11.02.2011 D: Konzepte und Politik Horst Frehe: Diskussionsbeitrag D2-2011

Chancengleichheit ist Menschenrecht – uneingeschränktes
Wahlrecht realisieren! 15 Thesen zu einem Gesetz zur Sozialen Teilhabe und zur Reform der Eingliederungshilfe

(Zitiervorschlag: Frehe: Chancengleichheit ist Menschenrecht – uneingeschränktes
Wahlrecht realisieren! 15 Thesen zu einem Gesetz zur Sozialen Teilhabe und zur Reform der Eingliederungshilfe; Forum D, Beitrag D2-2011 unter www.reha-recht.de; 17.02.2011)

Am Donnerstag, 3. Februar 2011, tagte in Berlin die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die sich mit der Weiterentwicklung der Leistungen zur Teilhabe im Sozialhilferecht (Eingliederungshilfe) befasste. Zur Vorbereitung eines Gesetzentwurfs für die laufende Wahlperiode wurden Verbände angehört.
Dazu hat Horst Frehe, Sprecher des partei- und verbandsübergreifenden Forums behinderter Juristinnen und Juristen, 15 Thesen zur Reform der Eingliederungshilfe und zu einem Gesetz zur Sozialen Teilhabe formuliert.

 



Stichwörter:

Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK), Eingliederungshilfe, UN-BRK


Kommentare (3)

  1. Jürgen Apperger
    Jürgen Apperger 27.10.2011
    je komplizierter es ist, zu erkennen, ob eine Diskriminierung vorliegt, desto leichter kann sie auch angewendet werden. So glaube ich, dass in der Praxis genau das auch passieren wird, dass Behinderte hier das Nachsehen haben werden.
  2. Carl-Wilhelm Rößler (FbJJ)
    Carl-Wilhelm Rößler (FbJJ) 27.06.2011
    Die Eingliederungshilfe zum Besuch der Hochschule wird Bestandteil des SGB IX, nicht jedoch des SGB III. Würde man diese Hilfen dem SGB III zuweisen, käme im Falle einer anderweitigen Zuständigkeit, beispielsweise eine Zuständigkeit der Unfallversicherung, sofern die Behinderung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, die Erbringung dieser nicht in Betracht, da das SGB III für andere Träger als die Arbeitsverwaltung nicht anwendbar ist.

    Eine Übernahme bestehender Diskriminierungen vermag ich in der Vorschrift des neu gefassten § 33 SGB IX diesbezüglich nicht zu erkennen. Es geht nicht darum, einen Zugang zum Studium zu erleichtern oder zu erschweren, so wie dies bei einem Numerus Clausus der Fall wäre, sondern lediglich um die Frage der Förderungsfähigkeit durch die Arbeitsverwaltung.

    Sämtliche Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben unterliegen der Voraussetzung einer gewissen Erfolgsaussicht. Dies ergibt sich beispielsweise auch aus § 33 Abs. 4 SGB IX. Gemäß § 38 SGB IX kann zur Beurteilung der Notwendigkeit, Art und Umfang der Leistungen einschließlich einer Einbeziehung der Aussichten auf dem Arbeitsmarkt eine Stellungnahme der Arbeitsverwaltung eingeholt werden. Somit stehen alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter dem Vorbehalt zumindest prognostizierte Erfolgsaussichten.

    Keinesfalls war es unser Anliegen, bestehende Diskriminierungen, insbesondere im Bereich einer Zweitausbildung, Promotion oder der Problematik von Bachelor- und Masterstudiengängen zu übernehmen und zu zementieren. Im Gegenteil, notwendig ist, auch vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention, die Schaffung eines gleichberechtigten Zugangs zu Ausbildung, Bildung und Weiterbildung.

    Um zu verhindern, dass Menschen mit Behinderung, denen die oben erläuterten Erfolgsaussichten nicht zuerkannt werden, vom Besuch einer Hochschule faktisch ausgeschlossen werden, indem man keine Unterstützungsleistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile vorsieht, wurde in den Gesetzentwurf als Bestandteil der Leistungen zur Sozialen Teilhabe ergänzend die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX aufgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Norm zur Erweiterung des Personenkreises der Leistungsberechtigten in Bezug auf Menschen mit Behinderung, deren Hochschulstudium nicht im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als förderungswürdig angesehen wird. Hierbei haben wir beispielsweise an Mensch mit Behinderung gedacht, die aufgrund Art und Schwere der Behinderung zwar nicht einer Berufstätigkeit nachgehen können, dennoch jedoch aus unterschiedlichen Gründen einen Studiengang absolvieren möchten.
  3. Georg Classen
    Georg Classen 27.06.2011
    Wenn ich es richtig verstehe, sollen die Eingliederungshilfen für behinderte Studierende vom SGB XII ins SGB III verlagert werden.

    Der Entwurf übernimmt scheinbar auch die bestehenden Diskriminierungen.

    Im SGB III ist die Förderung wenn ich es richtig sehe nur noch "kann"-Leistung und schärfer noch als im SGB XII zB von der aktuellen Arbeitsmarktlage abhängig (§ 97 SGB III).

    § 33 Abs. 3b SGB IX des GE konkretisiert die Voraussetzung, dass die Hilfe zum Studium nur geleistet wird, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird, der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist,
    und der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bietet oder zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.

    Damit werden die Voraussetzungen des SGB XII übernommen, wodurch behinderte Studierende wesentlich schärferen Begründungsanforderungen für die Aufnahme eines Studiums unterliegen als Nichtbehidnerte.

    Zweitstudium, Master und Promotion bleiben ausgeschlossen, ebenso ein Studium bei Erwerbsunfähigkeit oder Krankheit mit negativer (Erwerbs-)prognose.

    Nichtbehinderte sind demgegenüber frei, jedes gewünschte Studium aufzunehmen (sofern der NC es zulässt), sie müssen (zB beim BAföG) in keiner Weise begründen, weshalb sie was studieren wollen, und dass sie damit später ausreichend Geld verdienen werden.

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