09.12.2020 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz verabschiedet

Am 26. November 2020 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege" (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) beschlossen. Es soll u. a. die Gesetzliche Krankenversicherung nach den Belastungen durch die Corona-Pandemie finanziell stabilisieren und Entlastungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bringen. In der Altenpflege werden zusätzliche Hilfskräfte eingesetzt.

Das Gesetz beinhaltet eine ganze Reihe neuer Regelungen. Zu den wesentlichen Beschlüssen zählen Entlastungen für die Gesetzliche Krankenversicherung. Die GKV soll im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro erhalten. Außerdem werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt.

In der vollstationären Altenpflege sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert werden. Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen soll dadurch nicht steigen, die Stellen werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert.

Entlastungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Im Bereich der Pflege werden wesentliche, bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen bis zum 31. März 2021 verlängert. Dies gilt beispielsweise für die Kostenerstattungsregelungen, über die stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und bestimmte andere Anbieter ihre pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen erstattet bekommen können.

Pflegebedürftige sollen in der Beschaffung von Hilfsmitteln und bei den verpflichtenden Beratungsbesuchen § 37 Abs. 3 SGB XI, pflegende Angehörige beim Pflegeunterstützungsgeld entlastet werden:

  • Eine bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, habe sich in der Praxis bewährt, so das BGM. Das Verfahren soll daher ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten.
  • Pflegebedürftige müssen in der Regel (mit Pflegegrad vier oder fünf in jedem Quartal bzw. mit Pflegegrad zwei oder drei in jedem Kalenderhalbjahr) einen entsprechenden Termin mit einem Pflegedienst vereinbaren. Um dem Infektionsrisiko Rechnung zu tragen, sollen die verpflichtenden Beratungsbesuche § 37 Abs. 3 SGB XI für Pflegegeldempfänger bis Ende März 2021 nicht nur in der eigenen Häuslichkeit, sondern auch telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik ermöglicht werden.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld wurde zur Bewältigung Corona bedingter Versorgungsengpässe erheblich ausgebaut. Diese Maßnahme wird jetzt bis Ende März 2021 verlängert. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für Angehörige, die vorübergehend gezwungen sind, die häusliche Pflege zu übernehmen. 

Das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll voraussichtlich im Januar 2021 in Kraft treten.

Zur Pressemitteilung des BMG "Bundestag beschließt Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege"

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 26.11.2020)


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