14.10.2020 Rechtsprechung

Keine Altersgrenze für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Das nahe Bevorstehen einer Regelaltersrente ist kein Grund für das Ablehnen eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 11. Dezember 2019 geurteilt (Az. L 16 R 256/19). Im konkreten Fall wurde der beklagte Rentenversicherungsträger verurteilt, der Klägerin die begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.

Die 1956 geborene Klägerin war seit März 2007 nicht mehr in der Lage ihren erlernten Beruf auszuüben. Seit November 2007 bezog sie vom beklagten Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Infolge ihrer Erkrankung wurde ihr ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt. Ab Februar 2022 besteht ein Anspruch auf die Regelaltersrente.

Seit Mai 2017 hospitierte die Klägerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). In der Praktikumsauswertung im Mai 2018 wurde die Klägerin für fähig erachtet, im geschützten Rahmen mit sozialpädagogischer bzw. psychologischer Begleitung eine LTA-Maßnahme absolvieren zu können.

Bereits im Juni 2017 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von LTA in Form der Beschäftigung in einer WfbM gestellt. Seitens der Beklagten wurde der Antrag mit Bescheid im August 2017 bzw. mit Widerspruchsbescheid vom Januar 2018 abgelehnt. Zur Begründung wurde der baldige Beginn der Altersrente ab 2022 angeführt. Eine dauerhafte Eingliederung sei aufgrund dieses Ereignisses nicht zu erwarten.

LTA mit hohem verfassungsrechtlichem Rang

Sowohl das Sozialgericht (SG) als auch das LSG stellten klar, dass es für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Altersgrenze gibt. LTA-Maßnahmen haben einen hohen verfassungsrechtlichen Rang, weshalb eine Altersgrenze in den § 57 SGB IX nicht hineingelesen werden könne. Erst mit Erreichen des Lebensalters für eine abschlagsfreie Altersrente kann typischerweise der Zweck von LTA nicht mehr erreicht werden.

Das LSG verurteilte die Beklagte der Klägerin die beantragten LTA-Maßnahmen im Eingangsverfahren zu gewähren. Das Eingangsverfahren müsse immer durchgeführt werden. Erst dann kämen Leistungen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich in Betracht. Erfüllt die Antragstellende die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in eine WfbM, können die LTA nicht aufgrund einer Prognose, dass im Arbeitsbereich keine dauerhafte Arbeitsleistung mehr zu erwarten sei, abgelehnt werden.

Antrag auf gerichtliches Eilverfahren prüfen

Das Urteil wurde durch zwei wichtige Anmerkungen von Norbert Schumacher in der Zeitschrift „Rechtsdienst der Lebenshilfe“ (Ausgabe 3/2020, S. 134 f) für die Praxis kommentiert.

  1. LTA unterliegen regelmäßig keiner Altersgrenze. Mit Blick auf § 58 Abs. 1 S. 3 SGB IX können LTA ausnahmsweise über das Erreichen der Altersrente hinaus weitergewährt werden.
  2. Mit Blick auf die Dauer von gerichtlichen Verfahren und dem nahen Bevorstehen einer Altersrente sollte zusätzlich ein Antrag auf ein gerichtliches Eilverfahren geprüft werden. Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) dürfte regelmäßig zu bejahen sein, da nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens die begehrte Leistung möglicherweise nicht mehr erbracht werden kann.

Zum Langtext der Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Kooperation mit juris

(Quellen: Bundesvereinigung Lebenshilfe; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

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