15.02.2024 Rechtsprechung

Keine Einladungspflicht bei schwerbehinderten Bewerbern für kirchliche Arbeitgeber

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen zum Bewerbungsgespräch einzuladen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Januar 2024 entschieden. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht zwar für öffentliche Arbeitgeber sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts vor. Dies betrifft aber nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. In diesem Sinne ist eine kirchliche Körperschaft kein öffentlicher Arbeitgeber (AZ: 8 AZR 318/22).

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Seine Bewerbung blieb erfolglos. Nach Ansicht des Klägers wurde er im Auswahlverfahren wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies indiziere die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Hierzu sei der Kirchenkreis nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelte er gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber. Mit seiner Klage hat der Kläger deshalb die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Der beklagte Kirchenkreis hat dies abgelehnt. Er sei kein öffentlicher Arbeitgeber. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Auch die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der beklagte Kirchenkreis sei zu einer Einladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch nicht verpflichtet gewesen. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX bestehe zwar gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX u. a. für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies betreffe aber „nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis“ nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienten demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll im Falle der kirchlichen Körperschaften die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Insoweit stehen sie nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2024 – 8 AZR 318/22 –

(Quelle: Bundesarbeitsgericht)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

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