27.07.2023 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

DIMR: Behindertengleichstellungsgesetze im Bund-Länder-Vergleich

Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) hat die Behindertengleichstellungsgesetze auf Bundes- und Landesebene miteinander verglichen: Mit Blick auf die Umsetzung der UN-BRK wurde zu elf Schlüsselthemen untersucht, ob diese in den jeweiligen Gesetzen vorhanden sind und ggf. Handlungsbedarfe beschrieben. Dabei sind die Unterschiede zwischen den Ländern groß.

Die Empfehlungen zu Gesetzesänderungen auf Bundes- sowie Landesebene in sind in einzelnen „Factsheets“ aufgeführt. Verglichen wurden etwa

  • der Behinderungsbegriff,
  • die Verankerung von „angemessenen Vorkehrungen“,
  • Regelungen zu barrierefreier Kommunikation,
  • Regelungen zum Verbandsklagerecht
  • Regelungen zu Einrichtung einer Fachstelle Barrierefreiheit,
  • Regelungen zu Einrichtung einer Schlichtungsstelle,
  • Regelungen zu Einrichtung eines Partizipationsfonds,
  • die Rechtsstellung der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen
  • die Beauftragung einer unabhängigen Monitoring-Stelle.

„Mittlerweile existieren in einigen Gesetzen gute Standards, die es in die Breite zu tragen gilt. Daneben sind weitere Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK erforderlich“, so Catharina Hübner, Wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-BRK und Leiterin des Projekts Monitoring-Stelle Berlin. Ein zeitgemäßer Begriff von Behinderungen als Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren liegt dem Vergleich zufolge mittlerweile allen Behindertengleichstellungsgesetzen zu Grunde. Zu den Handlungsbedarfen gehört aus Sicht der Monitoring-Stelle aber eine Änderung der Formulierung „geistige Beeinträchtigung“. Der Begriff werde sowohl von Selbstvertretungs­organisationen als auch im wissenschaftlichen Diskurs abgelehnt. Positiv sei hier das Land Berlin hervorzuheben, wo das Landesgleichberechtigungsgesetz die Formulierung „intellektuelle Beeinträchtigung“ enthalte.

Vorreiter: das Gleichberechtigunggesetz in Berlin

Überhaupt fällt die Auswertung des Rechtsvergleichs für Berlin positiv aus: „Im Ergebnis kann mit Stand Juni 2023 konstatiert werden, dass das Land Berlin mit großem Abstand die meisten der verglichenen Regelungen in seinem Landesgleich­berechtigungsgesetz verankert hat“, schreibt das DIMR. Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt sowie der Bund, Sachsen, Bremen, Niedersachsen und das Saarland bilden in der Rangfolge das Mittelfeld. Schlusslichter sind die Länder Thüringen, Bayern, Brandenburg, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern (ebenfalls in dieser Rangfolge).

Weitere Hinweise der Monitoring-Stelle UN-BRK zum Ausbau der Standards betreffen u. a. die „angemessenen Vorkehrungen“, barrierefreie Kommunikation, die Einrichtung von Fachstellen und Fonds, das Verbandsklagerecht oder Regelungen zur Rechtsdurchsetzung. Im Bund und allen Ländern sei in den Behindertengleichstellungsgesetzen ein Verbandsklagerecht verankert. „Darüber hinaus braucht es wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, wenn gegen Vorgaben zum Abbau von Barrieren und zur Gewährleistung von angemessenen Vorkehrungen verstoßen wird“, so Hübner.

Eine Ergänzung der Übersicht zu den Regelungen der Beiräte für Menschen mit Behinderungen, der Teilhabeberichterstattung und der Normenprüfung ist geplant.

Zur Meldung: „Behindertengleichstellungsgesetze: Bund-Länder-Vergleich zeigt Rechtsschutzlücken“ auf der Website des DIMR (Juni 2023)

(Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte)


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