kostenvermeidung geht, und nicht um Inklusion. Jedes Gesetzwerk, das diesem Verhalten nicht entgegensteht, dient also auch nicht dem Zweck der Wiedereingliederung, somit kann eine solche Gesetzesänderung keine Verbesserung sein.

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.