18.06.2014 Rechtsprechung

Hörbehinderte Menschen haben Anspruch auf die Versorgung mit speziellen Rauchmeldern

Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2014 entschieden (Aktenzeichen B 3 KR 8/13 R).

Dem Urteil zufolge dienen Rauchmelder, die an die individuellen Bedürfnisse angepasst sind, einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis und ermöglichen gehörlosen Versicherten ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Dies betreffe ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens.

Streitig war die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für seine Wohnung. Der Kläger hatte unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder bei seiner Krankenkasse beantragt. Die üblicherweise "Rauchmelder" oder "Rauchwächter" genannten Rauchwarnmelder senden in einer solchen Kombination mit einer Lichtsignalanlage bei Feuer oder Rauch in der Wohnung ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Die beklagte Krankenkasse bewilligte daraufhin einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines Eigenanteils für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von 15 Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Die Versorgung mit einem Telefonsender und zwei Rauchmeldern lehnte sie mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Grundbedürfnisse ab.

Das Sozialgericht Hamburg verurteilte die Beklagte zunächst zur Versorgung des Klägers mit dem beantragten Funk-Kombi-Telefonsender, wies die Klage hinsichtlich der beantragten Rauchmelder dagegen ab.

Das Landessozialgericht hatte die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, da es um einen mittelbaren Behinderungsausgleich gehe, bei dem ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Ausgleich nicht vorgesehen sei. Die Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen.

Quelle: Presse-Mitteilung Nr. 26/14 vom 18.6.2014 zum Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 3 KR 8/13 R)

____________________________________________________________________________________

Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zur Hilfsmittelversorgung für hörbehinderte Menschen.

Entscheidungen zum Rehabilitations- und Teilhaberecht finden sich auch in der Rechtsdatenbank unseres Partners REHADAT.

 

 


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.