26.08.2022 A: Sozialrecht Sellnick: Beitrag A11-2022

Der Begriff der Erwerbsfähigkeit – Bewegung bei der Abgrenzung der Leistungssysteme zur Teilhabe am Arbeitsleben – Teil I: Erwerbsfähigkeit aus Sicht der Rentenversicherung und der Arbeitsvermittlung

In diesem zweiteiligen Beitrag setzt sich der Autor Dr. Hans-Joachim Sellnick mit dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Kontext des Erwerbsminderungs- und des Reha- und Teilhaberechts auseinander. In Teil I widmet er sich – mit Fokus auf Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen – dem Spannungsverhältnis zwischen festgestellter Erwerbsfähigkeit aus Perspektive des Rechts der Erwerbsminderung und fehlender tatsächlicher (gesundheitsbedingter) Integrationschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

(Zitiervorschlag: Sellnick: Der Begriff der Erwerbsfähigkeit – Bewegung bei der Abgrenzung der Leistungssysteme zur Teilhabe am Arbeitsleben – Teil I: Erwerbsfähigkeit aus Sicht der Rentenversicherung und der Arbeitsvermittlung; Beitrag A11-2022 unter www.reha-recht.de; 26.08.2022.)

I. Problemstellung

Eines der zentralen Abgrenzungskriterien für die Zuständigkeit der verschiedenen Sozialleistungssysteme stellt der Begriff der Erwerbsfähigkeit dar. Das Kriterium der Erwerbsfähigkeit steuert nicht nur den Zugang zu verschiedenen existenzsichernden Leistungen, z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld versus Erwerbsminderungsrente und Sozialhilfe, sondern auch zu Teilhabeleistungen. Liegt eine volle Erwerbsminderung vor, muss Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden.[1]

Es kann zu Reibungsverlusten kommen, so dass individuell Betroffene zwischen den Mahlsteinen der Zuständigkeitsprüfungen zerrieben werden, wenn von verschiedenen Säulen des Systems sozialer Sicherung unterschiedliche Konzepte verwendet werden. Dies kann insbesondere geschehen, wenn ein normatives Verständnis (rechtliche Voraussetzungen für den Zugang zur Erwerbsminderungsrente) und tatsächliche Bedingungen (Chance der Integration auf dem Arbeitsmarkt) aufeinandertreffen (dazu Beitragsteil I). Gemäß § 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI ist beim normativen Verständnis des Erwerbsminderungsrentenrechts die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Ohne ausreichende Rückkoppelung des normativen Erwerbsfähigkeitsbegriffs an tatsächliche Eingliederungschancen provoziert man konzeptionelle Fragen, die für die bisherigen Abgrenzungen des gegliederten Sozialsystems Legitimationsprobleme aufwerfen. Betroffen ist dabei u. a. das Verhältnis eines Sozialen Arbeitsmarktes zu Instrumenten der Eingliederungshilfe wie dem Budget für Arbeit. Dass Bewegung in das bisherige System gekommen ist, zeigt sich auch in den Absichtserklärungen des Koalitionsvertrages: Er bietet einen Ansatz, die bisherigen Standards zu überprüfen. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit soll standardisiert und in Zukunft ausschließlich von der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden[2] (dazu Beitragsteil II).

II. Normativer Erwerbsfähigkeitsbegriff versus tatsächliche Integrationschancen

Nach allgemeinem Sprachgebrauch beinhaltet der Begriff der Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen,[3] dass also tatsächlich eine realistische Chance besteht, einer „normalen“ Erwerbstätigkeit außerhalb einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfBM) nachgehen zu können, ohne daran durch dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen bzw. Behinderungen gehindert zu sein. Dies enthält ein empirisches Element, das durch § 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI ausgeblendet wird.

1. Der normative Erwerbsfähigkeitsbegriff des Sozialrechts und seine Unschärfen

Im Rentenrecht wird Erwerbsfähigkeit zunächst negativ definiert: Voll erwerbsgemindert ist gemäß § 43 SGB VI, wer weniger als 3 Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann (Abs. 2). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 1 S. 2).

„Damit ist für das geltende Recht der Renten wegen Erwerbsminderung davon auszugehen, dass ein Versicherter, der zumindest körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, noch in der Lage ist, erwerbstätig zu sein, d.h. durch eine Tätigkeit Erwerbseinkommen zu erzielen.“[4]

„Zu den üblichen Bedingungen zählen auch individuelle Umstände wie kognitive Grundfähigkeiten, die krankheitsbedingt herabgesetzt sein können. Dazu gehören die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz.“[5]

Es existiert allerdings ein sehr unterschiedliches Verständnis von Erwerbsfähigkeit. Tatsächlich ist die sozialgerichtliche Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. ihre Minderung nicht trivial und auch von Zufällen (z.B. der Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter und ihres jeweiligen Vorverständnisses) abhängig. Gerade bei psychischen Erkrankungen existiert offenbar eine erhebliche Varianz bei der Einschätzung durch die jeweiligen Gutachterinnen und Gutachter. Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover hat einmal durch eine Analyse von 6.591 externen psychiatrischen Gutachten untersucht, zu welchen Leistungseinschätzungen ihre jeweiligen Gutachterinnen und Gutachter kommen.[6] Das Ergebnis ist sehr aufschlussreich: Es reicht von Gutachterinnen und Gutachtern, die fast immer einen Leistungsfall sahen, bis zu Gutachterinnen und Gutachtern, die so gut wie nie einen Leistungsfall gesehen haben. Interessanterweise beruhte das nicht auf einzelnen Ausreißern, sondern es lag vielmehr so etwas wie ein kontinuierliches Spektrum vor. Bei psychischen Erkrankungen sollte man sich also nicht der Illusion hingeben, die Rentenversicherung verfüge über sichere Standards zur Feststellung einer Erwerbsminderung. Die eingeschränkte Validität psychiatrischer Gutachten hat auch[7] damit zu tun, dass die einschlägige Leitlinie der Rentenversicherung[8] zwar vielfältige Standards für die Erhebung der Befunde und der Anamnese sowie Kriterien der Konsistenzprüfung vorgibt, hinsichtlich der Frage, wann eine Erwerbsminderung vorliegt, im Grunde jedoch keine inhaltlichen Kriterien bietet.[9] Letztlich macht man so die Einschätzung von dem jeweiligen Vorverständnis der jeweiligen Gutachterin bzw. des jeweiligen Gutachters mit abhängig.

Eine Rolle spielt möglicherweise auch, dass eine ganze Reihe von rechtlichen Fragen noch nicht endgültig geklärt ist. Steht zum Beispiel die grundsätzliche Möglichkeit der Besserung durch Behandlung und Rehabilitation der Feststellung des Leistungsfalls entgegen?[10] Bestehen besondere Anforderungen für den vom Kläger zu erbringenden Beweis des Leistungsfalls, da die Erhebung der Befunde immer auch von den Angaben des Klägers abhängig ist?[11] Welche Rolle spielt das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der zumutbaren Willensanstrengung (ein Leistungsfall der Erwerbsminderung ist nicht gegeben, wenn die psychischen Beeinträchtigungen durch eine zumutbare Willensanstrengung – was immer das auch heißen mag – überwunden werden können)?[12] Was charakterisiert eigentlich den allgemeinen Arbeitsmarkt? Ist es wirklich ausreichend, wenn leichte manuelle Tätigkeiten wie Zureichen, Sortieren und Verpacken leichter Gegenstände noch möglich sind?[13] Wie sehen eigentlich die Mindestanforderungen auf psychischem Gebiet zum Beispiel im Hinblick auf Durchhaltefähigkeit, Konzentrationsvermögen oder Kommunikationsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus? Zu berücksichtigen wäre m. E. auch, ob ein Mindestmaß an sozialkommunikativen Fähigkeiten wie Kommunikations-, Abgrenzungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit, die für eine Zusammenarbeit mit anderen oder Kundenkontakt im Dienstleistungsbereich erforderlich sind, vorliegt.[14]

Überspitzt formuliert: Von der mangelnden Erwerbsfähigkeit von Wachkoma-Patienten ist sicher auszugehen, danach beginnen die Unschärfen. Das Beispiel Stephen Hawkings zeigt, dass auch ein schwerstbehinderter Mensch mit der entsprechenden Unterstützung einer (hochqualifizierten) Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Tatsächlich gibt es weitere sehr beeindruckende Beispiele der erfolgreichen Integration in das Arbeitsleben bei entsprechenden Hilfen, dies schließt z. B. querschnittgelähmte Anwälte oder blinde Richter mit ein. Auch bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung[15] reicht es im Prinzip zur Ablehnung einer Rente mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit aus, wenn eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erfolgen kann, die der Versicherte noch auszuüben imstande ist. Zu benennen ist eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen. Die Angabe einzelner Arbeitsvorgänge oder Tätigkeitsmerkmale ist hingegen nicht ausreichend. Die Tätigkeit muss auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommen, d. h. es müssen grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein. Ein konkreter Arbeitsplatz braucht allerdings nicht benannt zu werden. Wieder überspitzt formuliert: Wenn bei über 30 Mio. Arbeitsplätzen das bloße Vorhandensein einer Tätigkeit (wie „Pförtner an der Nebenpforte“[16] oder „Museumsaufsicht“) mit 300 Stellen ausreicht,[17] kann eine theoretische Chance von 1:100.000 auf eine Arbeitsmarktintegration für die Verweigerung einer Erwerbsminderungsrente ausreichend sein.[18]

2. Tatsächliche Integrationschancen

Das Verständnis der Arbeitsverwaltung (und der Forscher des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung, IAB) dürfte allerdings näher bei 1:100 als bei 1:100.000 liegen, denn die Aufgabe der Arbeitsverwaltung ist die tatsächliche Integration, weshalb sie die allgemeine Arbeitsmarktlage gerade nicht ausblenden kann. Im Juni 2019 waren rund 720.000 Arbeitslose in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) länger als ein Jahr und damit als langzeitarbeitslos registriert.[19] Lässt man die oben referierten Daten Revue passieren, beruht bei einem erheblichen Teil die Langzeitarbeitslosigkeit maßgeblich auch auf gesundheitlichen Einschränkungen. Jedenfalls geht auch das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung davon aus, dass rund 400.000 „erwerbsfähige“ Leistungsbezieher sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zwischen 129.000 und 239.000 Personen werden deshalb von den Forschern des IAB eigentlich erwerbsunfähig, i. S. v. dauerhaft nicht mehr realistisch vermittelbar, eingeschätzt.[20] Eine schon etwas ältere Untersuchung des IAB zeigt, dass beim Zusammentreffen von drei Risiken für Langzeitarbeitslosigkeit, z. B. gesundheitliche Einschränkungen, höheres Lebensalter, niedriges berufliches Qualifikationsniveau oder längere Arbeitslosigkeit, die Aussicht, eine existenzsichernde Beschäftigung aufnehmen zu können, in den einstelligen Prozentbereich absinkt.[21] Die vorhersehbare Reaktion des Jobcenters bestand bisher häufig darin, den Leistungsempfänger zu einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu motivieren, d. h. sie wurden aufgrund des an der Aufgabe der Jobcenter orientieren Verständnisrahmens für erwerbsgemindert erachtet.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) entscheidet – rechtlich korrekt – auf der Grundlage ihres Verständnisrahmens. In der Folge fallen die Betroffenen nach einem langwierigen Verfahren mit dem Ergebnis der endgültigen Ablehnung wieder in die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung – mit dem Ansinnen, wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Dies hätte die Erkenntnis nahe gelegt, dass der Weg zu einer Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit jedenfalls bei einem erheblichen Personenkreis eher über Rehabilitationen als über Sanktionen führt.[22] Allerdings spricht viel dafür, dass das Problem nicht so adressiert wurde und es den Jobcentern auch institutionell schwer gemacht wurde, da sie nicht als Rehabilitationsträger gelten, sondern die Bundesagentur für Arbeit (BA), und sehr viel dafür spricht, dass sich Jobcenter und BA schwer tun, Rehabilitationsbedarfe zu erfassen. Auch die DRV als Rehabilitationsträger sah sich gerade bei Langzeitarbeitslosen häufig als unzuständig an. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Teilhabeleistungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, außerdem müssen Teilhabeleistungen erfolgversprechend sein. Entscheidend ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf die bisher ausgeübte(n) Tätigkeit(en). Die Rentenversicherung war dabei der Auffassung, dass der zuletzt nicht nur befristet oder geringfügig ausgeübte Beruf bzw. die versicherungspflichtige Tätigkeit nur dann als Bezugsberuf zugrunde zu legen ist, wenn dessen Ausübung nicht länger, insbesondere nicht länger als 10 Jahre, zurückliegt. Dass diese Auffassung falsch war, weil die angenommene Beschränkung keine Grundlage im Gesetz hatte, wurde durch das BSG allerdings erst mit Urteil vom 12. März 2019 – B 13 R 27/17 R festgestellt.[23]

Beitrag von Dr. Hans-Joachim Sellnick, Richter am Sozialgericht Nordhausen

Fußnoten

[1] Eine "wesentliche" Besserung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr 2 b SGBVI verlangt, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zumindest teilweise und nicht nur vorübergehend behoben wird. Liegt bereits Erwerbsunfähigkeit vor, reicht es nicht, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt wird, vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 13 R 12/14 R –, BSGE 119, 136–141, SozR 4-2600 § 10 Nr 3.

[2] Vgl. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1, zuletzt abgerufen am 26.08.2022, S. 78.

[3] Duden: Bedeutung von „erwerbsfähig“.

[4] Ulrich Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 43 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 174.

[5] Ulrich Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 43 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 170 ebenso, BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R –, BSGE 109, 189–199, SozR 4-2600 § 43 Nr 16, Rn 29.

[6] Vgl. Kobelt-Pönicke, Walter, Beschwerdenvalidierung in der sozialmedizinischen Begutachtung, Zeitschrift für Psychiatrie, Psychologie und Psychotherapie, 2/2020, 65 (66).

[7] Vgl. zur Spannbreite psychiatrischer Diagnosen: Kahneman, Sibony, Sunstein, Noise, München, 2021, S.312 ff, Frances, Normal – Gegen die Inflation Psychiatrischer Diagnosen, Köln 2013.

[8] Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen, abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Aerzte/Begutachtung/begutachtung.html, zuletzt abgerufen am 26.08.2022.

[9] Anders z. B. bei der Leitlinie: Leistungsfähigkeit bei chronisch obstruktiver Lungenkrankheit (COPD) und Asthma bronchiale S.38, A. A.O.

[10] Meines Erachtens nein, vgl.: SG Nordhausen, Urteil vom 27.07.2017 – S 20 R 1861/13 –, juris, Dem entspricht ein Obiter dictum im Beschluss des BSG vom 31.10.2018 - B 13 R 275/17 B = juris RdNr. 9, a. A. z. B. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2015 – L 19 R 394/10 –, juris.

[11] Vgl. hierzu SG Nordhausen, Urteil vom 07.03.2019 – S 20 R 899/17 –, juris.

[12] Vgl. hierzu: Bornhütter, Psychische Erkrankungen als Grund der Erwerbsminderung – Die „zumutbare Willensanstrengung“ oder der Psyche ausgeliefert sein, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2018, 47 (49 f.); Mushoff, Psychische Erkrankung als Grund der Erwerbsminderung – Die zumutbare Willensanstrengung oder der Psyche ausgeliefert sein. Eine rechtliche Betrachtung, Sozialrecht aktuell Sonderheft 2018, 42.

[13] So BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R –, BSGE 129, 274–290, SozR 4-2600 § 43 Nr 22. Dazu Sellnick: Erwerbsminderung – Summierung von Leistungseinschränkungen und allgemeiner Arbeitsmarkt – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R; Beitrag A16-2020 unter www.reha-recht.de; 18.06.2020.

[14] Ansicht des Autors, vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 07.03.2019 – S 20 R 899/17 –, juris. Auch das BSG erwähnt Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz (BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R –, BSGE 109, 189–199, SozR 4-2600 § 43 Nr 16, Rn. 29).

[15] Zu den Begriffen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schwere spezifische Leistungsbehinderung instruktiv auch im Hinblick auf die Vielzahl von Fallgestaltungen: Ulrich Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 43 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 178 ff.

[16] Hierbei ist allerdings streitig, ob es sich bei den entsprechenden Arbeitsplätzen allenfalls um Nischen- oder Phantasiearbeitsplätze handelt. Vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2018 – L 8 R 883/14 –, Rn. 106, juris.

[17] Es ist unerheblich, wie viele dieser Stellen frei sind und wie sich das Verhältnis von freien Stellen und Bewerbern gestaltet. Ulrich Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 43 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 237 unter Verweis auf die BSG-Rechtsprechung. Diese Relation stellt den Anteil der 300 Stellen an den Gesamtarbeitsplätzen dar.

[18]  Tatsächlich wären die Chancen sogar noch geringer, denn die Chance auf Arbeitsmarktintegration ergibt sich hingegen aus der Relation von zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen – offenen statt lediglich vorhandenen – zu der Anzahl der potenziellen Bewerberinnen und Bewerber.

[19] Die Zahlen sind dem IAB-Kurzbericht 15|2020 „Umkehrer, Wiedereinstieg nach Langzeitarbeitslosigkeit – Welche Arbeitsverhältnisse sind stabil, welche nicht?“ entnommen.

[20]  Vgl. Trappmann, Ramos Lobato, Unger, Lietzmann, (2019): Leistungsberechtigte mit gesundheitlichen Einschränkungen: Nicht jeder ist erwerbsfähig. IAB-Forum, 18.09.2019. Diese Einschätzung gibt die wahren Dimensionen des damit verbundenen sozialen Problems nur unzureichend wieder, da sie sich nur auf SGB-II-Leistungsempfänger bezieht, also Personen die z. B. aufgrund von Vermögen oder Einkommen von Partnern nicht leistungsberechtigt sind, ebenso nicht erfasst wie Abgänge in Altersrenten insbesondere wegen Schwerbehinderung.

[21] Beste, Jonas; Trappmann, Mark (2016): Erwerbsbedingte Abgänge aus der Grundsicherung: Der Abbau von Hemmnissen macht‘s möglich. IAB-Kurzbericht 21/2016.

[22] Vgl. hierzu auch IAB-Kurzbericht 5|2020 Senghaas, Bernhard, Freier, Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Jobcenter, Pflichten der Arbeitsuchenden nehmen viel Raum ein.

[23]  Vgl. hierzu Sellnick: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger bei Langzeitarbeitslosigkeit – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 12.03.2019 – B 13 R 27/17 R; Beitrag A22-2019 unter www.reha-recht.de; 21.10.2019.


Stichwörter:

Erwerbsfähigkeit, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabestärkungsgesetz, Budget für Arbeit, Sozialmedizinische Begutachtung, Arbeitslosigkeit


Kommentare (1)

  1. Sandra
    Sandra 31.08.2022
    Ich dachte immer mit dem Mini ICF APP hätten wir klare Vorgaben?

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