02.02.2022 Verwaltung, Verbände, Organisationen
Gemeinsamer Bundesauschuss eröffnet Stellungnahmeverfahren zur Assistenz im Krankenhaus
Welche Menschen mit Behinderungen benötigen bei einem Krankenhausaufenthalt eine eigene Assistenzperson? Gemäß § 44b Absatz 2 Satz 1 SGB V fordert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Verbände dazu auf, bis zum 21. Februar 2022 anzumelden, wenn sie Stellung zur Abgrenzung des berechtigten Personenkreises nehmen möchten.
Im Jahr 2021 hat sich bei den Regelungen zur Übernahme von Kosten einer Assistenzperson im Krankenhaus einiges getan: Bis dahin war nicht geregelt, unter welchen Bedingungen die gesetzliche Krankenversicherung oder die Eingliederungshilfe Kosten übernehmen, wenn Menschen mit Behinderungen von einer Personen ins Krankenhaus begleitet und mit aufgenommen werden müssen. Geregelt war die Kostenübernahme nur im Rahmen des Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell.
Seit September 2021 gibt es einen Krankengeldanspruch für Personen, die eine Patientin oder einen Patienten mit Behinderung ins Krankenhaus begleiten, um sie dort zu unterstützen. Vorgesehen ist eine Begleitperson „aus dem engsten persönlichen Umfeld“. Die Regelung geht auf das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27. September 2021 zurück (BGBl. I, S. 4530).
Der G-BA wird in § 44b Absatz 2 Satz 1 SGB V beauftragt, Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises der Menschen mit Behinderung zu bestimmen, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. Vor der Entscheidung des G-BA ist den folgenden Organisationen Gelegenheit für eine Stellungnahme zu geben:
- den für die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen maßgeblichen Organisationen,
- der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sowie
- der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter.
Da § 44b Absatz 2 Satz 2 SGB V z. T. nicht eindeutig definiert, welche Organisationen genau gemeint sind, entscheidet der G-BA aufgrund der eingehenden Meldungen über den Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen. Deshalb ist der 21. Februar zunächst eine Frist, um Interesse an der Teilnahme am Stellungnahmeverfahren zu bekunden.
Wie die kobinet-Nachrichten berichten, soll das Stellungnahmeverfahren spätestens im April 2022 eingeleitet werden. Nach Auswertung der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen sei die Beschlussfassung im öffentlichen Plenum des G-BA bereits für Juli 2022 geplant.
(Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss, kobinet-Nachrichten)
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