Die Schwer·behinderten·vertretung
Allgemeines, Aufgaben und Rechte
Hinweis:
Dieser Text ist in Leichter Sprache.
Manchmal stehen aber noch schwierige Wörter im Text.
Diese schwierigen Wörter sind grün geschrieben.
Die Wörter werden unten erklärt.
Was ist eine Schwer·behinderten·vertretung?
Die Schwer·behinderten·vertretung macht sich stark
für die Interessen von Menschen mit einer Behinderung
in einem Betrieb oder in einer Dienst·stelle.
Die Abkürzung für Schwer·behinderten·vertretung ist SBV.
Die SBV besteht aus
- 1 Vertrauens·person und
- mindestens 1 stell·vertretenden Person.
Die Vertrauens·person macht die Arbeit.
Wenn sie krank ist oder Urlaub hat,
dann macht die stell·vertretende Person die Arbeit.
Wenn es viel Arbeit gibt,
dann kann die Vertrauens·person auch noch
Unterstützung von der Stell·vertretung bekommen.
Die Schwer·behinderten·vertretung ist ein Ehren·amt.
Das heißt:
Die Vertrauens·person und die Stell·vertretung bekommen
kein zusätzliches Geld für die Arbeit in der SBV.
Sie machen diese Arbeit während der normalen Arbeits·zeit.
Wen vertritt die Schwer·behinderten·vertretung?
Die SBV vertritt Menschen mit einer Behinderung
in einem Betrieb oder in einer Dienst·stelle.
Auch Menschen ohne Behinderung können zur SBV kommen.
Die SBV kann zum Beispiel Informationen geben zu
„Gesundheit am Arbeits·platz.“
Wer bezahlt die Schwer·behinderten·vertretung?
Die Arbeit der Schwer·behinderten·vertretung kostet Geld.
Man braucht zum Beispiel Geld
- für Drucker und Papier
- für Fahrt·kosten oder
- wenn die Mitglieder der SBV an einer Fort·bildung teil·nehmen.
Das Geld bezahlt der Arbeit·geber.
Wo stehen die Regeln für die Schwer·behinderten·vertretung?
Die Regeln stehen im Sozial·gesetz·buch 9
in den Paragrafen 176 bis 180.
Welche Pflichten hat die Schwer·behinderten·vertretung?
Die Gespräche zwischen der SBV und den Menschen mit Behinderung sind vertraulich.
Die SBV darf Informationen nur mit Erlaubnis weiter·geben.
Das nennt man Geheim·haltungs·pflicht.
Welche Aufgaben hat die Schwer·behinderten·vertretung?
Die Schwer·behinderten·vertretung hat wichtige Aufgaben.
1. Regeln und Gesetze überwachen
Im Arbeits·leben gibt es Regeln und Gesetze,
die gut für Menschen mit Behinderung sind.
Beispiel:
Menschen mit Behinderung haben Recht auf mehr Urlaub
als Menschen ohne Behinderung.
Die SBV prüft,
ob diese Regel eingehalten wird.
2. Maßnahmen beantragen
Die SBV kann selbst Vorschläge machen für Maßnahmen,
die gut für Menschen mit Behinderung sind.
Beispiel:
Tina ist gehörlos.
Damit sie bei Besprechungen mit ihrer Arbeits·gruppe
alle Informationen versteht,
braucht sie eine Gebärden·dolmetscherin oder
einen Gebärden·dolmetscher.
Die SBV kann die Maßnahmen bei den zuständigen Stellen beantragen.
Zuständige Stellen sind
- der Arbeit·geber
- das Integrations·amt
- die Agentur für Arbeit
3. Interessen von Beschäftigten mit Behinderung vertreten
Die SBV vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung gegenüber dem Arbeit·geber.
Zum Beispiel bei
- Fragen
- Anregungen
- Problemen
- Beschwerden.
Die SBV verhandelt mit dem Arbeit·geber.
Die SBV informiert dann die Beschäftigten.
4. Bei Anträgen unterstützen
Die SBV unterstützt die Beschäftigten bei Anträgen.
Beispiel:
Anna hat sich bei einem Unfall die Augen verletzt.
Auf einem Auge ist sie blind.
Sie will einen Schwer·behinderten·ausweis beantragen.
Die SBV hilft ihr beim Antrag.
5. Menschen mit Behinderung bei Fragen beraten
Beispiel:
Fragen klären zum Nachteils·ausgleich.
Welche Rechte hat die Schwer·behinderten·vertretung?
Die SBV hat verschiedene Rechte.
1. Der Arbeit·geber muss die Schwer·behinderten·vertretung
informieren und anhören.
Die SBV hat ein Mitwirkungs·recht.
Das bedeutet:
Der Arbeit·geber muss die SBV über alles informieren,
was Beschäftigte mit Behinderung betrifft.
Beispiele:
- Die Person soll befördert werden.
- Die Person soll gekündigt werden.
- Die Person soll einen anderen Arbeits·platz bekommen.
Bevor der Arbeit·geber eine Entscheidung in dieser Angelegenheit trifft,
muss er die SBV anhören.
Der Arbeit·geber muss die SBV sofort über die Entscheidung informieren.
Kündigt der Arbeit·geber einer Person mit Behinderung
ohne Beteiligung der SBV,
dann ist die Kündigung nicht wirksam.
2. Die Schwer·behinderten·vertretung darf an Sitzungen teil·nehmen.
Die SBV darf an allen Sitzungen teilnehmen von
- Betriebs·rat
- Personal·rat
- den Ausschüssen von Betriebs·rat und Personal·rat
- Arbeits·schutz·ausschuss.
Wenn die SBV nicht an den Sitzungen teilnehmen will,
dann kann sie auch nur nach den Ergebnissen fragen.
Will die SBV ein Thema besprechen,
das für einen oder mehrere Beschäftige mit Behinderung wichtig ist?
Dann kann sie einen Antrag stellen und fordern:
Das Thema soll bei der nächsten Sitzung besprochen werden.
Die SBV darf bei der Abstimmung dabei sein.
Sie darf aber nicht mit·abstimmen.
Das heißt:
Die SBV hat kein Stimm·recht bei den Entscheidungen.
3. Die Schwer·behinderten·vertretung darf Versammlungen machen.
Die SBV darf 1 Mal pro Jahr eine Versammlung mit den Menschen mit Behinderung im Betrieb oder in der Dienst·stelle machen.
Auch der Chef kann daran teilnehmen.
Bei wichtigen Themen kann die SBV
zusätzliche Versammlungen machen.
Beispiele für wichtige Themen:
- Ein Teil des Betriebes soll an einen anderen Ort umziehen.
- Der Betrieb will neue Techniken benutzen.
Manche Arbeits·plätze fallen dann weg.
4. Die Mitglieder der Schwer·behinderten·vertretung
dürfen an Schulungen teilnehmen
Die Mitglieder der SBV dürfen während der Arbeits·zeit
an Schulungen und Fort·bildungen teil·nehmen.
Sie bekommen trotzdem den vollen Lohn.
Die Schulungen und Fort·bildungen müssen aber wichtig sein
für die Arbeit der Schwer·behinderten·vertretung.
Wichtig:
Der Arbeit·geber darf die Mitglieder der SBV wegen ihrer Arbeit
nicht schlechter behandeln als die anderen Beschäftigten.
Beispiel:
Die Mitglieder der SBV machen Arbeiten für die SBV.
Sie arbeiten weniger an ihrem Arbeits·platz
als die anderen Beschäftigten.
Der Arbeit·geber darf ihnen aber nicht weniger Lohn zahlen.
Erklärungen für schwierige Wörter:Ausschuss: Im Arbeitsschutz·ausschuss treffen sich Arbeitgeber, Betriebsrat, Betrieb: Betriebs·rat: Dienst·stelle: Mitwirkungs·recht: Personal·rat: |
Der Text wurde übersetzt und geprüft vom:
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© Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V.
Der Zeichner ist Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013.
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