05.05.2021 A: Sozialrecht René Dittmann: Beitrag A15-2021

Sozialintegrative Leistungen nach dem SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren – Teil I: Das Teilhabestärkungsgesetz und die Aufhebung des Verbots von Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II an Rehabilitandinnen und Rehabilitanden im SGB-II-Leistungsbezug

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen einige Änderungen an der Schnittstelle des SGB II, des SGB III und des SGB IX vorgenommen werden. Unter anderem soll den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt werden, sozialintegrative Leistungen nach §§ 16a ff SGB II (mit Ausnahme der Leistungen nach §§ 16c und 16e SGB II) neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen.

Nach einem Überblick über die rechtliche Ausgangslage und die mit dem Teilhabestärkungsgesetz angestrebte Problemlösung, stellt René Dittmann die dazu im Gesetzgebungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen von Rehabilitationsträgern, Interessen- und Sozialverbänden vor. In Beitragsteil II wird über die mit dieser Neuregelung verbundene Einbeziehung der Jobcenter in das Teilhabeplanverfahren berichtet.

(Zitiervorschlag: Dittmann: Sozialintegrative Leistungen nach dem SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren – Teil I: Das Teilhabestärkungsgesetz und die Aufhebung des Verbots von Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II an Rehabilitandinnen und Rehabilitanden im SGB-II-Leistungsbezug; Beitrag A15-2021 unter www.reha-recht.de; 05.05.2021)

I. Einleitung

Am 3. Februar 2021 verabschiedete die Bundesregierung den Entwurf des Teilhabestärkungsgesetzes[1] (mittlerweile als Bundestagsdrucksache verfügbar[2] und nachfolgend als TeilhabestärkungsG-E bezeichnet), das mehrere Änderungen des Rehabilitations- und Teilhaberechts für Menschen mit Behinderungen vorsieht. Ein damit verbundenes Ziel der Bundesregierung ist die Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die im SGB II-Leistungsbezug stehen oder für die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in Betracht kommen. Zur Erreichung dieses Ziels sollen Änderungen im SGB II, SGB III sowie im SGB IX vorgenommen werden. Dazu zählt, dass den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II neben einem laufenden Rehabilitationsverfahren zu erbringen.[3]

Über die geplante Aufhebung des Verbots für sozialintegrative Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II an erwerbsfähige SGB-II-Leistungsberechtigte mit Rehabilitationsbedarf sowie die dazu eingegangenen Stellungnahmen von Rehabilitationsträgern, Interessen- und Sozialverbänden wird nachfolgend berichtet.

II. Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II an erwerbsfähige SGB-II-Leistungsberechtigte mit Rehabilitationsbedarf

1. Problem und Ziel

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz soll die Betreuungssituation von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen, verbessert werden. Im Rahmen einer Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Thema „Reha (Wiedereingliederung) durch gemeinsame Einrichtungen“[4] wurden verschiedene Defizite in diesem Bereich festgestellt, unter anderem ein fehlender Zugang von erwerbsfähigen SGB-II-Leistungsberechtigen mit Rehabilitationsbedarf zu den sozialintegrativen Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II.[5] Dieses „faktische Leistungsverbot“[6] ist auf den ersten Blick in das SGB-II-Leistungsrecht nicht unbedingt ersichtlich. Der Internen Revision ist jedenfalls zu entnehmen, dass bei einem vorliegenden Rehabilitationsbedarf grundsätzlich alle erforderlichen Leistungen durch den zuständigen Rehabilitationsträger erbracht werden und daher „[e]ine darüber hinausgehende Förderung mit Eingliederungsleistungen im Rehabilitationsverfahren durch die [gemeinsame Einrichtung] […] nicht erforderlich i.S.d. §§ 3, 14 SGB II, eine Förderung somit rechtswidrig (Leistungsverbot) [ist].“[7] Dass das Recht an dieser Stelle auch anders ausgelegt werden kann, wird durch die Erbringung von Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II neben Teilhabeleistungen durch einige zugelassene kommunale Jobcenter (§ 6a SGB II) deutlich.[8]

Diese Rechtslage wird von der Bundesregierung als eine nicht vertretbare und zugleich nicht gewollte Ungleichbehandlung von Menschen mit und Menschen ohne Behinderungen im SGB II angesehen.[9] Daher sollen zukünftig SGB-II-Leistungsberechtigte neben einem Rehabilitationsverfahren auch Zugang zu den sozialintegrativen Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II (z. B. Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung oder Leistungen des Sozialen Arbeitsmarkts) erhalten, um diese Ungleichheit abzuschaffen und eine nachhaltige Eingliederung von Rehabilitanden mit multiplen Vermittlungshemmnissen sowie den Zugang zu Sozialer Teilhabe zu ermöglichen.[10] Den Jobcentern soll somit die Freiheit eingeräumt werden, Rehabilitanden (insb. der BA und der Rentenversicherungsträger) nach eigenem Ermessen mit den sozialintegrativen Leistungen des SGB II zu fördern.[11]

2. Lösung

Zur Aufhebung des Leistungsverbots soll § 5 SGB II um folgenden Absatz 5 erweitert werden:

(5) Leistungen nach den §§ 16a und 16b, 16d sowie 16f bis 16i können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.“[12]
 

Von der Öffnung ausgenommen sind die Leistungen nach § 16c SGB II (Eingliederung von Selbstständigen) und § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen), da gleichartige Leistungen im Portfolio der Teilhabeleistungen vorhanden sind („Leistungskongruenz“) und mögliche streitanfällige Erstattungsverfahren vermieden werden sollen.[13]

Zur Abstimmung der Fördermöglichkeiten der Jobcenter und der Rehabilitationsträger sind außerdem rehabilitationsverfahrensrechtliche Änderungen im SGB IX geplant.[14]

III. Stellungnahmen zu § 5 Abs. 5 SGB II in der Fassung des TeilhabestärkungsG-E

Zum Regierungsentwurf des Teilhabestärkungsgesetzes sind insgesamt 48 Stellungnahmen eingegangen,[15] von denen sich 15 zu den geplanten Änderungen im SGB II, SGB III und SGB IX äußern.[16] Zustimmende und kritische Bewertungen der geplanten Aufhebung des Verbots von sozialintegrativen SGB-II-Leistungen an Rehabilitandinnen und Rehabilitanden werden nachfolgend dargestellt.

1. Grundsätzliche Zustimmung zum Nebeneinander von sozialintegrativen SGB-II-Leistungen und Rehabilitationsverfahren

In allen Stellungnahmen wird eine grundsätzliche Zustimmung zur parallelen Erbringung von sozialintegrativen Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II und Leistungen zur Teilhabe geäußert. Jedoch wird zugleich auch die Bedeutung der Koordination und der nahtlosen Erbringung dieser Leistungen hervorgehoben.[17]

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist darauf hin, dass eine umfassende Bedarfsdeckung möglich werde, „insbesondere in Fällen der Arbeitsvermittlung durch die Unfallversicherung (DGUV-job) und gleichzeitigem ALG-II-Bezug, wenn z.B. Bedarfe wie Schuldnerberatung oder Suchtberatung o.ä., die nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall/der Berufskrankheit stehen, die Vermittlungschancen beeinträchtigen.“[18]

Die Notwendigkeit der bedarfsorientierten Verknüpfung von kommunalen Leistungen nach § 16a SGB II mit den Teilhabeleistungen der Rehabilitationsträgern wird auch von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)[19] und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW)[20] betont. Der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände[21] ist zu entnehmen, dass Rehabilitanden in den kommunalen Jobcentern bereits heute Zugang zu den Leistungen nach § 16a SGB II haben.[22]

Die Leistungen nach § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) werden von Sozialverbänden und der freien Wohlfahrtspflege als nachgefragte und im Vergleich zu ähnlichen Teilhabeleistungen (z. B. § 90 SGB III) attraktivere Leistung beschrieben.[23] Der Sozialverband Deutschland (SoVD) und der Sozialverband VdK Deutschland (VdK) verweisen darauf, dass sie sich bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Teilhabechancengesetz[24] für einen erleichterten Zugang von Menschen mit Schwerbehinderungen zu dieser Leistung eingesetzt haben, der durch § 16i Abs. 3 S. 3 SGB II realisiert wurde.[25] Dieser erleichterte Zugang laufe aber praktisch ins Leere, weil insbesondere ältere gesundheitlich beeinträchtigte Menschen die rentenrechtlichen Versicherungszeiten für Teilhabeleistungen (§ 11 SGB VI) erfüllt haben, sich damit oft auch in einem Rehabilitationsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung befinden und folglich das Verbot für Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II greift.[26] Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (Deutscher Verein) hatte sich daher bereits in einer Empfehlung zur Umsetzung von § 16i SGB II für eine Öffnung dieser Leistung an Rehabilitanden ausgesprochen.[27]

Die Ausnahme der §§ 16c und 16e SGB II von der Aufhebung des Leistungsverbots wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten teilweise kritisch betrachtet, „wobei insbesondere nicht nachvollzogen werden kann, warum § 16i SGB II, Teilhabe am Arbeitsmarkt, einbezogen werden soll, nicht aber § 16e SGB II, Eingliederung von Langzeitarbeitslosen. Zum Teil wird es für richtig gehalten, diese beiden Maßnahmen auszunehmen, da Überschneidungen zur Rentenversicherung gesehen werden.“[28]

Die BA regt an, dass aufgrund der Kongruenz von Teilhabeleistungen und Leistungen nach §§ 16c und 16e SGB II klarstellende Regelungen im SGB IX geschaffen werden. Es müsse ersichtlich sein, dass der Katalog der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX) Sachleistungen und Coaching zur Eingliederung von Selbstständigen sowie beschäftigungsbegleitende Betreuung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern umfasst.[29]

2. Vorrang von nachhaltiger Eingliederung durch Teilhabeleistungen vor „schneller Eingliederung in einfache Jobs“

Die Sozialverbände SoVD und VdK betrachten die Aufhebung des Verbots für Leistungen nach § 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) kritisch, denn § 5 Abs. 5 SGB II in der Fassung des TeilhabestärkungsG-E verweist auf den ebenfalls veränderten § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III in der Fassung des TeilhabestärkungsG-E, mit dem Vermittlungstätigkeiten der BA und der Jobcenter trotz der Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers ermöglicht werden sollen.[30] Bspw. würden danach Rehabilitandinnen und Rehabilitanden der Rentenversicherung ebenso durch die Behörden der Arbeitsvermittlung betreut und haben „entsprechend […] ihre Obliegenheiten bzw. Pflichten nach dem SGB II oder SGB III zu erfüllen und sich unter anderem auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben.“[31]

Die Sozialverbände befürchten einen vorzeitigen Abbruch von Rehabilitationsmaßnahmen, wenn Rehabilitandinnen und Rehabilitanden Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) oder andere Vermittlungsvorschläge der Arbeitsverwaltung wahrnehmen müssten.[32] „Reha-Leistungen sollten daher uneingeschränkt Vorrang haben vor der ‚schnellen Vermittlung in einfache Jobs‘, wie dies in den Jobcentern vielfach kritisierte Praxis ist.“[33] Gefordert wird daher eine klare gesetzliche Regelung zum Vorrang rehabilitativer Angebote, damit insbesondere die Aktivitäten der Jobcenter den Rehabilitationserfolg nicht in Frage stellen. VdK und SoVD schlagen eine Aufhebung des Leistungsverbots erst nach Beendigung einer Leistung zur Teilhabe vor (der SoVD fordert eine Wartefrist von 6 Monaten), es sei denn, der oder die Betroffene wünschen dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt.[34]

3. Leistungen an (junge) Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) begrüßt es, dass junge Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen und Rehabilitationsbedarf zukünftig Leistungen nach § 16h SGB II (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen) erhalten können. Zur Sicherung und zum Ausbau der erreichten Stabilität, müsse daran anschließend jedoch der Zugang zu Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Berufsbildungswerk eröffnet sein.[35] Gefordert wird „eine Modernisierung bzw. Flexibilisierung der Zugänge zu beruflichen Reha-Maßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene mit multiplen Leistungseinschränkungen aus dem SGB II unabhängig vom sog. Reha-Status. […]. Dabei dürfen auch Leistungen aus dem Bereich SGB VIII nicht hinderlich sein. Bislang verhindert das grundsätzliche Leistungsverbot, das Jobcenter direkt in berufliche Reha-Maßnahmen vermitteln können. Damit gehen immer wieder Menschen mit Behinderungen an den Schnittstellen verloren.“[36]

Die parallele Erbringung von Teilhabeleistungen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben und sozialintegrativen Leistungen sei für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung.[37]

Die BAGFW und die Suchtverbände weisen darauf hin, dass die kommunalen Eingliederungsleistungen wie Schuldner- und Suchtberatung oder psychosoziale Betreuung bisher überwiegend in Beratungsstellen und nur teilweise direkt in den Jobcentern erbracht werden. Diese langjährige Praxis und sinnvolle Aufgabenteilung sollte beibehalten werden. Zur Erbringung von sozialintegrativen Leistungen (und zur Teilhabe am Arbeitsmarkt) sollten die zuständigen Träger der Leistungen daher keine eigenen Einrichtungen und Dienste neu aufbauen, sondern auf die Expertise etablierter und qualifizierter Dienste und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege zurückgreifen.“[38] Dies erfordere gute Kooperationsbeziehungen zwischen Jobcentern sowie Diensten und Einrichtungen der Suchthilfe, wobei die fachliche Autonomie der Unterstützungs- und Beratungsarbeit der Einrichtungen und Dienste beachtet werden müsse, um „fachliche Fragen und solche der Existenzsicherung und der Vermittlung […] auseinanderzuhalten“[39].

4. Finanzierung des zusätzlichen Erfüllungsaufwands

Die BA betont, dass die Öffnung der Förderinstrumente nach §§ 16a ff. SGB II mit einer Erhöhung des Eingliederungs- und Verwaltungskostenbudgets in den Jobcentern einhergehen müsse. Die Bundesregierung stellt den jährlichen Mehrkosten von schätzungsweise 26 Millionen Euro für die Jobcenter Einsparungen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber.[40] Die Bewirtschaftungspraxis in den Jobcentern lasse jedoch keinen Zugriff auf das Budget für Arbeitslosengeld II oder Kosten der Unterkunft zu, weshalb die Einsparungen nicht direkt für die zusätzlichen Ausgaben genutzt werden könnten.[41]

IV. Ausblick

Die Möglichkeit der Erbringung sozialintegrativer Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II durch die Jobcenter neben einem Rehabilitationsverfahren wird überwiegend begrüßt. Allerdings wurden die damit einhergehenden Koordinationserfordernisse betont. Dieser Herausforderung soll durch Änderungen im SGB IX, insbesondere durch die Einbeziehung der Jobcenter in das Teilhabeplanverfahren, gelöst werden. Diese geplanten Regelungen und die entsprechenden Stellungnahmen werden in Teil II des Beitrags vorgestellt.[42]

Beitrag von René Dittmann, LL.M., Universität Kassel

Fußnoten

[1] Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 03.02.2021, abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-teilhabestaerkungsgesetz.pdf;jsessionid=0F2F3121157A86A64064530A5F36DC2C.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 13.04.2021.

[2] Bundestags-Drucksache 19/27400.

[3] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 2.

[4]    Bundesagentur für Arbeit, Interne Revision, Reha (Wiedereingliederung), abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/revisionsbericht-reha_ba041163.pdf, zuletzt abgerufen am 13.04.2021.

[5] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 31.

[6] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 51.

[7] Bundesagentur für Arbeit, Interne Revision, Reha (Wiedereingliederung), S. 7, siehe Fn. 5.

[8] Siehe Fn. 23.

[9] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 34.

[10] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 34, 51.

[11] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 34.

[12] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 16.

[13] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 51.

[14] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 51; dazu Dittmann: Sozialintegrative Leistungen nach dem SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren – Teil II: Das Teilhabestärkungsgesetz und Koordinierung von Jobcentern und Rehabilitationsträgern; Beitrag A16-2021 unter www.reha-recht.de; 06.05.2021.

[15] Abrufbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/teilhabestaerkungsgesetz.html, zuletzt abgerufen am 13.04.2021.

[16] In diesem Beitrag werden Auszüge aus den Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BA BBW), der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Deutscher Verein), des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der kommunalen Spitzenverbände, des Sozialverbands Deutschland (SoVD), des Sozialverbands VdK Deutschland (VdK) sowie der Suchtverbände vorgestellt.

[17] BAGFW-Stellungnahme, S. 13 (abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/teilhabestaerkungsgesetz-bagfw.pdf?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 14.04.2021), Stellungnahme Deutscher Verein, S. 9 (abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/teilhabestaerkungsgesetz-deutscher-verein.pdf?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 14.04.2021), Stellungnahme Suchtverbände, S. 1 (abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/teilhabestaerkungsgesetz-suchtfachverbaende.pdf?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 14.04.2021.

[18] DGUV-Stellungnahme, S. 2 (abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/teilhabestaerkungsgesetz-dguv.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 14.04.2021).

[19] BAGFW-Stellungnahme, S. 13.

[20] BAG BBW-Stellungnahme, S. 2 (abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/teilhabestaerkungsgesetz-bag-bbw.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 14.04.2021).

[21] Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag und Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe.

[22] Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände, S. 5 (abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/teilhabestaerkungsgesetz-kommunale-spitzenverbaende.pdf?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 14.04.2021).

[23] BAGFW-Stellungnahme, S. 12, SoVD-Stellungnahme, S. 7 (abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/teilhabestaerkungsgesetz-sovd.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 14.04.2021), VdK-Stellungnahme, S. 11 (abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/teilhabestaerkungsgesetz-sozialverband-vdk.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 14.04.2021).

[24] BGBl. I 2018, 2583.

[25] SoVD-Stellungnahme, S. 7, VdK-Stellungnahme, S. 11.

[26] SoVD-Stellungnahme, S. 7, VdK-Stellungnahme, S. 11.

[27] Stellungnahme Deutscher Verein, S. 9.

[28] Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände, S. 5.

[29] BA-Stellungnahme, S. 5 (abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/teilhabestaerkungsgesetz-ba.pdf?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 14.04.2021)

[30] Siehe dazu Dittmann: Leistungen der aktiven Arbeitsförderung durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter neben einem Rehabilitationsverfahren – Teil I: Das Teilhabestärkungsgesetz und die partielle Aufhebung des Leistungsverbots nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III; Beitrag A13-2021 und Dittmann: Leistungen der aktiven Arbeitsförderung durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter neben einem Rehabilitationsverfahren – Teil II: Das Teilhabestärkungsgesetz und die Koordinierungserfordernisse zur Vermeidung von Doppelleistungen; Beitrag A14-2021; beide unter www.reha-recht.de; 03.05.2021 und 04.05.2021.

[31] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 52 f.

[32] SoVD-Stellungnahme, S. 8, VdK-Stellungnahme, S. 12.

[33] SoVD-Stellungnahme, S. 8

[34] SoVD-Stellungnahme, S. 8, VdK-Stellungnahme, S. 12.

[35] BAG BBW-Stellungnahme, S. 2.

[36] BAG BBW-Stellungnahme, S. 3.

[37] BAGFW-Stellungnahme, S. 13, Stellungnahme der Suchtverbände, S. 2.

[38] BAGFW-Stellungnahme, S. 13.

[39] BAGFW-Stellungnahme, S. 13

[40] Bundestags-Drucksache 19/27400, S. 39.

[41] BA-Stellungnahme, S. 5.

[42] Dittmann: Sozialintegrative Leistungen nach dem SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren – Teil II: Das Teilhabestärkungsgesetz und Koordinierung von Jobcentern und Rehabilitationsträgern; Beitrag A16-2021 unter www.reha-recht.de; 06.05.2021.


Stichwörter:

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, SGB II, Jobcenter, Teilhabestärkungsgesetz


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