01.12.2015 Rechtsprechung

Pauschalierte Abfindung benachteiligt Menschen mit Schwerbehinderung

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Mitarbeiter bei einer Abfindung nach Sozialplan nicht schlechter stellen als andere Arbeitnehmergruppen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber die Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer pauschal berechnet, während die Berechnung für andere Arbeitnehmer indivduell zugeschnitten war. Dies verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), urteilten die Richter.

In der Regelung über den pauschalierten Abfindungsbetrag für Arbeitnehmer, die wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigt sind, liege eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Ungleichbehandlung. Diese benachteilige behinderte Arbeitnehmer, denen nach einer für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer geltenden Berechnungsformel ein höherer Abfindungsbetrag zustehen würde. Das BAG entschied, sie dürfe gemäß § 7 Abs. 2 AGG ihnen gegenüber nicht angewendet werden (Urteil v. 17.11.2015, Az. 938/13).

Zur Pressemitteilung Nr. 56/15 des BAG

 (Quelle: Bundesarbeitsgericht)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Thema Schwerbehinderung.  

Weitere Entscheidungen zum Rehabilitations- und Teilhaberecht finden sich auch in der
Rechtsdatenbank unseres Partners REHADAT

 


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.