01.05.2014 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Fachausschuss der Vereinten Nationen (UN) trifft Entscheidung zum Zugang zu Arbeit für Menschen mit Behinderung im privaten Sektor

Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat erstmals über eine Individualbeschwerde aus Deutschland entschieden.

In dem Fall hatte die zuständige Arbeitsagentur einen jungen Mann mit körperlicher Beeinträchtigung dem Ausschuss zufolge nicht ausreichend dabei unterstützt, nach einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung eine Anstellung zu finden.

Die Entscheidung betrifft den gleichen Zugang zu Arbeit (Artikel 5 und 27 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)). Der Ausschuss macht in seiner Entscheidung deutlich, dass das deutsche Arbeitsförderungsrecht hinter den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zurückbleibt. Die Regelungen zum sogenannten Eingliederungszuschuss (Paragrafen 88 bis 92 SGB III) wurden für unzureichend befunden. Die geltenden Vorschriften und administrativen Hürden erschwerten es potenziellen Arbeitgebern, Zuschüsse für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhalten. Dies wirke sich faktisch nachteilig auf die Bewerbungschancen von Menschen mit Behinderungen aus.

Zum ausführlichen Bericht auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Menschenrechte

(Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte)

 

 


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