07.11.2018 A: Sozialrecht Waldenburger: Beitrag A22-2018

Unterstützte Beschäftigung nach § 55 SGB IX – Teil II: Die Vorschrift des § 55 SGB IX sowie die Phasen der individuellen betrieblichen Qualifizierung und der Berufsbegleitung im Überblick

Die Autorin Dr. Natalie Waldenburger widmet sich in der vierteiligen Beitragsreihe dem Förderinstrument der Unterstützten Beschäftigung, das in Deutschland in § 55 SGB IX (§ 38a SGB IX a. F.) gesetzlich verankert ist. Im zweiten Teil des Beitrags geht die Autorin näher auf die Vorschrift des § 55 SGB IX und die Phasen der individuellen betrieblichen Qualifizierung und der Berufsbegleitung ein. Es wird zentral untersucht, inwieweit die Elemente des Konzepts der Unterstützten Beschäftigung (bezahlte Arbeit, kontinuierliche Unterstützung und allgemeiner Arbeitsmarkt) in § 55 SGB IX Berücksichtigung finden.

(Zitiervorschlag: Waldenburger: Unterstützte Beschäftigung nach § 55 SGB IX –Teil II: Die Vorschrift des § 55 SGB IX sowie die Phasen der individuellen betrieblichen Qualifizierung und der Berufsbegleitung im Überblick; Beitrag A22-2018 unter www.reha-recht.de; 07.11.2018)

I. Überblick über den Inhalt des § 55 SGB IX

§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB IX benennt zunächst das Ziel der Unterstützten Beschäftigung. Dieses besteht darin, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Die Unterstützte Beschäftigung umfasst gem. § 55 Abs. 1 S. 2 SGB IX die Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) und bei Bedarf – d. h. als fakultativen Bestandteil – die Phase der Berufsbegleitung. Die Phasen werden in § 55 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB IX näher konkretisiert. Da in beiden Phasen in aller Regel unterschiedliche Leistungsträger zuständig sind, trifft § 55 Abs. 4 SGB IX eine Regelung über die Zusammenarbeit und ordnet die frühzeitige Beteiligung des anderen Leistungsträgers an. § 55 Abs. 5 SGB IX regelt die Leistungsausführung und bestimmt, dass die Unterstützte Beschäftigung unter Beachtung der dort genannten Kriterien von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden kann. Dem in § 55 Abs. 6 SGB IX normierten Auftrag, eine gemeinsame Empfehlung zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in § 55 Abs. 5 SGB IX genannten Qualitätsanforderungen zu vereinbaren, sind die Rehabilitationsträger (Reha-Träger) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) durch die „Gemeinsame Empfehlung nach § 38a Abs. 6 SGB IX „Unterstützte Beschäftigung“ vom 1. Dezember 2010“ (GE UB) nachgekommen. Dabei haben die Vereinbarungspartner die in § 55 Abs. 6 S. 2 SGB IX genannte Möglichkeit genutzt und die Leistungsinhalte näher konkretisiert.

II. Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ)

1. Leistungsinhalte

Nach § 55 Abs. 2 S. 1 SGB IX sind die Leistungen zur InbeQ darauf gerichtet, Menschen mit Behinderungen für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen.

In Anlehnung an die gesetzliche Struktur unterteilt § 4 Abs. 2 GE UB die InbeQ in die Einstiegs-, Qualifizierungs- und Stabilisierungsphase. In der Einstiegsphase sollen zunächst der individuelle Unterstützungsbedarf und die Leistungsfähigkeit festgestellt sowie geeignete Erprobungsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt akquiriert werden. Die Einstiegsphase ist auf eine möglichst frühzeitige Erprobung der Teilnehmenden im Betrieb ausgerichtet und soll eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 3 GE UB). Die danach folgende Qualifizierungsphase beinhaltet in der Regel mehrere Praktika in unterschiedlichen Betrieben und Arbeitsfeldern. Ziel ist es, die individuellen Fähigkeiten und betrieblichen Anforderungen optimal aufeinander abzustimmen und so den am besten geeigneten Arbeitsplatz zu finden (§ 4 Abs. 4 S. 1 GE UB). Die sich anschließende Stabilisierungsphase dient dazu, die zu unterstützende Person in den betrieblichen Alltag zu integrieren und alle Beteiligten auf eine dauerhafte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Betrieb vorzubereiten. Sie beginnt frühestens mit der Absichtserklärung des Arbeitgebers, die zu unterstützende Person in ein sozialver­sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Ferner wird in dieser Phase die Brücke zur Berufsbegleitung hergestellt (§ 4 Abs. 5 GE UB). Der für die InbeQ zuständige Leistungsträger hat daher nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 GE UB unter Beteiligung der Teilnehmenden, der Leistungserbringer und des für die Berufsbegleitung zuständigen Leistungsträgers ein Planungsgespräch zu organisieren.

Gem. § 55 Abs. 2 S. 2 SGB IX beinhaltet die InbeQ auch Leistungen zur Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikation sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Menschen mit Behinderungen. Die GE UB beschreibt die InbeQ daher als eine Kombination aus Arbeits-, Beschäftigungs- und Bildungsprozessen und sieht die Durchführung von Projekttagen vor (§ 4 Abs. 7, 8 GE UB).

2. Leistungsdauer

Die Leistungen der InbeQ werden gem. § 55 Abs. 2 S. 3 SGB IX für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt (§ 55 Abs. 2 S. 4 SGB IX).

Die Vorschrift wirft die Frage auf, ob eine Verlängerung auch dann in Betracht kommt, wenn diese aufgrund äußerer Faktoren erforderlich wird. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen eine Qualifizierung wegen einer Insolvenz des Betriebs neu begonnen werden muss.[1] Für eine solche Möglichkeit spricht ein Blick auf das Gesetzgebungsverfahren. Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung sollte eine Verlängerung dann möglich sein, wenn die InbeQ aus Gründen, die der behinderte Mensch nicht zu vertreten hat, neu begonnen oder fortgesetzt werden muss.[2] Der mit dem Gesetzesentwurf befasste Ausschuss für Arbeit und Soziales sprach sich gegen diese Formulierung und für eine behinderungsbedingte Verlängerungsmöglichkeit aus.[3] Zurückzuführen ist der Vorschlag für eine behinderungsbedingte Verlängerung auf eine Initiative des Bundesrats. Dieser begründete seinen Vorschlag damit, dass bei der nicht standardisierten und institutionalisierten Qualifizierungsmaßnahme individuelle Lösungsvorschläge gefunden werden müssten. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch, dass damit der Entwurf der Bundesregierung nur ergänzt und gerade nicht ersetzt werden sollte.[4] Dies rechtfertigt die Annahme, dass mit der Änderung, die vom Grundsatz her die Ausweitung der Verlängerungsmöglichkeiten bezweckt, nicht zugleich die von der Bundesregierung enger gefassten Möglichkeiten ausgeschlossen werden sollten. Gleichwohl findet sich in der jetzigen Gesetzesfassung kein Hinweis mehr darauf, dass eine Verlängerung auch aus Gründen, die der behinderte Mensch nicht zu vertreten hat, möglich sein soll. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse und zur Herstellung von Rechtssicherheit wäre daher eine gesetzgeberische Änderung wünschenswert.[5] Doch auch ohne eine entsprechende Gesetzesänderung kann eine über die Regelförderungsdauer hinausgehende Leistungsgewährung in diesen Fällen auf § 53 Abs. 1 S. 2 SGB IX gestützt werden. Untermauert wird dies durch die in §§ 4 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 3 S. 1 SGB IX verankerte Zielsetzung, mittels der Teilhabeleistungen eine umfassende und auf Dauer ausgerichtete Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

3. Zuständige Rehabilitationsträger

Gem. § 55 Abs. 2 S. 3 SGB IX werden die Leistungen vom zuständigen Reha-Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX erbracht. Dies sind die Bundesagentur für Arbeit (BA), die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie die Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge.

Im Zuständigkeitsbereich der BA gehören die Leistungen zur InbeQ zu den besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 113 Abs. 1 Nr. 2, 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).[6] Die besonderen Leistungen umfassen das Übergangsgeld oder, wenn dieses nicht gezahlt werden kann, das Ausbildungsgeld sowie die Übernahme der Teilnahmekosten (§ 118 S. 1 SGB III). Nach § 6 Abs. 3 S. 1 SGB IX ist die BA auch Reha-Träger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Als Reha-Träger hat sie auch für diese Personengruppe den Rehabilitationsbedarf festzustellen.[7] Die Entscheidungskompetenz für die Eingliederungsleistungen liegt hingegen gem. § 6 Abs. 3 S. 7 SGB IX beim Jobcenter.

Die Unfallversicherungsträger erbringen Leistungen zur InbeQ nach §§ 26 Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), 55 SGB IX. Ihre Zuständigkeit setzt voraus, dass die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit beansprucht werden können. Ist dies nicht der Fall, werden jedoch die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 10, 11 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erfüllt, sind die Rentenversicherungsträger für die Leistungen zur InbeQ gem. §§ 16 SGB VI, 49 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX zuständig. Die Zuständigkeit der Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge ist dann eröffnet, wenn die betroffene Person eine nach § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannte Schädigung erlitten hat oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne einer Rechtsvorschrift vorliegt, die das BVG für entsprechend anwendbar erklärt.

4. Finanzielle Absicherung während der InbeQ

Während der Maßnahme wird der Lebensunterhalt der Teilnehmenden durch einen Anspruch gegen den Reha-Träger auf Übergangs- oder Ausbildungsgeld gesichert (§ 65 Abs. 2 und 5 SGB IX).[8] Einen Anspruch des Teilnehmenden auf Arbeitsentgelt hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bremen-Bremerhaven hingegen mangels arbeitsvertraglicher Beziehungen im Verhältnis zum Leistungserbringer und dem die Qualifizierung ermöglichenden Betrieb verneint.[9] In Abgrenzung zu einem regulären Arbeitsverhältnis sei nicht die Erbringung einer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gegen Entgelt Gegenstand des Rechtsverhältnisses.[10] Die Tätigkeit diene der Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit rehabilitativen Gesichtspunkten.[11]

III. Phase der Berufsbegleitung

1. Voraussetzung gem. § 55 Abs. 3 SGB IX

Leistungen der Berufsbegleitung erhalten gem. § 55 Abs. 3 S. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Nach herrschender Meinung in der Literatur setzt die Leistungserbringung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus.[12] Zwar wäre eine Anknüpfung an die Sozialversicherungspflicht allein vom Wortlaut her nicht zwingend. Die Vorschrift lässt nämlich auch die Lesart zu, dass sich die durch das Wort „insbesondere“ zum Ausdruck gebrachte nicht abschließende Aufzählung bereits auf die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung bezieht. Allerdings steht diesem Verständnis die Zielsetzung des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB IX entgegen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Hinzu kommen systematische Einwände, denn auch die Verlängerung der ersten Phase ist daran geknüpft, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt (§ 55 Abs. 2 S. 4 SGB IX). Zudem spricht auch die Gesetzesbegründung[13] gegen eine derartige Auslegung. Schließlich ist die Anknüpfung an eine Sozialversicherungspflicht vor allem in Abgrenzung zur sonst in Betracht kommenden geringfügigen Beschäftigung geboten. Da letztere nach der derzeitigen Gesetzeslage keinen vergleichbaren Sozialversicherungsschutz bietet, liegt hierin die sachliche Rechtfertigung für deren Förderungsausschluss.[14] 

2. Leistungsinhalte und Dauer

Da die Leistungen gem. § 55 Abs. 3 S. 2 SGB IX „solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind“ erbracht werden, sind die Leistungen weder zeitlich noch inhaltlich abstrakt durch das Gesetz bestimmbar. Die Kausalität zwischen Bedarf und Behinderung vorausgesetzt, richtet sich der Umfang somit allein nach dem Bedarf des einzelnen behinderten Menschen. Demzufolge sind gem. § 5 Abs. 6 S. 1 GE UB Inhalte und Maßnahmen der Berufsbegleitung am Einzelfall auszurichten. Diese können z. B. Krisenintervention und Coaching des behinderten Menschen am Arbeitsplatz sowie die Beratung des Arbeitgebers umfassen (§ 5 Abs. 6 S. 2 GE UB). Zukünftig könnte sich die Teilhabeplanung nach § 19 SGB IX als geeigneter Ort für die Feststellung der unterschiedlichen Bedarfe erweisen.

3. Zuständigkeiten

Die Leistungen werden gem. § 55 Abs. 3 S. 2 SGB IX bei Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge auf Grundlage des § 35 SGB VII bzw. des § 26 Abs. 1 BVG erbracht.  Die beiden Reha-Träger sind damit die Einzigen, die Leistungen in beiden Phasen der Unterstützten Beschäftigung für behinderte Menschen erbringen. Ist deren Zuständigkeit nicht eröffnet, werden die Leistungen gem. § 55 Abs. 3 S. 2 SGB IX im Übrigen vom Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit (vgl. § 185 Abs. 4 SGB IX) erbracht.

IV. Fazit und Ausblick auf den folgenden Teil

Die in der GE UB konkretisierten Leistungsinhalte der InbeQ setzen den methodischen Ansatz von Supported Employment „erst platzieren, dann qualifizieren“ konsequent um. Die danach ggf. einsetzende Berufsbegleitung richtet sich allein nach dem Bedarf des behinderten Menschen und kann daher auch eine langfristige Unterstützung ermöglichen. Dies setzt jedoch das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Konzept von Supported Employment.[15] Da die InbeQ als eine Teilhabeleistung konzipiert ist, die erst zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führen soll, wird das Element „bezahlte Arbeit“ zudem erst nach dem Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses verwirklicht. Im nächsten Teil wird der leistungsberechtige Personenkreis näher beleuchtet und der Frage nachgegangen, ob sich daraus ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ergibt.

Beitrag von Dr. Natalie Waldenburger

Fußnoten

[1] Vgl. Deusch in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 38a Rn. 9.

[2] Bundestags-Drucksache 16/10487, S. 6, 10.

[3] Bundestags-Drucksache 16/10905, S. 3 unter 3. Artikel 4 a) aa) bbb).

[4] So heißt es in der Stellungnahme des Bundesrats: „Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 38a Abs. 2 Satz 5 – neu – SGB IX) In Artikel 4 Nr. 3 § 38a ist Absatz 2 folgender Satz anzufügen: Dies gilt besonders dann, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg nicht anders erreicht werden kann.“ Bundestags-Drucksache 16/10487, S. 15 unter 3. zu Artikel 4 Nr. 3 (Hervorhebungen durch Verf.).

[5] Die derzeitige Gesetzesformulierung kritisiert auch Deusch in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 38a Rn. 9.

[6] Vgl. zu den Kriterien Kador in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 117 Rn. 15.

[7] Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 6 Rn. 22.

[8] Nebe in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl. 2018, § 55 Rn. 29 f.

[9] ArbG Bremen-Bremerhaven, 16.06.2016 – 3 Ca 3119/15, br 2017, S. 96 ff.; so auch Nebe in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl. 2018, § 55 Rn. 27.

[10] ArbG Bremen-Bremerhaven, 16.06.2016 – 3 Ca 3119/15, br 2017, S. 96 (S. 99).

[11] ArbG Bremen-Bremerhaven, 16.06.2016 – 3 Ca 3119/15, br 2017, S. 96 (S. 100).

[12] Bieritz-Harder in: Lachwitz/Welti, HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 38a Rn. 9, Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 55 Rn. 78; Rombach, SGb 2009, 61 (64); Deusch in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 38a Rn. 14.

[13] Darin heißt es, dass die InbeQ zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führen sollte, bei dem keine weitere Unterstützung mehr erforderlich ist, Bundestags-Drucksache 16/10487, S. 10.

[14] Hinzuweisen ist gleichwohl auf die in diesem Zusammenhang insbesondere von der Aktion Psychisch Kranke (APK) geäußerte Kritik. Die APK verweist darauf, dass für eine bestimmte Gruppe von Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen eine Vollzeitbeschäftigung eine Überforderung darstelle und spricht sich daher für eine Flexibilisierung von Beschäftigungsangeboten aus, die auch eine stundenweise Beschäftigung umfassen müsse, so Krüger/Holke/Goldbach, Möglichkeiten für Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, abrufbar unter https://www.sozialpsychiatrie-mv.de/PDF/5TextAPK_231105.pdf, zuletzt abgerufen am 17.10.2018, S. 17, 30.

[15] Vgl. hierzu Thielicke, Unterstützte Beschäftigung – Teilhabe im Spektrum zwischen allgemeinem Arbeitsmarkt und der Arbeit innerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen, S. 1, abrufbar unter https://www.bag-ub.de/dl/ub/konzept/Thielicke_UB_und_WfbM.pdf, zuletzt abgerufen am 17.10.2018.


Stichwörter:

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Berufliche Teilhabe, Unterstützte Beschäftigung, individuelle betriebliche Qualifizierung, Qualifizierung, Berufsbegleitung, Bundesteilhabegesetz, Rehabilitationsleistungen


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