Beitrag drucken oder senden
Beitrag in Sozialen Netzen teilen
Dieser Beitrag gehört zu:
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK-Ausschuss) bezieht sich auf eine zentrale Bestimmung der UN-Behindertenrechtskonvention: Das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht gemäß Artikel 12 der UN-BRK. Die Monitoring-Stelle hat dazu im September 2015 eine 23-seitige Information veröffentlicht.
Das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht gemäß Artikel 12 der UN-BRK sei zentral für alle Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen, schreibt die Monitoring-Stelle auf ihrer Website. Es sei eine zentrale Voraussetzung, um die Freiheiten der anderen Menschenrechte gleichberechtigt mit anderen nutzen zu können.
Jedoch würden Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu anderen Menschen weitaus stärker in ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder sie verlören diese sogar auf Grund ihrer Behinderung. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 wirft nach Ansicht der Monitoring-Stelle auch für Deutschland gewichtige Umsetzungsfragen auf, etwa für die Ausgestaltung des Betreuungsrechts sowie dessen Ausrichtung und Kontrolle der Praxis.
Die Information gibt es auf der Website der Monitoring-Stelle zur Umsetzung der UN-BRK zum Download:
(Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte - Newsletter September/Oktober 2015)
Kommentare (0)
Keine Kommentare gefunden!