Mit der stufenweisen Wiedereingliederung (StW) wird insbesondere langzeiterkrankten Arbeitnehmenden die Möglichkeit gegeben, ihre Belastungsfähigkeit am Arbeitsplatz stundenweise zu steigern und wieder arbeitsfähig zu werden. Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung. Daneben sind auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort zu erstatten, was die Rechtsprechung mittlerweile in verschiedenen Entscheidungen bestätigt hat.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden ist die StW eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, auch wenn es nicht z. B. um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung geht, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Insgesamt sei das Konzept der StW auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückblieben.
Im konkreten Fall war der Kläger an zehn Tagen von seinem Wohnort in Coswig zum Arbeitsplatz in Dresden gefahren. Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Zahlung von 85 Euro verurteilt mit Verweis darauf, dass der Anspruch auf die Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse beschränkt sei.
Gegen das Urteil kann die Krankenkasse Berufung beim Landessozialgericht Chemnitz einlegen.
(Quelle: Sozialgericht Dresden)
Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.
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