10.07.2018 Politik

Zwischenbericht zur Wirkung der Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises im BTHG liegt vor

Wer bisher Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten kann, soll künftig auch mit den Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) dazu berechtigt sein. Ein Forschungsvorhaben untersucht deshalb im Vorfeld die Auswirkungen der ab 1. Januar 2023 gültigen Definition des leistungsberechtigten Personenkreises. Ein Zwischenbericht wurde veröffentlicht.

Mit dem BTHG wurden die Voraussetzungen für den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe neu gefasst. Der Gesetzgeber hat in Artikel 25a des BTHG zu § 99 SGB IX eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises vorgegeben, deren rechtliche Wirkungen in den Jahren 2017 und 2018 untersucht werden sollen. Die neue Definition knüpft an das Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention an, „dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht.“ Unbestimmte Rechtsbegriffe wie z. B. die bisher verwendete „wesentliche“ Behinderung sollen auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Überprüfung konkretisiert werden. Der bisherige Kreis der Leistungsberechtigten soll nicht verändert werden.

Das Forschungsvorhaben „Rechtliche Wirkungen von Artikel 25a § 99 BTHG auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe“ hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an das ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH und transfer – Unternehmen für soziale Innovation mit den Unterauftragnehmern Universität Kassel (Prof. Dr. Felix Welti) und Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann vergeben.

Die Ergebnisse wurden dem Bundestag als Unterrichtung durch die Bundesregierung übermittelt (Drucksache 19/3242):  Zwischenbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe

(Quelle: Bundesregierung)


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