31.07.2018 Politik

Rehabilitation als Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit

Reha vor Rente: Mit Bezug zu diesem Grundsatz hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet. Die Fraktion wollte u. a. wissen, wie viele Reha-Maßnahmen 2017 durchgeführt wurden, was diese kosteten und wie viele Beschäftigte nach solchen Maßnahmen wieder arbeiten konnten. Die Antwort der Bundesregierung ermöglicht einen Einblick in das aktuelle Rehabilitationsgeschehen, offenbart aber auch Datenlücken.

In seiner Antwort vom Mai 2018 setzt sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Namen der Bundesregierung mit elf Fragestellungen rund um das Thema „Rehabilitation als Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit“ auseinander.

Einleitend fragte die Fraktion nach Anzahl und Kosten der 2017 (alternativ 2016) durchgeführten Maßnahmen im Bereich der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben, der unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen, der Leistungen zur Bildung sowie der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Derzeit gebe es noch keine einheitliche trägerübergreifende statistische Erfassung von Rehabilitationsleistungen im Sinne der von den Fragestellern gewünschten Aufschlüsselung, so die Antwort der Bundesregierung. Eine Aufschlüsselung von Maßnahmen und Kosten nach Reha-Trägern erfolgte entsprechend der Datenlage.

Rehabilitanden bleiben in der Regel erwerbsfähig

Vor allem interessierte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Wirksamkeit von Rehabilitation in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit. Der Erfolg einer Rehabilitation ließe sich objektiv an der Anzahl der Rehabilitanden messen, die nach dem Ende der Rehabilitationsleistung dauerhaft erwerbsfähig sind, daher fragte die Fraktion u. a.:

  • Wie häufig wurde vor Eintritt einer Erwerbsminderung eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt?
  • Wie viele sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen können nach Beendigung einer Rehabilitation weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben?

Auf Grundlage von Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung antwortete die Bundesregierung, dass bei dem weitaus größten Anteil der Rehabilitanden das Ziel einer dauerhaften Erwerbsfähigkeit erreicht werde. Innerhalb der ersten 24 Monate nach der medizinischen Rehabilitation seien 84 Prozent der Personen weiterhin erwerbsfähig und zahlten entweder lückenlos (73 Prozent) oder mit Unterbrechungen (11 Prozent) Beiträge.

Rehabilitationsbedarf erkennen und Zugang zur Reha stärken

Neben einer Bestandsaufnahme ging es der Fraktion darum zu erfahren, wie Bundesregierung und Reha-Träger die Wirksamkeit von Reha-Maßnahmen zukünftig steigern wollen:

  • Was unternimmt die Bundesregierung, um Studien zur Wirksamkeit von Rehabilitation zu fördern?
  • Wie wirken die Rehabilitationsträger darauf hin, Personen mit entsprechenden Bedarfen zu identifizieren und bei Bedarf auf eine Antragstellung auf Rehabilitationsleistungen hinzuwirken?

Die Bundesregierung habe den Aufbau eines Reha-Prozessdatenpanels auf der Basis von Daten aus den Geschäftsprozessen der Bundesagentur für Arbeit beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung finanziert. Dies ermögliche es, Forschung zum Rehabilitationsprozess in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) trügen durch zahlreiche eigene aus dem sogenannten Rehabudget finanzierte Modellvorhaben zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Rehabilitation bei. Der Träger Deutsche Rentenversicherung Bund habe in seinem Haushalt 2018 für den Zweck der Förderung von Forschung auf dem Gebiet der Rehabilitation in seinen Einrichtungen 6,675 Mio. Euro vorgesehen. Die Frage nach Maßnahmen zur Identifikation von Reha-Bedarfen und Unterstützung von Anträgen auf Reha-Leistungen konnte insbesondere für die DRV, die DGUV und die BA mehr oder weniger umfassend beantwortet werden. Für andere Bereiche, auch für die Eingliederungshilfe, lägen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.

Des Weiteren ging die Bundesregierung auf die Förderrichtlinie „rehapro – Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation“, die Umsetzung des neuen, durch das sog. Flexirentengesetz eingeführten Ü-45-Gesundheitschecks der Rentenversicherung sowie das Antragsverfahren auf Rehabilitationsverfahren und das Teilhabeplanverfahren ein.

Rolle von Prämien und Boni bei der Umsetzung des BEM

Außerdem bezog die Bundesregierung Stellung zu der Frage, ob sie die Einschätzung von Mittag und Welti teile, wonach das vom Gesetzgeber vorgesehene Bonus-System beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) praktisch nicht in Gang gekommen sei (Mittag/Welti, Vergleich der sozialen Sicherung und beruflichen Wiedereingliederung bei Erwerbsminderung in drei europäischen Ländern, Fachbeitrag D2-2017).

Nach Kenntnis der Bundesregierung komme materiellen Anreizen in Form von Prämien und Boni bei der Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in der betrieblichen Praxis eine untergeordnete Rolle zu. Größere Bedeutung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 167 Absatz 2 SGB IX habe nach den wissenschaftlichen Ergebnissen des Projekts „Unterstützende Ressourcen für das Betriebliche Eingliederungsmanagement“ die Erwartung, dass durch die Einführung des BEM Fehlzeiten gesenkt, die Prävention und die Gesundheit der Beschäftigten verbessert und den gesetzlichen Vorschriften Rechnung getragen werden könne.

Vor diesem Hintergrund sei es aus Sicht der Bundesregierung wichtig, Betrieben Informationen und Orientierungswissen zum BEM und zu den vielfältigen Unterstützungs- und Beratungsangeboten zur Verfügung zu stellen. Dies geschehe durch die Erstellung und Verbreitung von eigenem Informationsmaterial der Bundesregierung, durch die Förderung von Modellprojekten sowie durch die Begleitung von entsprechenden Aktivitäten der Rehabilitationsträger, der Integrationsämter und weiterer BEM-Akteure auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).

Anstieg der Leistungen zur Teilhabe an Arbeitsleben

Schließlich bezog sich die Darstellung auf Fragen zu Auswirkungen von Maßnahmen und gesetzlichen Regelungen auf längere Sicht. So hätten psychische Beeinträchtigungen einen zunehmenden Stellenwert in der medizinischen Rehabilitation der DRV. Bei der Gesamtzahl der Bewilligungen von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zeige sich über den gesamten Zeitraum eine relative Konstanz bei rund 1,1 Millionen Bewilligungen. Demgegenüber sei bei den Bewilligungen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein beinahe kontinuierlicher Anstieg von rund 270 000 auf rund 310 000 zu beobachten. Das BMAS werde die Entwicklung des sogenannten Reha-Budgets weiter beobachten.

Weitere Informationen

Kleine Anfrage: Rehabilitation als Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit 

(Quelle: Deutscher Bundestag)


Kommentare (1)

  1. Karl-Heinz Helmker
    Karl-Heinz Helmker 11.12.2018
    Der Artikel beginnt mit dem Grundsatz "Reha vor Rente". Nicht deutlich wird, wie weit dieser Grundsatz greift, wenn es dabei um den vorrangig zuständigen Träger geht, hier die DRV (§ 40 Abs. 4 SGB V), und zwar insbesondere dann, wenn bei Versicherten noch die Aussicht ("nicht unwahrscheinlich - iS des § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI) besteht, dass eine Aufhebung der Leistungsminderung auf mindestens drei Stunden täglich erreicht werden kann/könnte. Die DRV lehnt diese Zuständigkeit ab.

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