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Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. hat am 18. Juni 2019 zwei Stellungnahmen herausgegeben: Zum einen befasst er sich mit der Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe und ihrem Verhältnis zur Teilhabeplanung. Das zweite Papier betrifft die Bedarfsdeckung nach dem Dritten Pflegestärkungsgesetz.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), das bis 2023 stufenweise in Kraft tritt, wird die Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) herausgelöst und als eigenes entsprechendes Leistungsrecht im SGB IX, dem Recht der Menschen mit Behinderungen, angesiedelt. Die Instrumente der Bedarfsermittlung müssen sich konzeptionell an der Internationalen Klassifikation von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) ausrichten.
Mit den vorliegenden Empfehlungen will der Deutsche Verein eine Hilfestellung bei der Anwendung der neuen rechtlichen Vorgaben sowie der damit verbundenen Instrumente und Verfahren der Bedarfsermittlung geben. Die Empfehlungen beschäftigen sich mit den durch das BTHG neu eingeführten Planverfahren, dem Teilhabeplanverfahren, in dem die Rehabilitationsträger sich abstimmen und zusammenarbeiten, und dem Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe. Dabei konzentriert sich das vorliegende Papier auf das Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe und bietet Hinweise für das Verhältnis von Gesamtplanung und Teilhabeplanung. Die Empfehlungen richten sich daher an die Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer, um aufzuzeigen, was insbesondere bei der Bedarfsermittlung beachtet werden sollte und welche Erwartungen an das Gesamtplanverfahren aus Sicht der Menschen mit Behinderungen gestellt werden.
Des Weiteren setzt sich der Deutsche Verein in seinen Empfehlungen zur Bedarfsdeckung nach dem Dritten Pflegestärkungsgesetz mit Problemlagen im Bereich der Hilfe zur Pflege auseinander. Im Zuge der Pflegereformen kam es zu einer Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten und zu Leistungsverbesserungen für alle Pflegebedürftigen. Insgesamt sei die Zahl der Pflegebedürftigen von 2015 bis Ende 2017 um 554.000 Personen und damit um 19 % gestiegen, so der Deutsche Verein.
Mit den Empfehlungen gibt der Deutsche Verein Anregungen dafür, wie auf Grundlage des SGB XII bestehende Bedarfe ermittelt und gedeckt werden können, und weist auf möglichen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf hin. Dabei gehe es darum, bestehende Grundbedarfe abzudecken und die Versorgung durch entsprechende Angebote sicherzustellen, die für ein Leben in Würde essenziell seien. Damit soll die Handlungssicherheit der Leistungsträger und Leistungserbringer erhöht werden und Anregungen dafür gegeben werden, wie Rechtssicherheit auch für die Leistungsberechtigten geschaffen werden kann. Die Empfehlungen richten sich insbesondere an Träger der Sozialhilfe, an Anbieter von Pflegeleistungen, Verbände, Interessensvertretungen von Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sowie an Bund und Länder.
Zu den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Bedarfsdeckung nach dem Dritten Pflegestärkungsgesetz
(Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.)
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