24.06.2020 Politik

Auch Werkstatträte dürfen Videokonferenzen durchführen

Nach Betriebsräten und Personalräten ist es nun auch Werkstatträten gesetzlich erlaubt, Sitzungen und Versammlungen als Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen. Der Bundestag hat am 18. Juni 2020 einer Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) zugestimmt.

Hierfür wurden in § 40a WMVO die folgenden Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie eingeführt:

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstattrates sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 35 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Versammlungen nach § 9 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

In den Erläuterungen (Besonderer Teil) der Bundestags-Drucksache (Bundestags-Drucksache 19/20145) heißt es, dass die befristeten Regelungen zu Telefon- und Videokonferenzen für die Arbeit der Betriebsräte, die am 20. Mai 2020 zur Bewältigung der besonderen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden (siehe Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung im Bundesgesetzblatt [BGBl.] I 2020, S. 1044), auf Werkstatträte übertragen werden sollen. Die neuen Regeln sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Um Rechtsunsicherheiten für bereits mittels Video- oder Telefonkonferenz gefasste Beschlüsse des Werkstattrates während der Covid-19-Pandemie zu beseitigen, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. März 2020 vorgesehen.

§40a WMVO wurde im Rahmen der EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales geändert. Eine weitere Änderung in der WMVO betrifft die Neuregelung der Finanzierung für die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene, Werkstatträte Deutschland. Künftig sollen finanzielle Mittel von den Eingliederungshilfeträgern ohne den bisherigen Umweg über die Werkstätten direkt an die Werkstatträte Deutschland gehen.

Die Bundestags-Drucksache zum Download aus der Datenbank des Bundestags: Bundestags-Drucksache 19/20145

Weitere Informationen:

Werkstatträte Deutschland

BAG WfbM zur Finanzierung von Werkstatträte Deutschland

(Quelle: Deutscher Bundestag; BAG WfbM)


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