27.07.2026 D: Konzepte und Politik Trienekens: Beitrag D8-2026
Die Videoverhandlung als Instrument gleichberechtigter Teilhabe für schwerbehinderte und reiseunfähige Menschen am gerichtlichen Verfahren – Anmerkung zu VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 8. Dezember 2025 – 1 VB 64/25
Der Autor Jan Trienekens (Universität Kassel) bespricht in diesem Beitrag die Entscheidung des VerfGH Baden-Württemberg vom 08.12.2025 (Az. 1 VB 64/25). Die Entscheidung hat neben prozessrechtlichen Fragen die Teilnahme an einer mündlichen Gerichtsverhandlung per Bild- und Tonübertragung zum Gegenstand und betrifft die Frage, welche Anforderungen sich aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, aus Art. 2b BWVerf sowie aus dem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und dem Recht auf gleichen Zugang zur Justiz von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 13 Abs. 1 UN-BRK für die gerichtliche Verfahrensgestaltung ergeben.
Der Autor würdigt die Entscheidung dahingehend, dass sie das Verständnis des Verfahrensrechts als Teilhaberecht stärkt und prozessuale Gestaltungsspielräume im Lichte des gleichberechtigten Zugangs zur Justiz (Art. 13 UN-BRK) deutet. Er sieht die wesentliche Bedeutung der Entscheidung in der verfassungsrechtlichen Einordnung der Videoverhandlung als Instrument tatsächlicher Teilhabe. Sie verdeutliche, dass digitale Verfahrensformen nicht lediglich der Modernisierung und Optimierung gerichtlicher Abläufe dienen, sondern zu einem wesentlichen Bestandteil effektiven Rechtsschutzes für Menschen mit Behinderungen werden können.
(Zitiervorschlag: Trienekens: Die Videoverhandlung als Instrument gleichberechtigter Teilhabe für schwerbehinderte und reiseunfähige Menschen am gerichtlichen Verfahren – Anmerkung zu VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 8. Dezember 2025 – 1 VB 64/25; Beitrag D8-2026 unter www.reha-recht.de; 27.07.2026)
Der nachfolgende Beitrag stellt einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) Baden-Württemberg zur Ablehnung der Teilnahme einer schwerbehinderten und reiseunfähigen Beschwerdeführerin an einer mündlichen Verhandlung mittels gleichzeitiger Bild- und Tonübertragung nach § 128a Abs. 1 ZPO vor. Die Entscheidung betrifft die Frage, welche Anforderungen sich aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Art. 2b BWVerf sowie aus dem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und dem Recht auf gleichen Zugang zur Justiz von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 13 Abs. 1 UN-BRK für die gerichtliche Verfahrensgestaltung ergeben. Obwohl die Verfassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität als unzulässig verworfen wurde, enthält die Entscheidung grundlegende Aussagen zur teilhabeorientierten Auslegung des § 128a ZPO sowie zur Frage, inwieweit technische oder organisatorische Einwände einer solchen Teilhabe entgegengehalten werden dürfen. Die Anmerkung zeigt, dass Videoverhandlungen nicht lediglich der Verfahrensvereinfachung und -ökonomie dienen, sondern ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz darstellen können.
I. Wesentliche Aussagen des Urteils
- Der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz – VerfGHG) verpflichtet Beschwerdeführer, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zunächst alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen, auch wenn diese die gerügte Grundrechtsverletzung nur mittelbar beseitigen können.
- Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine unselbständige Zwischenentscheidung, kann hierzu auch die Stellung eines Befangenheitsantrags gehören, wenn die jeweiligen Umstände oder qualifizierte Verfahrensfehler des Gerichts geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen.
- Bei der Anwendung des § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) müssen Gerichte die besondere Situation behinderter und reiseunfähiger Verfahrensbeteiligter berücksichtigen. Das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 2b der Landesverfassung Baden-Württemberg (BWVerf) verpflichtet entsprechend zu einer teilhabeorientierten Auslegung der Vorschrift.
- Die in § 128a ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Videoverhandlung sind nicht lediglich Instrumente der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensökonomie, sondern dienen zugleich auch der Verwirklichung des gleichberechtigten Zugangs zur Justiz von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Art. 13 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
- Beruft sich ein Gericht auf technische Hindernisse für die Durchführung einer Videoverhandlung, muss nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb diese einer digitalen Beteiligung reiseunfähiger Beschwerdeführer tatsächlich entgegenstehen und welche Bemühungen unternommen wurden, die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen.
II. Thesen des Autors
- Die Entscheidung verdeutlicht, dass § 128a ZPO bei Menschen mit Behinderungen sowie bei reiseunfähigen Klägerinnen und Klägern zur Realisierung effektiven Rechtsschutzes und gleichberechtigter Teilhabe im Lichte der Grundrechte und der UN-BRK auszulegen ist.
- Die Entscheidung stärkt das Verständnis des Verfahrensrechts als Teilhaberecht. Demnach sind prozessuale Gestaltungsspielräume im Lichte des Benachteiligungsverbots und des gleichberechtigten Zugangs zur Justiz auszulegen.
- Die Entscheidung weist über den Einzelfall hinaus und enthält Maßstäbe für eine inklusive und barrierefreie Justiz im digitalen Zeitalter. Aufgrund vergleichbarer Regelungen zur Videoverhandlung in anderen Prozessordnungen sind ihre Wertungen auf Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten übertragbar.[1]
III. Der Fall
Die Beschwerdeführerin lebt in Berlin und ist aufgrund einer chronischen Erkrankung als schwerbehindert anerkannt. Nach ärztlichen Attesten war sie nicht reisefähig. Sie führte als Klägerin ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg und beantragte wiederholt, an der mündlichen Verhandlung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Das Amtsgericht lehnte die Durchführung einer Videoverhandlung mehrfach ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die vorhandene Videotechnik keine gleichwertige Wahrnehmung der Klägerin und auch der Mimik von Richter und Zeugen ermögliche und deshalb kein faires Verfahren gewährleistet werden könne. Aufgrund der großen Entfernung ihres Wohnorts zum Gerichtsort wurde der Klägerin daher das persönliche Erscheinen freigestellt. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihr aufgrund ihrer Behinderung und Reiseunfähigkeit andernfalls die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung faktisch unmöglich werde. Sie berief sich insbesondere auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Art. 2b BWVerf und Art. 13 UN-BRK.
Nachdem ein gegen den zuständigen Richter gerichteter Befangenheitsantrag anschließend an eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erfolglos geblieben war, beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Durchführung einer Videoverhandlung. Hilfsweise begehrte sie zumindest eine passive Zuschaltung zur mündlichen Verhandlung bei gleichzeitiger Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten im Sitzungssaal. Auch dieser Antrag wurde durch das Amtsgericht unter Hinweis auf die nicht ausreichend vorhandene Technik abgelehnt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Baden-Württemberg.
IV. Die Entscheidung
Der VerfGH Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Konkret hat die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Subsidiarität (§ 55 Abs. 2 S. 1 VerfGHG) nicht gewahrt, da sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen weiteren Befangenheitsantrag (§ 42 ZPO) gegen den zuständigen Richter hätte stellen müssen.
Nach Auffassung des Gerichtshofs war ein solcher Antrag nicht offensichtlich aussichtslos. Vielmehr war die Begründung des Amtsgerichts geeignet gewesen, aus Sicht einer verständigen Prozesspartei Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters hervorzurufen.
Das Amtsgericht hat sich weder hinreichend mit der besonderen Situation der schwerbehinderten und reiseunfähigen Beschwerdeführerin noch mit den Anforderungen des Benachteiligungsverbots wegen einer Behinderung (Art. 2b BWVerf und Art. 2 Abs. 1 BWVerf i. V. m. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) auseinandergesetzt. Darüber hinaus hebt der VerfGH hervor, dass bei der Begründung des ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, weshalb die vollständige Verwehrung einer digitalen Teilnahme dem Anspruch auf ein faires Verfahren (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 8 AEMR, Art. 6 Abs. 1 S. 1 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK] sowie Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union [GRCh]) besser gerecht werden solle als eine Teilnahme unter Inkaufnahme möglicher technischer Einschränkungen.
Darüber hinaus ergibt sich aus der letzten Ablehnung der beantragten Videoverhandlung nicht, welche Bemühungen vom Gericht unternommen wurden, die technischen Voraussetzungen für eine Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO zu schaffen. Zwar ist der einzelne Richter nicht für die technische Ausstattung des Gerichts verantwortlich. Gleichwohl durfte sich der Richter hierauf nicht beschränken. Vielmehr oblag es ihm im Rahmen seiner Verfahrensleitung auf die Gerichtsverwaltung einzuwirken, um die Bereitstellung geeigneter Videotechnik zu ermöglichen. Der pauschale Hinweis auf technische Defizite genügt diesen Anforderungen nicht, wodurch der zweite Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
V. Würdigung/Kritik
Der Beschluss des VerfGH Baden-Württemberg überzeugt in seiner Grundanlage weitgehend, wirft jedoch zugleich einige dogmatische und verfahrensrechtliche Anschlussfragen auf.
Zunächst ist die strikte Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität im Ausgangspunkt folgerichtig. Der VerfGH knüpft insoweit zutreffend an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzeption der materiellen Subsidiarität[2] an. Danach kann es einem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar sein, auch prozessuale Zwischenrechtsbehelfe wie einen Antrag auf Befangenheit zu ergreifen, wenn hierdurch eine fachgerichtliche Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Die Annahme, dass ein solcher Rechtsbehelf hier vorrangig gewesen sei, ist jedenfalls dogmatisch nicht zu beanstanden.
Fraglich erscheint jedoch, ob diese Wertung den Besonderheiten des vorliegenden Falles in ausreichendem Maß Rechnung trägt. So hatte die Beschwerdeführerin bereits ein entsprechendes Verfahren erfolglos durchgeführt. Ein weiteres Befangenheitsgesuch hätte zudem weitere zeitliche Auswirkungen auf das Ausgangsverfahren gehabt und allein daher schon in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgrundsatz des Zivilprozesses (vgl. §§ 139, 272, 273, 282, 296 und 358a ZPO) gestanden. Hinzu kommt, dass angesichts der bereits zuvor vertretenen Rechtsauffassung des Amtsgerichts erhebliche Zweifel bestanden, ob ein weiteres Ablehnungsverfahren tatsächlich eine effektive Korrektur hätte bewirken können. Entsprechend spricht vieles dafür, dass auch die Erfolgsaussichten eines weiteren Befangenheitsgesuchs jedenfalls begrenzt gewesen wären, sodass der zusätzliche prozessuale Aufwand und das Kostenrisiko vom VerfGH bei der Zumutbarkeit eines erneuten Befangenheitsgesuchs stärker hätten berücksichtigt werden müssen.
In der Sache zutreffend betont der VerfGH weiterhin die verfassungsrechtliche Relevanz der Videoverhandlung. Die Regelung des § 128a ZPO ist demnach nicht lediglich als Instrument der Verfahrensökonomie zu verstehen, sondern gewinnt im Kontext schwerbehinderter und reiseunfähiger Verfahrensbeteiligter eine teilhaberechtliche Dimension. Die Möglichkeit der digitalen Zuschaltung kann damit im Einzelfall Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sein. Zugleich dient sie der Verwirklichung des gleichberechtigten Zugangs zur Justiz, der sich aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) sowie dem Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt. Insoweit ist § 128a ZPO auch im Lichte von Art. 13 UN-BRK als Teilhabenorm zu begreifen. Die Umsetzung des in Art. 13 UN-BRK verankerten Anspruchs auf gleichberechtigten Zugang zur Justiz wird im deutschen Prozessrecht bislang allerdings vielfach als unzureichend angesehen.[3] Gerade die Verpflichtung zur Gewährung angemessener Vorkehrungen findet bislang nur punktuell Ausdruck in den Verfahrensordnungen. Vor diesem Hintergrund kann die Ermöglichung einer Videoverhandlung gegenüber einer schwerbehinderten und reiseunfähigen Partei als angemessene Vorkehrung im Sinne von Art. 2 i. V. m. Art. 13 UN-BRK verstanden werden.[4] § 128a ZPO erhält dadurch eine Funktion, die über seine verfahrensorganisatorische Bedeutung hinausreicht und zur tatsächlichen Verwirklichung gleichberechtigter Teilhabe am gerichtlichen Verfahren beiträgt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör sich nicht in der formalen Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens erschöpft, sondern voraussetzt, dass die betroffene Partei ihre Verfahrensrechte tatsächlich wahrnehmen kann.
Besonders hervorzuheben ist die in der Entscheidung deutlich gewordene Kritik an pauschalen technischen Ablehnungsgründen. Pauschale Hinweise auf eine unzureichende technische Ausstattung vermögen die Ablehnung einer Videoverhandlung jedenfalls dann nicht zu tragen, wenn nicht zugleich dargelegt wird, welche konkreten Anstrengungen zur Überwindung dieser Hindernisse unternommen worden sind. Richtigerweise hervorgehoben wird insoweit die Nichtverantwortlichkeit des einzelnen Richters für die technische Ausstattung des Gerichts. Diese fällt im Rahmen der Gewaltenteilung in den Verantwortungsbereich der Justizverwaltung und damit der Länder. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Richter mit einem bloßen Hinweis auf fehlende Ausstattung zurückziehen darf. Ihm obliegt es vielmehr im Rahmen seiner Verfahrensleitung gegenüber der Gerichtsleitung auf die Bereitstellung geeigneter technischer Mittel hinzuwirken. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass Ausstattungslücken in der gerichtlichen Organisation zu faktischen Zugangssperren für z. B. Menschen mit Behinderungen erstarken. Diese prozessuale Mitwirkungspflicht ist hingegen nicht mit einer Beschaffungspflicht gleichzusetzen, wohl aber Ausdruck einer grundrechts- und teilhabeorientierten Verfahrenssteuerung. Unterbleiben derartige Bemühungen, besteht die Gefahr, dass organisatorische Defizite faktisch zu Zugangshindernissen für Menschen mit Behinderungen werden.
Ergänzend hätte der VerfGH allerdings deutlicher auf alternative Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung eingehen können. So wäre insbesondere zu erwägen gewesen, ob die Durchführung der Videoverhandlung im Wege der Amtshilfe (§ 156 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]) oder unter Nutzung der bei anderen Gerichten vorhandenen technischen Ausstattung als milderes Mittel zur Überwindung technischer Defizite hätte ermöglicht werden können. Gerade wenn – wie vom VerfGH selbst hervorgehoben – mobile Videokonferenzsysteme landesweit zur Verfügung standen, hätte eine nähere Auseinandersetzung mit diesen organisatorischen Möglichkeiten die Entscheidung des Amtsgerichts zusätzlich abgesichert.[5]
Im Ergebnis ist dem VerfGH jedoch darin zuzustimmen, dass das Amtsgericht die behinderungsbedingte Sondersituation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Ablehnung der Videoverhandlung beschränkte sich im Wesentlichen auf technische Erwägungen, ohne diese mit dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Art. 2b BWVerf und den Anforderungen des Art. 13 UN-BRK in Beziehung zu setzen. Gerade eine an Teilhabe orientierte Auslegung des § 128a ZPO hätte eine vertiefte Abwägung zwischen den Belangen eines funktionierenden, technisch abgesicherten Verfahrens und dem Interesse der Beschwerdeführerin an effektiver Teilnahme an diesem Verfahren erfordert. Vorzugswürdig erscheint daher eine Lösung, die auch mit gewissen funktionalen Einschränkungen der Übertragung arbeitet, anstatt die Teilnahme vollständig auszuschließen.
Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt daher weniger in ihrer prozessrechtlichen Aussage zur Subsidiarität als vielmehr in der verfassungsrechtlichen Einordnung der Videoverhandlung als Instrument tatsächlicher Teilhabe. Sie verdeutlicht, dass digitale Verfahrensformen nicht lediglich der Modernisierung und Optimierung gerichtlicher Abläufe dienen, sondern unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und des Art. 13 UN-BRK zu einem wesentlichen Bestandteil effektiven Rechtsschutzes für Menschen mit Behinderungen werden können. Die vom VerfGH entwickelten Maßstäbe reichen deshalb über den Anwendungsbereich des § 128a ZPO hinaus und werden künftig auch bei den entsprechenden Regelungen der übrigen Prozessordnungen zu berücksichtigen sein.
Beitrag von Jan Trienekens, Universität Kassel
Fußnoten
[1] Vgl. insofern § 50a ArbGG, § 90a FGO, § 110a SGG und § 102a VwGO.
[2] BVerfG, Beschluss vom 28.12.2020 – Az.: 1 BvR 2692/20, Rn. 5.
[3] Siehe zu dieser Thematik den Fachbeitrag von Hahn/Mattern, D8-2022; den Beitrag von Wenckebach, D1-2015 sowie den Beitrag von Weber, B7-2011.
[4] Zur Begrifflichkeit und der Bedeutung von angemessenen Vorkehrungen siehe den BGG-Evaluationsbericht, Bundestags-Drucksache 20/4440 v. 11.11.2022, S. 104 ff.
[5] Siehe zum richterlichen Ermessen: Trienekens/Höland/Welti, CR 2022, 64 (71); für Vorbehalte bezogen auf die Verfahrensart der Videoverhandlung: Welti/Höland/Trienekens, SGb 2021, 536 (539 f.) sowie insgesamt zur Nutzung von Videoverhandlungen während der Pandemie die Studie von Höland et al., Forschungsbericht ZSH 2023.
Stichwörter:
rechtliches Gehör, Angemessene Vorkehrungen, Barrierefreiheit (digital), Digitalisierung, Zugang zur Justiz, Zugangsbarrieren
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