09.06.2010 Verwaltung, Verbände, Organisationen

DVfR fordert: Früherkennung und Frühförderung von Kindern und Jugendlichen bundesweit als Komplexleistung anbieten!

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) fordert in einer Stellungnahme, die in § 30 SGB IX als Komplexleistung definierte Früherkennung und Frühförderung umzusetzen und die gesetzlichen Grundlagen weiterzuentwickeln. Schwerpunkt ist dabei die Herstellung von bundesweit vergleichbaren Qualitätsstandards für bedarfsgerechte Beratungs- und Förderangebote.

Die Komplexleistung "interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung" sei regional sehr unterschiedlich entwickelt. Es hänge vom Wohnort ab, ob betroffene Kinder und ihre Familien diese Leistungen bedarfsgerecht und qualitätsgesichert erhalten.

Bei der Komplexleistung sind pädagogische, medizinisch-therapeutische, psychotherapeutische Maßnahmen und Beratungsangebote zu kombinieren. Die dabei entstehende Leistung ist "wie aus einer Hand" anzubieten, auch dann, wenn mehrere Rehabilitationsträger gemeinsam die Verantwortung tragen. Nur so können der langfristige Hilfebedarf verringert und frühzeitig mehr Teilhabechancen für die betroffenen Kinder erschlossen werden, um ihnen bestmögliche langfristige Entwicklungsperspektiven zu sichern.

Die DVfR-Stellungnahme zeigt Schwachstellen der bisherigen Umsetzung des Teilhaberechts nach SGB IX in der Früherkennung und Frühförderung auf. Diese können nach Ansicht des Verands nicht mehr allein mit dem Appell an die Zusammenarbeit der Akteure bereinigt werden. Die DVfR fordert daher klarstellende gesetzliche Regelungen, die den Weg zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit neu ebnen und insbesondere die Verantwortlichkeiten der einzelnen Beteiligten für die Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung unmissverständlich aufzeigen.

Gleichzeitig empfiehlt die DVfR den beteiligten Rehabilitationsträgern, auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) einen neuen Anlauf zur Schaffung einer Gemeinsamen Empfehlung zur Komplexleistung interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung zu starten.

Mit diesem Ansatz können sowohl dem Teilhaberecht des SGB IX als auch den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit März 2009 in Deutschland gilt, entsprochen werden.

Links:

(Quelle: DVfR)


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