Assistenz im Kranken-Haus

1. Einleitung

Ein Aufenthalt im Kranken-Haus ist eine große Belastung.

Menschen haben oft große Ängste.

Das ist besonders oft für Menschen mit Behinderungen so.

Deshalb ist für Menschen mit Behinderungen häufig wichtig:

Eine vertraute Person begleitet die Menschen mit Behinderungen ins Kranken-Haus.

Und kümmert sich während dem Kranken-Haus-Aufenthalt um die Menschen mit Behinderungen.

Während dem Aufenthalt im Kranken-Haus kann diese Person nicht arbeiten.

Von wem soll die Person Geld bekommen?

Seit dem 1. November 2022 gibt es ein Gesetz.

 

2. Kranken-Geld für Begleit-Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld

Eine vertraute Begleit-Person hat Anspruch auf Kranken-Geld.

Das steht im Gesetz.

Genauer gesagt im Paragrafen 44b im 5. Sozial-Gesetz-Buch.

Die Abkürzung lautet: § 44b SGB V.

Die Begleit-Person und der Mensch mit Behinderungen

müssen bestimmte Voraussetzung erfüllen.

Nur dann bekommt die Begleit-Person Kranken-Geld.

Die Voraussetzungen sind:

  • Beide müssen in der gesetzlichen Kranken-Versicherung versichert sein.
  • Der Mensch mit Behinderungen braucht die Begleitung aus medizinischen Gründen.
  • Der Mensch mit Behinderungen muss eine Behinderung nach dem 9. Sozial-Gesetz-Buch haben.
  • Der Mensch mit Behinderungen bekommt Leistungen der Eingliederungs-Hilfe.
  • Der Mensch mit Behinderungen darf nicht gleichzeitig von einer professionellen Bezugs-Person begleitet werden.
  • Die Begleit-Person soll eine vertraute Person sein.
    Zum Beispiel ein naher Angehöriger.
    Oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld.
    Das sind zum Beispiel Groß-Eltern, Eltern, Ehe-Partner oder Lebens-Partner.
  • Die Begleit-Person würde ohne Begleitung des Menschen mit Behinderungen Geld verdienen.

Die Begleit-Person wird zusammen mit dem

Menschen mit Behinderungen im Kranken-Haus aufgenommen.

Für diese Zeit hat die Begleit-Person Anspruch

auf Kranken-Geld.

Ist die Mit-Aufnahme einer Begleit-Person notwendig?

Das entscheidet entweder die Haus-Ärztin oder ein Arzt im Kranken-Haus.

Die Begleit-Person kann den Brief dann ihrer Kranken-Kasse vorlegen.

Und ihrer Arbeits-Stelle.

 

 

3. Begleitung durch eine professionelle Bezugs-Person

Im 9. Sozial-Gesetz-Buch gibt es seit dem 1. November 2022 noch eine andere Regelung zur Begleitung im Kranken-Haus.

Die neue Regelung steht im Paragrafen 113

im 9. Sozial-Gesetz-Buch.

Die Abkürzung lautet: § 113 SGB IX.

Es geht darin um die Begleitung durch eine professionelle Bezugs-Person.

So dass eine Behandlung im Kranken-Haus erfolgreich ist.

Es geht außerdem darum, wann ein Anspruch auf eine Begleit-Person besteht.

Eine Voraussetzung ist, dass der Mensch mit Behinderungen eine Begleit-Person braucht.

Außerdem ist Voraussetzung, dass der Mensch mit Behinderungen ein vertrautes Verhältnis zur Begleit-Person hat.

Vertraute Personen sind Personen, die schon vor dem Aufenthalt im Kranken-Haus für den Menschen mit Behinderungen da sind.

Das sind zum Beispiel Mitarbeitende von Einrichtungen der Eingliederungs-Hilfe.

Welche Aufgaben haben die Begleit-Personen im Kranken-Haus?

Eine mögliche Aufgabe ist Unterstützung bei der Verständigung.

Anspruchsvolle Unterstützung muss die Kranken-Kasse aber extra zahlen.

Zum Beispiel:Gebärden-Sprache, Bild: Lebenshilfe Bremen

  • Dolmetscher für Gebärden-Sprache
  • andere geeignete Kommunikations-Hilfen

Das steht im Gesetz.

Genauer gesagt im Paragrafen 17 Absatz 2 Sozial-Gesetz-Buch 1.

Die Abkürzung lautet: § 17 Abs. 2 SGB I.

Außerdem ist das Kranken-Haus zu Folgendem verpflichtet:

  • Es muss mit leistungsberechtigten Personen in einfacher Sprache sprechen.
  • Das Kranken-Haus muss die Fähigkeit zur einfachen Sprache selbst erlernen.

Das steht auch im Gesetz.

Genauer gesagt im Paragrafen 17 Absatz 2a Sozial-Gesetz-Buch 1.

Die Abkürzung lautet: § 17 Abs. 2a SGB I.

 

 

4. Was die Autorin über das Gesetz denkt

Die neuen Gesetze sind gut.

Manche Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Eingliederungs-Hilfe im Alltag.

Diese Menschen haben nun Anspruch auf eine Begleit-Person während eines Kranken-Haus-Aufenthalts.

Die Träger der Eingliederungs-Hilfe müssen das jetzt bezahlen.

 

Menschen ohne Eingliederungs-Hilfe haben keinen Anspruch auf Begleit-Personen im Kranken-Haus

Es gibt bei den neuen Gesetzen aber auch Probleme.

Die neuen Gesetze müssen noch verbessert werden.

Denn es ist wichtig:

Menschen mit Behinderungen sollen bei der Gesundheits-Versorgung nicht benachteiligt werden.

Das soll für alle Menschen mit Behinderungen gelten.

Und nicht nur für Menschen mit Behinderungen,

die Eingliederungs-Hilfe bekommen.

Manche Menschen mit Behinderungen bekommen Pflege-Leistungen nach dem Sozial-Gesetz-Buch 11 oder 12.

Andere Menschen mit Behinderungen bekommen Leistungen der häuslichen Kranken-Pflege nach dem Sozial-Gesetz-Buch 5.

Besonders ältere Menschen bekommen oft keine Eingliederungs-Hilfe.

Zum Beispiel demenzkranke Menschen.

Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Begleit-Personen im Kranken-Haus.

Auch diese Menschen brauchen vielleicht eine Begleit-Person bei einem Kranken-Haus-Aufenthalt.

 

Hindernisse im Gesundheits-Bereich abbauen

Durch die neuen Gesetze im 5. und 9. Sozial-Gesetz-Buch werden keine grundsätzlichen Probleme im Gesundheits-Bereich gelöst.

Es wurden schon viele Texte zum Thema Hindernisse im Gesundheits-Bereich geschrieben.

Dabei geht es immer wieder darum:

Im Kranken-Haus gibt es viele Hindernisse für Menschen mit Behinderung.

Für einen Aufenthalt im Kranken-Haus ohne Hindernisse sind die Kranken-Kassen verantwortlich.

Und die Bundes-Länder.

Im Moment ist es so:

Wenn die Begleit-Person aus dem persönlichen Umfeld kommt:

Dann zahlt die Kranken-Kasse.

Wenn die Begleit-Person von einer Einrichtung der Eingliederungs-Hilfe ist:

Dann zahlt die Eingliederungs-Hilfe.

Diese Aufteilung ist nicht sinnvoll findet Christina Janßen.

Die Kranken-Kasse sollte in beiden Fällen die Begleit-Person bezahlen.

Dann kann die Begleit-Person von der Eingliederungs-Hilfe auch andere Aufgaben übernehmen.

Das sind Aufgaben,

für die eigentlich die Kranken-Kasse zuständig ist.

Zum Beispiel beim Essen und Trinken helfen.


Dieser Text wurde übertagen von:
SprachUnion, Chemnitz

Der Text wurde von Mitarbeitenden der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. geprüft.


Im Original heißt der Text:
Assistenz von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus – Reformbedarfe im Lichte des Rechts auf Gesundheit nach Art. 25 UN-BRK und des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Teil I

Der Text ist von Christina Janßen von der Universität Kassel.


Die Bilder sind von: 

© Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V.,
Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013


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