Zuständigkeit der Arbeitsagenturen für die berufliche Weiterbildung und Rehabilitation ab 2025
Am 29. Dezember wurde das Haushaltsfinanzierungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es umfasst u. a. auch Änderungen bei der Förderung beruflicher Weiterbildung und beruflicher Rehabilitation, die ab 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Betreuung junger Menschen unter 25 im Bürgergeldbezug bleibt Sache der Jobcenter.
Zwischen Jobcentern und den Agenturen für Arbeit gibt es viele Schnittstellen bei der Beratung, in der beruflichen Eingliederung und Rehabilitation. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sah u. a. Einsparpotenziale, wenn die Zuständigkeit für junge Arbeitslose unter 25 von der Grundsicherung (SGB II – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit (SGB III – Arbeitsförderung) verlagert würde. Ein solcher Vorschlag im Entwurf des Haushaltsfinanzierungsgesetz stieß jedoch auf breite Kritik. Die Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein monierten, anstelle einer Beratung und Betreuung aus einer Hand von Jobcentern, die auf bewährte Netzwerke und lokale soziale Angebote zurückgreifen können, würden mit diesem Zuständigkeitswechsel neue unübersichtliche Schnittstellen und zusätzliche Bürokratie geschaffen. Der Paritätische Gesamtverband kritisierte, dass das BMAS nicht die Bedürfnisse der betroffenen jungen Menschen in den Fokus stelle, sondern insbesondere haushaltspolitischen Überlegungen folge. Die Änderung sollte ab 2025 den Bundeshaushalt um 900 Mio. Euro entlasten. Infolge der Kritik wurde das Vorhaben verworfen. Die Jobcenter bleiben weiterhin für die Beratung, aktive Arbeitsförderung und Eingliederung von unter 25-Jährigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung zuständig.
Das letztlich beschlossene Haushaltsfinanzierungsgesetz sieht stattdessen vor, die gewünschten Einsparungen des BMAS durch folgende Änderungen ab 2025 zu erzielen:
- Zum Einen wird die Beratungs- und Finanzierungsverantwortung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung von erwerbsfähigen Bürgergeldempfängern von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen.
- Zum Anderen wechselt die Verantwortung für die Bewilligung bzw. Umsetzung und Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Rehabilitationsträger von den Jobcentern zu den Agenturen für Arbeit.
Die Jobcenter bleiben für die Erkennung von Rehabilitationsbedarfen der Leistungsberechtigten im SGB II verantwortlich, betreuen die Leistungsberechtigten auch während einer Reha-Maßnahme und sind weiterhin für die Zahlung der passiven Leistungen sowie die Vermittlung in Arbeit zuständig. Über das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX kann der notwendige Austausch von Informationen und Daten zwischen Jobcenter und Agentur für Arbeit erfolgen.
Haushaltsfinanzierungsgesetz BGBl. 2023 I Nr. 412 (29.12.2023)
Weitere Informationen:
Kritik an Kürzungsplänen für Arbeitsförderung von jungen Menschen
(Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg u.a.; Paritätischer Gesamtverband)
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