Assistenz im Kranken-Haus
1. Einleitung
Ein Aufenthalt im Kranken-Haus ist eine große Belastung.
Menschen haben oft große Ängste.
Das ist besonders oft für Menschen mit Behinderungen so.
Deshalb ist für Menschen mit Behinderungen häufig wichtig:
Eine vertraute Person begleitet die Menschen mit Behinderungen ins Kranken-Haus.
Und kümmert sich während dem Kranken-Haus-Aufenthalt um die Menschen mit Behinderungen.
Während dem Aufenthalt im Kranken-Haus kann diese Person nicht arbeiten.
Von wem soll die Person Geld bekommen?
Seit dem 1. November 2022 gibt es ein Gesetz.
2. Kranken-Geld für Begleit-Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld
Eine vertraute Begleit-Person hat Anspruch auf Kranken-Geld.
Das steht im Gesetz.
Genauer gesagt im Paragrafen 44b im 5. Sozial-Gesetz-Buch.
Die Abkürzung lautet: § 44b SGB V.
Die Begleit-Person und der Mensch mit Behinderungen
müssen bestimmte Voraussetzung erfüllen.
Nur dann bekommt die Begleit-Person Kranken-Geld.
Die Voraussetzungen sind:
- Beide müssen in der gesetzlichen Kranken-Versicherung versichert sein.
- Der Mensch mit Behinderungen braucht die Begleitung aus medizinischen Gründen.
- Der Mensch mit Behinderungen muss eine Behinderung nach dem 9. Sozial-Gesetz-Buch haben.
- Der Mensch mit Behinderungen bekommt Leistungen der Eingliederungs-Hilfe.
- Der Mensch mit Behinderungen darf nicht gleichzeitig von einer professionellen Bezugs-Person begleitet werden.
- Die Begleit-Person soll eine vertraute Person sein.
Zum Beispiel ein naher Angehöriger.
Oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld.
Das sind zum Beispiel Groß-Eltern, Eltern, Ehe-Partner oder Lebens-Partner. - Die Begleit-Person würde ohne Begleitung des Menschen mit Behinderungen Geld verdienen.
Die Begleit-Person wird zusammen mit dem
Menschen mit Behinderungen im Kranken-Haus aufgenommen.
Für diese Zeit hat die Begleit-Person Anspruch
auf Kranken-Geld.
Ist die Mit-Aufnahme einer Begleit-Person notwendig?
Das entscheidet entweder die Haus-Ärztin oder ein Arzt im Kranken-Haus.
Die Begleit-Person kann den Brief dann ihrer Kranken-Kasse vorlegen.
Und ihrer Arbeits-Stelle.
3. Begleitung durch eine professionelle Bezugs-Person
Im 9. Sozial-Gesetz-Buch gibt es seit dem 1. November 2022 noch eine andere Regelung zur Begleitung im Kranken-Haus.
Die neue Regelung steht im Paragrafen 113
im 9. Sozial-Gesetz-Buch.
Die Abkürzung lautet: § 113 SGB IX.
Es geht darin um die Begleitung durch eine professionelle Bezugs-Person.
So dass eine Behandlung im Kranken-Haus erfolgreich ist.
Es geht außerdem darum, wann ein Anspruch auf eine Begleit-Person besteht.
Eine Voraussetzung ist, dass der Mensch mit Behinderungen eine Begleit-Person braucht.
Außerdem ist Voraussetzung, dass der Mensch mit Behinderungen ein vertrautes Verhältnis zur Begleit-Person hat.
Vertraute Personen sind Personen, die schon vor dem Aufenthalt im Kranken-Haus für den Menschen mit Behinderungen da sind.
Das sind zum Beispiel Mitarbeitende von Einrichtungen der Eingliederungs-Hilfe.
Welche Aufgaben haben die Begleit-Personen im Kranken-Haus?
Eine mögliche Aufgabe ist Unterstützung bei der Verständigung.
Anspruchsvolle Unterstützung muss die Kranken-Kasse aber extra zahlen.
- Dolmetscher für Gebärden-Sprache
- andere geeignete Kommunikations-Hilfen
Das steht im Gesetz.
Genauer gesagt im Paragrafen 17 Absatz 2 Sozial-Gesetz-Buch 1.
Die Abkürzung lautet: § 17 Abs. 2 SGB I.
Außerdem ist das Kranken-Haus zu Folgendem verpflichtet:
- Es muss mit leistungsberechtigten Personen in einfacher Sprache sprechen.
- Das Kranken-Haus muss die Fähigkeit zur einfachen Sprache selbst erlernen.
Das steht auch im Gesetz.
Genauer gesagt im Paragrafen 17 Absatz 2a Sozial-Gesetz-Buch 1.
Die Abkürzung lautet: § 17 Abs. 2a SGB I.
4. Was die Autorin über das Gesetz denkt
Die neuen Gesetze sind gut.
Manche Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Eingliederungs-Hilfe im Alltag.
Diese Menschen haben nun Anspruch auf eine Begleit-Person während eines Kranken-Haus-Aufenthalts.
Die Träger der Eingliederungs-Hilfe müssen das jetzt bezahlen.
Menschen ohne Eingliederungs-Hilfe haben keinen Anspruch auf Begleit-Personen im Kranken-Haus
Es gibt bei den neuen Gesetzen aber auch Probleme.
Die neuen Gesetze müssen noch verbessert werden.
Denn es ist wichtig:
Menschen mit Behinderungen sollen bei der Gesundheits-Versorgung nicht benachteiligt werden.
Das soll für alle Menschen mit Behinderungen gelten.
Und nicht nur für Menschen mit Behinderungen,
die Eingliederungs-Hilfe bekommen.
Manche Menschen mit Behinderungen bekommen Pflege-Leistungen nach dem Sozial-Gesetz-Buch 11 oder 12.
Andere Menschen mit Behinderungen bekommen Leistungen der häuslichen Kranken-Pflege nach dem Sozial-Gesetz-Buch 5.
Besonders ältere Menschen bekommen oft keine Eingliederungs-Hilfe.
Zum Beispiel demenzkranke Menschen.
Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Begleit-Personen im Kranken-Haus.
Auch diese Menschen brauchen vielleicht eine Begleit-Person bei einem Kranken-Haus-Aufenthalt.
Hindernisse im Gesundheits-Bereich abbauen
Durch die neuen Gesetze im 5. und 9. Sozial-Gesetz-Buch werden keine grundsätzlichen Probleme im Gesundheits-Bereich gelöst.
Es wurden schon viele Texte zum Thema Hindernisse im Gesundheits-Bereich geschrieben.
Dabei geht es immer wieder darum:
Im Kranken-Haus gibt es viele Hindernisse für Menschen mit Behinderung.
Für einen Aufenthalt im Kranken-Haus ohne Hindernisse sind die Kranken-Kassen verantwortlich.
Und die Bundes-Länder.
Im Moment ist es so:
Wenn die Begleit-Person aus dem persönlichen Umfeld kommt:
Dann zahlt die Kranken-Kasse.
Wenn die Begleit-Person von einer Einrichtung der Eingliederungs-Hilfe ist:
Dann zahlt die Eingliederungs-Hilfe.
Diese Aufteilung ist nicht sinnvoll findet Christina Janßen.
Die Kranken-Kasse sollte in beiden Fällen die Begleit-Person bezahlen.
Dann kann die Begleit-Person von der Eingliederungs-Hilfe auch andere Aufgaben übernehmen.
Das sind Aufgaben,
für die eigentlich die Kranken-Kasse zuständig ist.
Zum Beispiel beim Essen und Trinken helfen.
Dieser Text wurde übertagen von:
SprachUnion, Chemnitz
Der Text wurde von Mitarbeitenden der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. geprüft.
Im Original heißt der Text:
Assistenz von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus – Reformbedarfe im Lichte des Rechts auf Gesundheit nach Art. 25 UN-BRK und des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Teil I
Der Text ist von Christina Janßen von der Universität Kassel.
Die Bilder sind von:
© Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V.,
Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013
© European Easy-to-Read Logo: Inclusion Europe.