11.10.2018 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Kritik am Umgang mit der Bestandsschutzregelung im BTHG bei der Einkommensanrechnung

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht einen Bestandsschutz bei der Einkommensanrechnung für Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels eine höhere Eigenleistung ergeben würde“ (§ 150 SGB IX). Das Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz (NITSA) kritisiert nun eine Neuinterpretation dieser Regelung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

NITSA hat Erklärungen des BMAS zu dieser Übergangsregelung verglichen, die einerseits in einem Dokument "FAQ-BTHG" zum 01.01.2018 gegeben wurden, andererseits in der Online-Version „Fragen und Antworten zum BTHG“ veröffentlicht wurden (Stand 15.09.2018). In der älteren Fassung wurde die Frage: „Welche Schutzwirkung entfaltet die Besitzstandsregelung konkret?“ dahingehend beantwortet, dass diese Regelung nur für Personen gelte, die zuvor Leistungen nach dem SGB XII erhalten haben. Weiter hieß es dort:

„Genau wie die neu ins reformierte Leistungssystem hinzugekommenen Menschen mit Behinderungen haben auch Menschen mit Behinderungen, die durch eine wesentliche Einkommensveränderung (nach einer zwischenzeitlichen Einkommensreduzierung) nach dieser Regelung keinen Anspruch darauf, auf Dauer nach dem alten Recht behandelt zu werden. Damit können Menschen mit Behinderungen darauf vertrauen, dass bei unveränderten Verhältnissen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BTHG nicht bloß aufgrund der Rechtsänderung bei der Einkommensheranziehung weniger Geld für ihre angemessene Lebensführung zur Verfügung zu haben. Eine darüberhinausgehende Schutzwirkung ist mit der Besitzstandsregelung nicht beabsichtigt.“

Die neuere Fassung schränkt den Geltungsbereich der Besitzstandsregelung folgendermaßen ein:

„Diese Regelung gilt nur für Personen, die allein durch den Systemwechsel vom 31. Dezember 2019 zum 1. Januar 2020 (bei "unveränderten Verhältnissen") eine höhere Eigenleistung erbringen müssten. Auch für diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2019 keine Eigenleistung erbringen müssen und nach dem neuen Recht ab 1. Januar 2020 einen Beitrag aufbringen müssten, gilt die Besitzstandsregelung.

Die Besitzstandsregelung gilt jedoch nicht für Personen, die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht."

Aus Sicht von NITSA lässt diese Antwort keinen Interpretationsspielraum mehr übrig: Eine Einkommenserhöhung beispielsweise aufgrund einer Tariferhöhung wenige Monate nach dem 01.01.2020 oder bei angeordneten Überstunden, koste den Bestandsschutz. Der Leistungsberechtigte würde dann doch in die höchst nachteilige neue Einkommensanrechnung gezwungen.

Das Netzwerk fordert eine Korrektur des BTHG, die sicherstellt, dass der betroffene Personenkreis zumindest nicht schlechter gestellt wird im Vergleich zum bis Ende 2019 gültigen Recht. Diese Forderung betreffe auch Leistungsberechtigte, die erst nach 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten werden.

Weitere Informationen:

NITSA Blogeintrag zum Einkommensbestandsschutz

BMAS Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)

(Quelle: NITSA e. V.)


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