20.10.2015 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Fachinformation zur Stärkung des Patientenwunsch- und Wahlrechts mit § 40 SGB V

In einer Fachinformation weist der Arbeitskreis Gesundheit e. V. auf den neuen § 40 SGB V hin. Die Reform schränke die Bewilligungspraxis vieler Krankenkassen ein, nach der die billigste Klinik auch die beste für Patienten sei.

Durch die mit dem am 23.07.2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungstärkungsgesetz erfolgte Änderung des § 40 SGB V würde das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten gestärkt und die unangemessene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts korrigiert.

Der neue § 40 Abs. 2 SGB V ermögliche es Versicherten jetzt regelmäßig, bei ihrer Krankenkasse eine medizinisch geeignete Wunschklinik – ggf. gegen Übernahme von Mehrkosten – durchzusetzen.

"Neu und bemerkenswert ist, dass entgegen der jüngsten Rechtsprechung des BSG der Versicherte keine Mehrkosten für seinen Klinikwunsch zu tragen hat, wenn er seine medizinisch geeignete Wunschklinik mit seiner persönlichen Lebenssituation, dem Alter, dem Geschlecht, der Familie sowie religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen begründen kann (§ 9 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX)", hebt die Fachinformation des Arbeitskreises Gesundheit hervor.  Abzuwarten bleibe, wie die Ergänzung des § 40 Abs. 2 SGB V in der Praxis umgesetzt wird.

Weitere Details finden Sie in der

Fachinformation des Arbeitskreis Gesundheit vom 13.10.2015

(Quelle: rehanews24/Arbeitskreis Gesundheit e. V.)


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