26.03.2021 Internationales

EU-Parlament: Zahlreiche Forderungen an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten zur Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Mit seiner Entschließung vom 10. März 2021 fordert das EU-Parlament die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Mit der Richtlinie 2000/78/EG wurde in der Europäischen Union (EU) bereits ein allgemeiner Rahmen zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in Beschäftigung und Beruf geschaffen. Mit der Entschließung reagiert das EU-Parlament auf die uneinheitliche und unzureichende Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und fordert, die Richtlinie mit der UN-BRK in Einklang zu bringen.

In 48 Punkten werden entsprechende Forderungen vom EU-Parlament geäußert, zu denen z. B. gehören:

  • Die RL 2000/78/EG soll überarbeitete werden, um sie mit der UN-BRK in Einklang zu bringen und ein Beteiligungsverfahren von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten umzusetzen (Nr. 2),
  • Die EU-Kommission soll Standards für barrierefreies Design und Leitlinien für die Barrierefreiheit von Umgebungen, Programmen, Diensten und Produkten, einschließlich Arbeitsplätzen, ihrer Ausstattung und ihrer Einrichtungen annehmen (Nr. 3),
  • Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden, ohne dass Arbeitnehmer für die Kosten aufkommen müssen (Nr. 4),
  • Die Kommission wird aufgefordert, klare EU-Leitlinien über angemessene Vorkehrungen auszuarbeiten, in denen im Detail aufgeführt ist, welche Formen sie im Einklang mit den individuellen Bedürfnissen annehmen können, damit Artikel 5 der Richtlinie effektiv in innerstaatliches Recht umgesetzt werden kann (Nr. 4),
  • Die Mitgliedstaaten sollen die Kapazitäten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen erhöhen, um ein Netzwerk inklusiver Unternehmen aufzubauen, um auf jeder Ebene spezialisierte Arbeitsvermittler, etwa Arbeitsberater, einzustellen, die eine Beurteilung der individuellen Bedürfnisse vornehmen, Schulungen anbieten und Menschen mit Behinderungen bei der Arbeitssuche und bei der Arbeitsausübung unterstützen (Nr. 11),
  • Die Mitgliedstaaten sollen menschenrechtsgestützte Ansätze in der Bildung fördern, um inklusive und diskriminierungsfreie Bildungssysteme einzurichten (Nr. 12),
  • Die Mitgliedstaaten sollen die Charakteristika, die Vielfalt und die Effektivität der bestehenden geschützten Werkstätten zur Vermittlung von Kompetenzen an Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem offenen Arbeitsmarkt gemeinsam mit Vertretern von Menschen mit Behinderungen laufend bewerten (Nr. 13),
  • Geschützte Werkstätten sollen von Rechtsrahmen erfasst und geschützt werden, die soziale Sicherheit, Arbeitsbedingungen, Mindestlöhne und das Diskriminierungsverbot umfassen, und zugleich die Bestimmungen, die nicht im Einklang mit der UN-BRK und insbesondere mit deren Artikel 27 stehen, schrittweise abzuschaffen (Nr. 13),
  • Geschützte Werkstätten sollten für Menschen mit Behinderungen lediglich eine Option für einen befristeten Zeitraum in ihrem Arbeitsleben darstellen und fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, inklusive Beschäftigungsmodelle auf dem offenen Arbeitsmarkt und außerhalb geschützter Werkstätten in voller Übereinstimmung mit der VN-BRK auszuarbeiten und zu fördern (Nr. 13),
  • Beschäftigte in geschützten Werkstätten sollten zumindest die Rechte und der Status gewährt werden, die den Arbeitsrechten von Menschen entsprechen, die auf dem offenen Arbeitsmarkt arbeiten (Nr. 13),
  • Bei der Unterstützung der Einstellung und Rückkehr von Menschen mit Behinderungen an den Arbeitsplatz soll ein vorbeugender und inklusiver Ansatz für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verfolgt werden, wobei Maßnahmen des Arbeitsschutzes mit verschiedenen Maßnahmen für die Beschäftigungsfähigkeit, etwa individuelle Unterstützung, Beratung, Anleitung und Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, kombiniert werden (Nr. 24),
  • Die Definition des Begriffs Behinderung soll zwischen Kommission und Mitgliedstaaten abgestimmt und für die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus in allen Mitgliedstaaten gesorgt werden (Nr. 32).

Weitere Informationen

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der VN-BRK, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der VN-BRK (2020/2086(INI).

Der Volltext ist unter folgendem Link auf den Seiten des EU-Parlaments abrufbar:Entschließung.

(Quelle: Europäisches Parlament)


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