24.02.2016 Rechtsprechung

Beförderung von Patienten durch Fahrdienst eines Rehabilitationszentrums muss genehmigt werden

Die Beförderung von Patienten zwischen Wohnung und medizinischer Einrichtung für Physio- und Ergotherapie/Rehabilitation durch einen eigenen Fahrdienst des Betreibers der Einrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz. Das hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin bietet in der von ihr in Gera betriebenen Rehabilitationseinrichtung gesundheitsbezogene Dienstleistungen an. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit mehreren Krankenkassenverbänden können gesetzlich krankenversicherte Patienten für den Weg von ihrer Wohnung in die Rehabilitationseinrichtung und zurück den Fahrdienst der Klägerin in Anspruch nehmen.

Die Stadt Gera hatte die Auffassung vertreten, dass dieser Fahrdienst dem Personenbeförderungsrecht unterliege, während die Klägerin der Meinung war, sie könne sich als Heilbetrieb auf die Ausnahmevorschriften nach der zum Personenbeförderungsgesetz erlassenen Freistellungsverordnung berufen. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben.

In 2. Instanz hat nun der zuständige 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass der Fahrdienst der Klägerin den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliege, weil er eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführe (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 24.11.2015, Az. 2 KO 131/13). Darauf, dass das Entgelt für den Transport nicht unmittelbar von den Patienten entrichtet werde, komme es nicht an. Die Erstattung der Aufwendungen durch die Kostenträger der Gesetzlichen Krankenversicherung reiche für die Annahme der Entgeltlichkeit aus. Zudem bewirke der Fahrdienst für den Betrieb des Gesundheitszentrums der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Personenbeförderungsgesetz. Nach Angaben der Klägerin könne sie mit dem Angebot eines Fahrdienstes Patienten für zusätzliche Behandlungen einwerben, die zumeist über die Behandlung hinausgingen, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen würden. Der Fahrdienst der Klägerin sei auch nicht ausnahmsweise nach den Vorschriften der Freistellungs-Verordnung von den Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes befreit. Insbesondere sei das Abholen von Patienten zu Hause und der Rücktransport nach der Einzelbehandlung keine Beförderung aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken. Es sei dem Verordnungsgeber der Freistellungsverordnung vorbehalten, den Anwendungsbereich der Verordnung gegebenenfalls auch auf neue bzw. neu konzipierte Behandlungsformen, wie sie hier vorlägen, zu erweitern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht kann mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Weitere Informationen:

Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24.11.2015, Az. 2 KO 131/13 im Wortlaut

(Quelle: Medieninformation 1/2016 des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 17. Februar 2016)


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