29.07.2019 Rechtsprechung

Personalrat hat Anspruch auf SGB IX-Kommentar als Buch

Auch im Zeitalter der Digitalisierung können Bücher zum Geschäftsbedarf gehören: Das Verwaltungsgericht Berlin hat festgestellt, dass eine Dienststelle dem Personalrat die von ihm beantragte Ausgabe eines Kommentars zum SGB IX zur Verfügung stellen muss (VG Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2019; Az. 72 K 12.18 PVB).

Bei dem Beschlussverfahren des VG Berlin ging es um die Anschaffung einer Papierausgabe von Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 5. Auflage 2018, zum Preis von 148 €.

Der Antragsteller arbeitet in einer Dienststelle, die auf fünf Standorte verteilt ist. In seiner Dienststelle hatte er u. a. Zugriff auf die elektronische Version des beantragten Kommentars sowie auf einen weiteren Kommentar aus 2018. Seinen Antrag, die Buchausgabe des begehrten Kommentars zu erwerben, lehnte der Beteiligte ab, weil ihm nicht erkennbar sei, dass sich der Antragsteller mit Alternativen auseinandergesetzt habe.

Daraufhin beschloss der Antragsteller am 23. Oktober 2018 die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und verfolgte sein Begehren weiter.

Der Beteiligte machte im Verfahren die Unverhältnismäßigkeit der Beschaffung geltend, im Zeitalter der Digitalisierung gebe es keine Gründe für die Anschaffung einer Papierausgabe.

Das VG Berlin stellte hingegen fest, dass sich das Anliegen des Antragstellers im Rahmen des Erforderlichen bewege. Die Dienststelle habe nach § 44 Abs. 2 BPersVG für die laufenden Geschäfte des Personalrats in erforderlichem Umfang Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Auch im Zeitalter der Digitalisierung können Bücher zum Geschäftsbedarf gehören. Sie seien noch ein verbreitetes Medium auch zur Wissensspeicherung und Wissensvermittlung.

Das Gericht geht ferner davon aus, dass dem Antragsteller ein Wahlrecht unter mehreren Erläuterungswerken zusteht und dass es in vernünftigen Grenzen Sache des Antragstellers ist, seine Arbeitsweise zu bestimmen. Er habe in der Anhörung plausibel seinen für ihn vorteilhaften Umgang mit Büchern geschildert (Markierungen, Mitführen bei Besprechungen außerhalb der Dienststelle). Der Verweis auf die hier gegebene Zugriffsmöglichkeit auf die elektronische Ausgabe des begehrten Kommentars sei kein Argument gegen das Ansinnen des Antragstellers.

Hinsichtlich des Merkmals „in erforderlichem Umfang“ und des Gebots sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel, stellte das VG fest, dass der (einmalige) Betrag von 148 € für sich genommen keine Größe darstelle, die eine vertiefte Befassung damit rechtfertige.

Zum Beschlusstext: VG Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2019; Az. 72 K 12.18 PVB

(Quelle: KomSem.de)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

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Kommentare (1)

  1. Wolfgang
    Wolfgang 03.11.2021
    Ausführlicher Fachbeitrag B2-2020 zu diesem Beschluss unter
    www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-b2-2020-1/

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