20.02.2024 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Argumentationspapier zu nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen

Die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. (DGSPJ) sieht die umfassende Behandlung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) gefährdet. In einem Papier vom Dezember 2023 hat die DGSPJ gefordert, die Finanzierung sogenannter „nichtärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen“ (näspL) in SPZ gesetzlich einheitlich zu regeln.

In den bundesweit über 160 SPZ erhalten pro Jahr rund 466.000 Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen fachliche Hilfe und Unterstützung. Zu den besonderen Merkmalen der SPZ gehört eine enge fachübergreifende Zusammenarbeit auf medizinischem, psychologischem und pädagogisch-therapeutischem Gebiet. Nach § 119 SGB V sind SPZ ein Angebot für Patientinnen und Patienten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. In der Regel decken die SPZ die Versorgung vom Schuleintritt bis zum 18. Lebensjahr ab.

Die DGSPJ sieht die reibungslose umfassende Versorgung in SPZ nun in Gefahr und beschreibt Zuständigkeitsfragen hinsichtlich der näspL, wie psychologische, pädagogische und soziale Angebote – wenn diese nach Erstellung eines Behandlungsplans notwendig werden (§43a, Abs. 1, SGB V). Demnach vertrete die Gesetzliche Krankenversicgerung (GKV) die Auffassung, dass die Träger der Eingliederungshilfe (EGH) für die näspL zuständig seien. Die Träger der EGH wiederum würden sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom Sommer 2017 beziehen (LSG BRB., Beschluss v. 27.6.2017 – L 24 KA 35/ 17 KL ER), wenn sie sich aus der Finanzierung der näspL zurückziehen. Das LSG hatte mit seinem Urteil die vollständige Finanzierung aller Leistungen eines SPZ der GKV zugewiesen.

2011 hatte schon das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass „für die ärztlichen und nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen der SPZ bei Diagnostik, Beratung, Förderung und Therapie“ die Regelungen des § 120 Abs. 2 ff. SGB V maßgebend seien. Demnach werden die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren unmittelbar von der Krankenkasse vergütet.

Die DGSPJ verweist in ihrerm Papier insbesondere auch auf  Absatz 2 des § 43a SGB V. Mit dessen Einführung im Jahr 2009 habe der Gesetzgeber bewiesen, dass näspL im gesamten Umfang in die Kostenpflicht der GKV gehören:

§ 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, SGB V

(1) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen; § 46 des Neunten Buches bleibt unberührt.

(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.

Das Argumentationspapier entstand in Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Sozialpädiatrischer Zentren (BAG-SPZ) und Dr. Bernhard Hoch, Gesellschaft der Kinderkliniken und Kinderabteilungen Deutschland e.V. (GKinD e.V.).

Zum Argumentationspapier auf der Website der DGSPJ

(Quelle: Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e. V.)


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