27.03.2019 Rechtsprechung

Antrag nicht weitergeleitet: Rentenversicherung muss Reha-Kosten erstatten

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Witwe eines Betroffenen die Kosten für eine von diesem selbst gezahlte Reha-Maßnahme erstatten muss. Die Beklagte hatte den Reha-Antrag abgelehnt und nicht an eine zuständige Krankenkasse weitergeleitet.

Der 1958 geborene Betroffene hatte im Februar 2012 einen Hirninfarkt erlitten und akutmedizinische Behandlungen mit mehreren Operationen sowie zwei Frührehabilitationsmaßnahmen erhalten. Im November 2012 wurde bei ihm eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt. Die Krankenkasse forderte den Mann auf, bei seiner Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen.

Die Rentenversicherung lehnte den daraufhin gestellten Antrag ab, da nicht zu erwarten sei, dass seine Erwerbsfähigkeit durch die beantragte Rehabilitation wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne. Hiergegen erhob der Mann Klage vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn und nahm auf eigene Kosten ab März 2013 für mehrere Wochen eine tagesstationäre neurologische Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch. Im November 2016 verstarb der Kläger.

Das Gericht hat die beklagte Rentenversicherung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, der Witwe und Rechtsnachfolgerin des Klägers die entstandenen Reha-Kosten von mehr als 22.000 € zu erstatten (Urt. v. 17.01.2019, Az. S 5 R 1812/14).

In der Begründung bestätigt das SG zwar, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Rehabilitationsmaßnahme nach rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften gehabt habe, da bei ihm keine positive Erfolgsprognose hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Die Beklagte hätte die Maßnahme aber nach krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften gewähren müssen, da sie den Reha-Antrag nicht an die Krankenkasse als zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet habe. Hieran ändere auch nichts, dass der Kläger den Reha-Antrag nach Aufforderung der Krankenkasse gestellt habe. Die Reha-Maßnahme sei auch notwendig gewesen, um die Pflegebedürftigkeit des Klägers zu mindern. Ohne die Rehabilitation wäre er gehunfähig geworden. Auch hätten sich seine kognitiven Störungen wahrscheinlich noch weiter verschlechtert.

Schließlich seien auch die Grundsätze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit nicht verletzt. Soweit die von dem Kläger in Anspruch genommenen Rehabilitationleistungen nach dem Selbstzahlertarif und nicht nach den ggfs. niedrigeren Sätzen für Rehabilitationsträger abgerechnet wurden, falle dies zulasten der Beklagten. Denn der Berechtigte solle so gestellt werden, wie er bei rechtmäßiger Leistungsgewährung dastünde. Dem Kläger seien daher seine tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weitere Informationen

Pressemitteilung des Sozialgerichts Heilbronn

(Quelle: Sozialgericht Heilbronn)


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