18.06.2020 A: Sozialrecht Sellnick: Beitrag A16-2020

Erwerbsminderung – Summierung von Leistungseinschränkungen und allgemeiner Arbeitsmarkt – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R

Dr. Hans-Joachim Sellnick, Richter am Sozialgericht Nordhausen, bespricht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2019 (Az. B 13 R 7/18 R), in dem um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestritten wurde. Im Kern ging es um die Fragen, ob sich der allgemeine Arbeitsmarkt in den letzten drei Jahrzehnten insoweit verändert hat, dass eine pauschale Verweisbarkeit auf körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten nicht mehr möglich ist, und ob eine Ausnahme des offenen Arbeitsmarktes bereits bei der Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Nach einer Wiedergabe, würdigt Sellnick die Entscheidung des BSG.

(Zitiervorschlag: Sellnick: Erwerbsminderung – Summierung von Leistungseinschränkungen und allgemeiner Arbeitsmarkt – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R; Beitrag A16-2020 unter www.reha-recht.de; 18.06.2020)

I. Problemlage

Von welchem Träger welche Leistungen, z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II und/oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung oder Rehabilitations- und Teilhabeleistungen, zu gewähren sind, hängt auch maßgeblich davon ab, ob Versicherte erwerbsfähig, d. h. nicht voll erwerbsgemindert sind bzw. weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.[1] Der „allgemeine Arbeitsmarkt“ ist ein rechtliches Konstrukt und umfasst jede nur denkbare Erwerbstätigkeit außerhalb einer geschützten Einrichtung (zum Beispiel Werkstätten für behinderte Menschen, WfbM), für die auf dem Arbeitsmarkt Angebot und Nachfrage besteht.[2] Was darüber hinaus genau unter dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen ist, ist positiv weder durch den Gesetzgeber geregelt noch durch die Rechtsprechung festgestellt.

Üblicherweise behilft man sich mit einer Negativabgrenzung, die auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beruht, nämlich einem Katalog von Leistungseinschränkungen, die nicht mehr mit Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vereinbar sind. Nach der bisherigen sogenannten Summierungsrechtsprechung des BSG, die die hier besprochene Entscheidung des BSG vom 11. Dezember 2019 in vollem Umfang aufrechterhält, wird darauf abgestellt, ob Versicherte noch körperlich leichte Verrichtungen oder Tätigkeiten (mehr als 3 Stunden) ausüben können, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. Nur wenn eine Summierung[3] ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen[4] oder gar eine schwere spezifische Leistungseinschränkung z. B. Einarmigkeit, vorliegt, muss gegebenenfalls geprüft werden, ob eine bestimmte zumutbare Verweisungsstätigkeit benannt werden kann, die der Versicherte noch leidensgerecht und wettbewerbsfähig auszuführen vermag. Kann der Versicherte dies nicht mehr oder bei bestimmten schweren spezifischen Leistungseinschränkungen, z. B. häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten etwa durch einmal wöchentlich auftretende Fieberschübe,[5] ist eine volle Erwerbsminderung zuzuerkennen.[6] Dem vom BSG entschiedenen Fall lag die Konstellation zugrunde, dass nur eine umfangreiche Anzahl gewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die nicht unter diesen Katalog zu subsumieren waren, vorlag. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf den rechtlichen Umgang mit solchen Konstellationen, das Fehlen und die Erforderlichkeit einer positiven Definition der Erwerbsfähigkeit, sowie auf verblüffende Erkenntnisdefizite bezüglich der genauen Ausgestaltung einfacher Tätigkeiten des sogenannten allgemeinen Arbeitsmarktes.

II. Der Sachverhalt

Der 1964 geborene Kläger war als Maschinenführer sowie als Wachmann beschäftigt und zuletzt mit einer Autovermietung selbständig tätig gewesen und begehrte die Weitergewährung einer aufgrund eines erlittenen Herzinfarktes zunächst befristet gewährten vollen Erwerbsminderungsrente. Die beklagte Rentenversicherung und die erste Instanz waren der Ansicht, dass die verschiedenen Erkrankungen auf internistischem, orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet zwar zu einem unter dreistündigen Leistungsvermögen als Wachmann geführt hätten,[7] auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch noch sechs Stunden und mehr täglich Tätigkeiten verrichtet werden könnten und lehnten eine Rentengewährung ab. Nach den Feststellungen der Berufungsinstanz war der Kläger nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten, die im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, nicht überwiegend gehend, nicht überwiegend stehend, auch überwiegend sitzend verrichtet werden können und überwiegend sitzend verrichtet werden sollen. Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft sowie starken Temperaturschwankungen, Staub, allergenen Reizstoffen waren ebenso wenig möglich wie Tätigkeiten unter der Exposition gegenüber Ganzkörpervibrationen, Gerüstarbeiten, Steigen, Klettern, mit überwiegendem oder ständigem Knien, Kriechen und/oder Hocken, mit ständigem oder überwiegendem Bücken und ständiger oder überwiegender Überkopfarbeit, Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten (über 5 Kilogramm) oder Arbeiten, die eine erhöhte Belastbarkeit der Wirbelsäule, eine verstärkte Belastbarkeit der Arme und Beine (Arbeiten mit Anforderungen an die grobe Kraft der Hände nur eingeschränkt) einschließen, sowie Arbeiten in festgelegtem Rhythmus und unter Zeitdruck, Arbeiten in Nachtschicht oder Tätigkeiten, die ständig eine Computernutzung erfordern. Einfache geistige Tätigkeiten waren möglich, mittelschwierige und schwierige nicht mehr, ebenso wenig Arbeiten mit erhöhten Ansprüchen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Schreibgewandtheit in deutscher Sprache, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit und Arbeiten, die eine erhöhte Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit beinhalten, Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung und mit der Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, die erhöhte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeiten erfordern, oder das ständige oder überwiegende Arbeiten mit Publikumsverkehr und Akkordarbeit.

Das LSG war der Ansicht, dass damit eine Summierung von qualitativen Leistungseinschränkungen vorliege, die die Benennung einer Verweisungstätigkeit erfordere. Auch eine solche Summierung vieler gewöhnlicher Leistungseinschränkungen könne zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes und damit zu einer Rentengewährung führen.[8] Das LSG verwarf dabei die diskutierten Verweisungstätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte und eines Mitarbeiters in der Sichtkontrolle von Kleinteilen. Letztere sei mit den gesundheitlichen Einschränkungen nicht vereinbar. Hinsichtlich der benannten Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte handele es sich bei den entsprechenden Arbeitsplätzen allenfalls um Nischen- oder Phantasiearbeitsplätze. Gegen das eine volle Erwerbsminderungsrente zusprechende LSG -Urteil wandte sich der Träger der DRV unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG, wonach es bei einer solchen Summierung (einfacher) qualitativer Leistungseinschränkungen nur darauf ankomme, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten noch körperliche Verrichtungen wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. erlaube. (Ein diesbezüglicher Beweisantrag des DRV-Trägers wurde in dem Urteil abgelehnt.)

III. Die Entscheidung

Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben, folgt der Argumentation des DRV-Trägers und hat explizit an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, die sich auf eine Entscheidung des Großen Senates aus den 1990er-Jahren[9] stützt und nach der Rechtsprechung des BSG auch auf das seit 2001 geltende Recht der Erwerbsminderungsrenten anwendbar ist.[10] Danach ist von einer Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, wenn die o. g. körperlichen Verrichtungen noch leidensgerecht ausgeführt werden können.

Dem Argument des LSG , der Arbeitsmarkt habe sich seit der Entscheidung des Großen Senats des BSG erheblich verändert und Tätigkeiten, die mit diesen Verrichtungen verbunden seien und gleichzeitig der Definition einer leichten Arbeit entsprechen, gebe es am Arbeitsmarkt kaum noch, ist das BSG nicht gefolgt. Hinsichtlich der gegenteiligen Einschätzung hat es sich auf umfangreiche Literatur und Daten gestützt. Im Kern läuft die Argumentation darauf hinaus, dass die entsprechenden Daten gerade nicht zeigen, dass der Anteil der einfachen Helfertätigkeiten zurückgeht. Und aus einer Erwerbstätigenbefragung wird abgeleitet, dass auch eine Erhöhung der Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit z. B. im Hinblick auf die Anforderung zum schweren Heben und Tragen oder zur Einnahme von Zwangshaltungen nicht belegt wird.[11]

Kurzgefasst lautet die Argumentation des BSG: Aus den verfügbaren Daten lässt sich die vom LSG behauptete Veränderung der Arbeitswelt nicht herleiten, also bleibt alles beim Alten.

IV. Würdigung/Kritik

Bei der Lektüre des Urteils fällt auf, dass das BSG weiterhin relativ pauschal argumentiert. Es wird von abstrakten Statistiken ausgegangen, die Rückschlüsse auf die Tätigkeitsanforderungen an den tatsächlich vorhandenen konkreten Arbeitsplätzen gerade nicht erlauben. Mehr geben die verfügbaren Daten aber auch nicht her. Glaubt man dem Beitrag von Scholtysik[12], dann gibt es solche Daten auch gar nicht. Dort wird über die Arbeit einer MdE-Expertengruppe berichtet. Diese hatte eine Anfrage an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das Bundesinstitut für Berufsbildung und das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung mit einer konkreten Fragestellung zu den Auswirkungen einer bestimmten Behinderung (Unterschenkelamputation) auf die Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt gestellt. Danach konnte keine der angefragten Institutionen und auch nicht die Bundesagentur für Arbeit mangels entsprechender empirischer Daten valide Aussagen zu dem Umfang der Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt treffen.

Das BSG hat das Urteil des LSG zwar aufgehoben und zurückverwiesen, um den übergangenen Beweisantrag nachzuholen. Es hat unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 1997[13] aber ebenfalls bestätigt, dass auch gewöhnliche Leistungseinschränkungen in dem jeweiligen besonderen Kontext sich als ungewöhnliche Leistungseinschränkung darstellen können. In den Blick zu nehmen seien insoweit eine besondere Addierungs- und Verstärkungswirkung mehrerer verschiedener, nur auf den ersten Blick „gewöhnlicher“ Leistungseinschränkungen. Die Benennung, Bewertung und Begründung der zur Summierung führenden Wirkung sei tatrichterliche Aufgabe.[14]

In der Tat kann man sich gerade im Beispielsfall sehr gut vorstellen, dass eine Kombination von vielen an sich normalen Leistungseinschränkungen insgesamt Auswirkungen zeitigen, die Tätigkeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in besonderer Weise einschränken.

Allerdings kommt man zu diesem zweiten Prüfungsschritt gerade nicht, wenn man an dem ersten Prüfungsschritt, als eben dann vorrangigem festhält, nämlich es genüge eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. erlaubt.[15]

Ich halte es für fragwürdig, aus dem Umstand, dass bestimmte leichtere manuelle Tätigkeiten in Arbeitsprozessen enthalten sind, auch auf das Vorhandensein von konkreten Arbeitsplätzen in ausreichender Zahl zu schließen, die ausschließlich diese leichten manuellen Tätigkeiten beinhalten. Arbeitsplätze, die einfache Verpackungstätigkeiten in Logistikzentren z. B. von Amazon oder die Transporttätigkeiten von Auslieferungsfahrern z. B. bei DHL beinhalten, haben zwar zahlenmäßig seit den 1990er-Jahren zugenommen, die damit verbundenen Anforderungen an eine wettwettbewerbsfähige Ausübung dürften aber nicht geringer geworden sein. Welche weiteren Anforderungen in welchen Kombinationen von Leistungsmerkmalen bei den verschiedenen Arbeitsplätzen im ungelernten Bereich genau gefordert werden, weiß man im Grunde genommen (immer noch) nicht.[16]

Schon der Große Senat hatte Erkenntnisdefizite eingeräumt und festgestellt, dass sich die Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes mangels Arbeitsmarkttransparenz gegenwärtig nur bezogen auf konkrete Verweisungstätigkeiten feststellen lasse.[17]

Mangels empirischer Basis ist es schwer – jedenfalls nicht empirisch – begründbar, die Definition des Begriffs des „allgemeinen Arbeitsmarktes“ auf einen Katalog von „Verrichtungen“ zu stützen.

Da man nicht weiß, ob eine bestimmte Leistungseinschränkung je nach Fallgestaltung eine gewöhnliche oder eine ungewöhnliche ist, entfällt aber auch die Möglichkeit, den Begriff des „allgemeinen Arbeitsmarktes“ einfach dadurch zu definieren, dass man eine Liste von schweren spezifischen und ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen bildet und konstatiert „allgemeiner Arbeitsmarkt“ sei alles, was weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Kombination von mehreren ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen beinhaltet.[18]

Angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Kombinationen von gewöhnlichen Leistungseinschränkungen (die auch ungewöhnliche sein können) hilft auch der Rekurs auf die gesamte diesbezügliche Rechtsprechung der Sozialgerichte, die weder vollständig noch widerspruchsfrei sein kann bzw. dürfte, nichts. Im Grunde genommen wird den sozialmedizinischen Sachverständigen eine sehr vage Frage gestellt, wenn nach der zeitlichen Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gefragt wird. Im Hinblick auf die gravierenden sozialen Folgen für die Versicherten ist dies – euphemistisch formuliert – auch verfassungsrechtlich problematisch.[19] Die Situation auf der Grundlage der jetzigen Summierungsrechtsprechung bleibt unbefriedigend, dies würde aber ebenso für den Lösungsvorschlag des LSG Berlin-Brandenburg gelten, da die genannten Erkenntnisdefizite auch bei der Prüfung von Verweisungstätigkeiten zu Buche schlagen.

Deshalb ist und bleibt eine positive Definition des Begriffs des allgemeinen Arbeitsmarktes erforderlich. Sichergestellt werden muss auch, dass dieser Begriff trägerübergreifend einheitlich angewandt wird. Für eine entsprechende normative Festlegung, für die die in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vereinten Träger – etwa durch Entwicklung gemeinsamer materiell-inhaltlicher Empfehlungen zur Leistungsbedarfsfeststellung gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX – weder die Kraft noch die erforderliche Rechtsetzungslegitimation haben dürften, wäre ein gesellschaftlich-demokratischer Diskurs auf der Grundlage valider empirischer Erkenntnisse über den allgemeinen Arbeitsmarkt wünschenswert. Ein möglicher methodischer Ansatz könnte auch darin bestehen, eine Bewertung der Leistungsfähigkeit nach ICF-Kriterien vorzunehmen und bei einem bestimmten Grad der Verringerung des gesamten bio-psycho-sozialen Funktionsniveaus von einer Leistungsminderung auszugehen,[20] auch um die Folgen einer psychischen Erkrankung oder Komorbidität angemessen zu berücksichtigen. Sowohl das BSG als auch das LSG stellen in dem entschiedenen Fall sehr auf die körperlichen Beschränkungen ab, dabei sind die Beeinträchtigungen durch die Erkrankungen auf psychischem Gebiet, u. a. depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig; Agoraphobie mit Panikattacken, cerebraler Teilleistungsstörung in Form einer Kurzzeitgedächtnisstörung, teilweise aus dem Blick geraten.[21] Vor dem Hintergrund, dass es fraglich ist, ob man außerhalb von WfBM tatsächlich sowohl im Produktions- als auch Dienstleistungsbereich Arbeitsplätze findet, die nur leichte körperliche Tätigkeiten ohne psychische Anforderungen oberhalb des alleruntersten Levels voraussetzen, sollte bei starken Leistungseinschränkungen auf körperlichem Gebiet aufgrund von Summierungseffekten auch berücksichtigt werden, ob zumindest ein Mindestmaß an sozialkommunikativen Fähigkeiten vorhanden ist, das in leichteren Dienstleistungstätigkeiten erforderlich ist.[22]

Beitrag von Dr. Hans-Joachim Sellnick, Richter am Sozialgericht Nordhausen

Fußnoten

[1] Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 S 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

[2] So auch die Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für die sozialmedizinische Begutachtung Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen, S. 75, abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aerzte/begutachtung/empfehlung_psychische_stoerungen_2006_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 08.06.2020.

[3] Notwendig ist also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen (BSG, Urteil vom 09. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R –, SozR 4-2600 § 43 Nr 18, Rn. 29).

[4] Ungewöhnliche Leistungseinschränkungen sind nach der Rechtsprechung des BSG die Einschränkungen, die nicht bereits von dem Erfordernis „körperlich leichte Arbeit“ erfasst werden (BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 – B 13 RJ 65/97 R –, Rn. 33, juris).

[5] Ulrich Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 43 SGB VI (Stand: 01.07.2013, Rn. 177).

[6] Zu weiteren sog. Seltenheits- und Katalogfällen, vgl. auch BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 - juris RdNr 38 mwN, BSG, B 13 R 7/18 R Rn. 17, juris.

[7] Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI kommt nicht in Betracht, da diese nur den vor dem 02. Januar 1961 Geborenen gewährt werden kann.

[8] Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.7.2018 – L 8 R 883/14, es berief sich insoweit auf das des BSG vom 19. August 1997 – 13 RJ 55/96 = juris RdNr 27.

[9] BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 -, RdNr 34, juris.

[10] Vgl. z. B. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R –, juris

[11] So wird z. B. ausgeführt, aus dem Umstand, dass der Kläger überwiegend im Sitzen arbeiten müsse, folge allein noch keine ungewöhnliche Leistungseinschränkung. Zwar könne der Auswertung der Erwerbstätigenbefragung der BIBB/BAuA von 2012 nach Anforderungsniveau (Bundestags-Drucksache 18/3474 vom 04. Dezember 2014, S. 150) entnommen werden, dass 82 % der Helfer- und Anlerntätigkeiten häufiges Stehen erfordern; gravierende Veränderungen dieser Zahl aus 2012 hätten sich gegenüber 2018 nicht ergeben (vgl. Lück/Hünefeld/Brenscheidt/Bödefeld/Hünefeld/BAuA, in BAuA <Hrsg>, Grundauswertung der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018, Vergleich zur Grundauswertung 2006 und 2012, 2. Aufl. 2019). Dies zeige zwar einerseits, dass mit dem Ausschluss von stehenden Tätigkeiten eine für den Arbeitsmarkt grundsätzlich relevante Leistungseinschränkung des Klägers vorliege, andererseits folgte aus der Statistik im Umkehrschluss, dass 18 % der genannten Tätigkeiten nur manchmal, selten oder nie im Stehen ausgeübt werden.

[12] Scholtysik, Die Weiterentwicklung der MdE Bemessung, Der Mensch im Mittelpunkt- sozialgesetzliche Realität (Tagungsband des 7.Sozialgerichtstages) Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar Dresden, 2019, 173–186 (178 f.).

[13] BSG, Urteil vom 19. August 1997 – 13 RJ 21/95 –, Rn. 22, juris.

[14] BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, a. a. O., Rn. 37, juris.

[15] A. a. O. Rn. 34. Im Ergebnis wird damit das Spannungsverhältnis zu der weiteren Aussage des großen Senates zum Katalogfall Nr. 3 (Einsatzfähigkeit nur in einem Teilbereich des Tätigkeitsfeldes) , BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 –, BSGE 80, 24–41, SozR 3-2600 § 44 Nr 8, SozR 3-2600 § 43 Nr 16-RdNr. 38, juris – wie schon durch den großen Senat selbst – überspielt und unbearbeitet gelassen.

[16] Vgl. Fußnote 13.

[17] BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 –, Rdnr. 35, 44, juris.

[18] Dies folgt schon aus der älteren Aussage des BSG, die Begriffe der "Ungewöhnlichkeit" von Leistungseinschränkungen und ihre "Summierung" ließen sich nicht mit einem abschließenden Katalog unabdingbarer Merkmale und Untermerkmale im Voraus definieren (Klassen- oder Allgemeinbegriff), sondern nur einzelfallbezogen durch eine größere und unbestimmte Zahl von (charakteristischen) Merkmalen umschreiben (offener Typus- oder Ordnungsbegriff), wobei das eine oder andere Merkmal gänzlich fehlen oder je nach Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam sein könne (BSG, Urteil vom 09. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R –, SozR 4-2600 § 43 Nr 18, Rn. 29).

[19] Dies gilt nicht nur im Hinblick auf das rechtsstaatliche Anforderungen an Normenklarheit zur Vermeidung willkürlicher Entscheidungen (vgl z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. November 2004 – 1 BvR 1750/03 –, juris) , sondern betrifft aus das Erfordernis tragfähiger empirischer Erkenntnisse als Grundlage eines Mindestmaßes an Begründbarkeit für weitreichende normative Entscheidungen des Gesetzgebers (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 134, juris).

[20] Vgl. hierzu: Bornhütter, Psychische Erkrankungen als Grund der Erwerbsminderung - Die „zumutbare Willensanstrengung“ oder der Psyche ausgeliefert sein, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2018 S. 47ff, 50.

[21] Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 – L 8 R 883/14 –, Rn. 38, juris. Aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit wurde vom LSG allerdings die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Sichtkontrolle von Kleinteilen in den unterschiedlichsten Branchen, wie z. B. in der Automobil-, Metall- oder Kunststoffindustrie ausgeschlossen.

[22] Ansicht des Autors, vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 07. März 2019 – S 20 R 899/17 –, juris. Auch das BSG erwähnt Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R –, BSGE 109, 189-199, SozR 4-2600 § 43 Nr 16, Rn. 29).


Stichwörter:

Erwerbsminderung, Erwerbsminderungsrente, Arbeitsmarkt, Allgemeiner Arbeitsmarkt


Kommentare (3)

  1. Heinz-Dieter L.
    Heinz-Dieter L. 22.05.2022
    Meiner Ehefrau ging es ebenso: der medizinische Dienst der Agentur für Arbeit (für meine Begriffe obsolet!!!) stellte fest, dass sie nur noch 15Std./Woche arbeiten könne. Auflage: Antrag auf Erwerbsminderungsrente - von der DRV abgelehnt, da sie nach Aussage deren medizinischen Dienstes noch mindestens 6 Std./Tag arbeiten könne - Widerspruch eingelegt + nach 1 Jahr abgelehnt da sie "mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck, ohne Bücken, Hocken, Knien, ohne Lärmbelästigung sowie ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes durchführen könnte".

    Wo gibt es eine solche Arbeit (so ihre Anfrage bei der Agentur f. Arbeit (AfA)).

    Dann die Gegenfrage von der AfA : "was trauen Sie sich noch zu...?"

    Sie kam heim mit Vorstellungsangeboten ZUM KOMMISSIONIEREN...

    Langsam aber sicher ist diese System zum Verzweifeln.
  2. Dietmar Martsch
    Dietmar Martsch 12.02.2022
    Mich würde interessieren, wie die Sache nun endgültig ausgegangen ist?
  3. Anton Rubenbauer
    Anton Rubenbauer 25.07.2020
    Exzellenter Beitrag, der die "Schwammigkeit" der höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich macht. Die von der Deutschen Rentenversicherung und den Sozialgerichten eingeholten Gutachten suggerieren bei einer Häufung von "normalen" Leistungseinschränkungen ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten, die es in der realen Arbeitswelt so nicht gibt. Das Schllimme ist, dass jeder weiss, das das so ist. Die Frage ist, weshalb die Gerichte ganz überwiegend da mitmachen.

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