24.10.2022 Rechtsprechung

SBV besteht auch bei unter fünf schwerbehinderten Beschäftigten zunächst fort

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u. a. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der SBV nicht vorzeitig beendet (BAG, Az. 7 ABR 27/21).

In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine SBV gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Der Arbeitgeber informierte die SBV darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten durch die SBV in einem anderen Betrieb vertreten würden.

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die SBV des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der SBV hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Das Amt der SBV sei nicht vorzeitig beendet, entschied das BAG. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der SBV bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsehe, bestehe im Gesetz nicht:

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.“  (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)

Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten, so das BAG.

Zur Pressemitteilung des BAG

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

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