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- 01.07.2007 Diskussionsbeitrag 17 | 2007
- 01.08.2006 Diskussionsbeitrag 09 | 2006
Noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage, inwiefern das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt. Die Vorschrift ist wesentlich jünger als die Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG und findet zumindest in deren Wortlaut keine eindeutige Entsprechung. In der Diskussion besteht bisher lediglich eine Tendenz, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anzunehmen.
Aus welcher Nummer des § 87 Abs. 1 BetrVG dies begründet werden kann, darüber herrscht aber nach wie vor keine Einigkeit. Sven Wolf bejaht in diesem Beitrag eine Mitbestimmungspflichtigkeit des BEM aus Nr. 1 (Ordnung des Betriebs) und ggf. Nr. 6 (technische Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens). Wolfhard Kohte hat in diesem Forum zudem für ein Mitbestimmungsrecht nach Nr. 7 (Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz) plädiert (vgl. Diskussionsbeitrag B 9/2006 auf www.iqpr.de), was Wolf in diesem Beitrag aber ablehnt. Bitte beachten Sie auch den nachfolgenden Beitrag von Gagel/Schian Diskussionsbeitrag 17 | 2007 in B: Arbeitsrecht)
(Zitiervorschlag: Wolf "Die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 87 BetrVG im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements" in Diskussionsforum B, Beitrag 16/2007 auf www.reha-recht.de)
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim BEM, Mitbestimmung, Mitbestimmungsrechte, Betriebsrat, BEM, Schwerbehinderte Arbeitnehmer
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