Künftig müssen die Krankenkassen neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Hilfsmittel gleichwertig berücksichtigen, heißt es in einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestags. In bestimmten Fällen, wo es um individuell anzupassende Hilfsmittel mit einem hohen Dienstleistungsanteil geht, werden Ausschreibungen ganz ausgeschlossen. Zudem werden die Krankenkassen auch bei Ausschreibungen dazu verpflichtet, den Patienten eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen mehrkostenfreien Hilfsmitteln einzuräumen.
Bei der Hilfsmittelversorgung müssen die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Anbieter kontrollieren. Dazu sind Stichproben vorgesehen. Ferner müssen Anbieter die Versicherten künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen für sie geeignet sind und von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden. Die Anbieter werden verpflichtet, die Höhe der Mehrkosten anzugeben. Die Krankenkassen sollen die Versicherten zudem besser über ihre Rechte bei der Hilfsmittelversorgung beraten.
Um die Therapieberufe attraktiver zu machen, können die Krankenkassen und Verbände der Heilmittelerbringer in den Jahren 2017 bis 2019 eine höhere Vergütung beschließen. Diese Regelung ist befristet, um ihre Auswirkungen zu überprüfen.
Heilmittelerbringer sollen künftig außerdem über sogenannte Blankoverordnungen stärker in die Verantwortung genommen werden. So wird das Heilmittel weiter vom Arzt verordnet, der Heilmittelerbringer bestimmt aber die Auswahl, Dauer und Abfolge der Therapie. Nach Auswertung von Modellprojekten soll dann entschieden werden, ob diese Variante in die Regelversorgung übernommen wird.
Weiter sollen mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz rechtswidrige Vertragsgestaltungen beendet werden. Die Krankenkassen sind zur Mitwirkung bei der Aufklärung von Zweifelsfällen verpflichtet.
Unter anderem wurde ein Antrag der Grünen vom Bundestag abgelehnt, in dem die Partei forderte, die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung menschenrechtskonform zu gestalten. Weiter hatten die Grünen vorgeschlagen, dass Krankenkassen per Gesetz die Möglichkeit bekämen, Versicherten Arztpraxen zu empfehlen, "die in baulicher und fachlicher Hinsicht für eine barrierefreie gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung geeignet sind". In die Vorschriften zur vertragsärztlichen Bedarfsplanung sollten konkrete Zielvorgaben zum Anteil barrierefreier Praxen mit aufgenommen werden und bei Neuzulassungen von Arztpraxen und Heilmittelerbringern solle die Barrierefreiheit ein verbindliches Kriterium sein.
Der Bundesrat hat am 10. März 2017 dem Gesetz zugestimmt, es ist am 11. April 2017 in Kraft getreten.
Weitere Informationen auf der Webseite des Deutschen Bundestags
(Quelle: Deutscher Bundestag)
(Nachricht zuletzt aktualisiert am 04.05.2017)
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