11.07.2019 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Einsatz von Assistenzhunden gesetzlich regeln

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) hat mit den Vereinen Hunde für Handicaps, Pfotenpiloten und VITA Assistenzhunde gemeinsam Eckpunkte für gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Assistenzhunden in Deutschland veröffentlicht. Weitere Organisationen sind zur Mitzeichnung des Papiers aufgerufen.

Für Blindenführhunde und Assistenzhunde gibt es in Deutschland bislang keine einheitliche Gesetzgebung – Regelungen finden sich bspw. im Bereich der medizinischen Hilfsmittelversorgung (§33 SGB V) sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet allerdings ihre Vertragsstaaten, Maßnahmen für die Zugänglichkeit (Artikel 9) und persönliche Mobilität (Artikel 20) von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen, sie zählt  tierische Hilfen dazu. Darauf weist das neue „Gemeinsame Eckpunktepapier für gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Assistenzhunden in der Bundesrepublik Deutschland“ hin.

Die politischen Entscheidungsträger werden in dem Papier aufgefordert, „schnellstmöglich Regelungen zu schaffen, die die Ausbildung, den Einsatz und die Finanzierung von Assistenzhunden sicherstellen, sowie gemäß Artikel 9 die diskriminierungsfreie Nutzung der tierischen Assistenz gewährleisten.“ Im Wege der Partizipation sollen bei der Erarbeitung von rechtlichen Regelungen Assistenzhundhalterinnen und -halter und die sie vertretenden Organisationen eingebunden werden.

Die Verbände fordern u. a. eine gesetzliche Definition des Begriffs „Assistenzhund“ mit bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards und einer verbindlichen Zertifizierung. Des Weiteren eine Stärkung der Zugangs- und Mitnahmerechte durch Ergänzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der Behindertengleichstellungsgesetze. Im Sinne der Teilhabe und des Nachteilsausgleichs solle die Finanzierung von Ausbildung, laufenden Kosten und Betreuung von anerkannten Assistenzhundeteams durch Sozialleistungsträger erfolgen.

Verbände, Organisationen und Institutionen, welche die Interessen von Menschen mit Behinderung vertreten, sind aufgerufen, sich den Forderungen anzuschließen und das Papier zu unterzeichnen (weitere Informationen hierzu per E-Mail an gesetz@servicedogs.de).

Weitere Informationen:

Gemeinsames Eckpunktepapier für gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Assistenzhunden in der Bundesrepublik Deutschland

Gesetze, Richtlinien, Initiativen zum Assistenzhund

Rechtsfragen zum Blindenführhund

(Quelle: Hunde für Handicaps e.V.)


Kommentare (2)

  1. Andrea Roemer
    Andrea Roemer 17.09.2020
    Es geht hier ja um REHA-Recht.... okay. es ist sehr wichtig, dass jemand den Mut hatte diesen Weg zu gehen mit Blindenführhund. Es kann einfach nicht sein, dass jemand nur weil er einen Blindenführhund mitführt , der ein anerkanntes medizinisches Hilfsmittel ist auffordert, diesen draussen anzubinden. Ich werde ja auch nicht aufgefordert meine Brille abzulegen. Aber ich werde weiterhin mit meinem Assistenzhund des Zutritts verwehrt. Warum ist das so=? IEs gibt kein Gesetz, welches erklärt ... , was ist denn ein Assistenzhund, wann ist dieser einer. Beim Blindenführhund ist das im Rahmen der GKV geregelt mit einer sogenannten Gespannsprüfung. Wenn diese bestanden ist, wird der BFH von der Krankenkasse finanziert und er ist ein Hilfsmittel, warum wird das mit Assistenzhunden nicht durchgeführt? Ich muss ihn vollständig selbst finanzieren, bekomme keinerlei Unterstützung finanzieller Art und bin weiterhin auf einen Signalhund angewiesen, aber er ist der Krankenkasse zu teuer. Es gibt ja Hörgeräte und damit kann man alles hören. Dann braucht man auch keinen Signalhund mehr. Nur vergisst man dabei, dass man ja nachts die Hörgeräte herausnimmt oder am TV keine drinnen hat, weil man KOpfhörer aufsetzt, denn mit Hörgeräten kann ich nichts am TV oder PC verstehen. Und nun? Und unterwegs der Lärm, ich dann nicht in der Lage bin den Feuermelder von dem Diebstahlschutz zu unterscheiden. Nachts bleibt der Geruchssinn aus. Wieso ist es nun möglich mir diesen Signalhund, der verordnet war zu verweigern? DAs kann ich einfach nicht nachvollziehen, vielleicht liest ja ein guter Anwalt hier mit und kann mir die Antwort darauf geben. Ich kann mir einen solchen jedenfalls nicht leisten.
    Mit freundlichem Gruss und DANK an die Blindenführhundhalterin für Ihre Geduld, meine ist langsam am Ende, denn ich warte nun schon über 17 Jahre auf Hilfsmittel , die funktionsfähig gemacht werden müssen, aber nicht finanziert werden....Mein Hund ist nun auch schon ins Rentenalter gekommen und kann nicht mehr ganz so schnell reagieren...
  2. Albin Göbel
    Albin Göbel 16.02.2020
    BVerfG rüffelt Kammer­ge­richt­: Sie­he zur Dis­kri­mi­nie­rung einer Er­blin­de­ten de­ren „er­folg­rei­che Ver­fas­sungs­be­schwer­de“ we­gen Be­nach­tei­li­gung durch ge­ne­rel­les Ver­bot des Mit­füh­rens eines Blin­den­führ­hun­des. Obwohl es den Ar­ti­kel 3 Ab­satz 3 Satz 2 Grund­ge­setz schon seit 25 Jah­ren gibt (1994), hat­ten dieses GRUND­RECHT die Berliner Kam­mer­rich­ter 2018 noch immer nicht „auf dem Ra­dar“.
    https://lexetius.com/GG/3,2

    Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat nach Anhörung der An­ti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le des Bun­des (Rn. 23-26) unter Be­zug auf die Deut­sche Kran­ken­haus­ge­sell­schaft 2012, das Robert Koch-In­sti­tut als Bun­des­ober­be­hör­de (Rn. 5/46), Art. 1 und Art. 3 Buch­sta­be a und c der UN-BRK (Rn. 47), und das AGG-An­ti­dis­kri­mi­nie­rungs­recht (§ 3 Abs. 2 AGG) die Ver­fas­sungs­be­schwer­de ei­ner er­blin­de­ten Roll­stuhl­fah­re­rin gegen den ­mit ver­brei­te­ten „Vor­ur­tei­len“ (Rn. 42) be­haf­te­ten ver­fas­sungs­wid­ri­gen Be­schluss des Kam­mer­ge­richts Ber­lin vom 16. April 2018, 20 U 160/16, ein­stim­mig für of­fen­sicht­lich be­grün­det an­ge­se­hen. Dies wegen zu­min­dest „mit­tel­ba­rer“ Dis­kri­mi­nie­rung we­gen Be­hin­de­rung nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 3 Satz 2 Grund­ge­setz 1994. Ein sol­ches ri­gi­des ab­so­lu­tes Verbot be­nach­tei­li­ge die Be­schwer­de­füh­re­rin in be­son­de­rem Maße, so die ein­hel­li­ge Ansicht der Ver­fas­sungs­rich­ter. Die Berliner Se­nats­ver­wal­tung für Jus­tiz und An­ti­dis­kri­mi­nie­rung hat sich ggü. dem BVerfG nicht ge­äu­ßert.

    Zuvor hatte sich die Klägerin - zu Recht - nicht auf den sog. „Hin­weis­be­schluss“ der Kam­mer­rich­ter vom 12. Feb. 2018, 20 U 160/16, „ein­ge­las­sen“, wo­nach die Be­ru­fung „of­fen­sicht­lich“ un­be­grün­det sei, da grobe Fehl­ein­schät­zung die­ser Ber­li­ner Be­ru­fungs­rich­ter.
    BVerfG, 30.01.2020, 2 BvR 1005/18
    https://dejure.org/2020,1825

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